Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
Rz. 157
Sind die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist der Gewinn, sofern kein Antrag auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG gestellt wurde, zwingend nach § 13a Abs. 3–7 EStG zu ermitteln. Für den selbstständigen Betrieb des Land- und Forstwirts muss betriebsbezogen gelten, dass
- keine Buchführungspflicht besteht,
- am 15. Mai die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreitet,
- die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen,
- die selbst bewirtschaftete Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 Hektar nicht überschreitet und
- die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen die in Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2 zum EStG genannten Grenzen nicht überschreiten.
Liegt eine der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht vor, so entfällt die Möglichkeit bzw. Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG.
Rz. 158
Aufgrund der betriebsbezogenen Betrachtung kann der Betrieb eines kleinen Hofes des Steuerpflichtigen nicht buchführungspflichtig und der Gewinn somit nach der Durchschnittssatzgewinnermittlung festgestellt werden, obwohl der Steuerpflichtige gleichzeitig für einen weiteren Betrieb buchführungspflichtig nach §§ 140 bzw. 141 AO ist.
Rz. 159
Maßgeblich für die Berechnung der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ist die zum Stichtag 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres auf Grundlage des Automatisierten Liegenschaftskatasters nachgewiesene Flächengröße. Von der Fläche abzuziehen sind die zu Sondernutzungen genutzten Flächen, das Abbauland, Geringstland und das Unland.
Rz. 160
Unter die maximal 50 Vieheinheiten fallen alle im Wirtschaftsjahr e...
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