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Steuerberater-Haftungsfalle: Testamentsvollstreckung / 3.3.2.1 Wesentliche Grundsätze

Ulrike Fuldner
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Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen 3 Monate durch den Erwerber dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Soweit das Nachlassgericht das Testament/den Erbvertrag öffnet, entfällt diese Pflicht, weil das Finanzamt automatisch informiert wird. Den Testamentsvollstrecker trifft die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG nicht. Allerdings ist er allein gem. § 31 Abs. 5 ErbStG verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben.[1] Schuldner der Erbschaftsteuer sind Erben und auch Vermächtnisnehmer.[2]

Zwar kann das Finanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG nur von jemandem verlangen, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, also von den (Mit-)Erben als Schuldner der Erbschaftsteuer, welche die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben haben (§ 153 Abs. 4 Satz 1 BewG). Dennoch ist jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Testamentsvollstrecker die Feststellungserklärung für den oder die Erben abgeben kann.[3]

 
Wichtig

Hinweise zur Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hatte §§ 13a, 13b, 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber Frist bis 30.6.2016 gegeben, um eine Neuregelung zu treffen.[4] Durch die Erbschaftsteuerreform wurden mit Wirkung zum 1.7.2016 das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz sowie zum 1.1.2016 das Bewertungsgesetz angepasst.[5]

Seit dem 22.8.2019 gelten die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019.[6]

§§ 13a, 13b ErbStG wurden zuletzt geändert durch das JStG 2024 v. 2.12.2024.[7]

Aufgrund der COVID-19-Pandemie können die Begünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG für bereits erfolgte Übertragungen als auch für künftige "gefährdet" sein. Aufgrund von Kurzarbeitergeld in 2020...

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