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Landesgrundsteuergesetz Niedersachsen / 2. Landesrecht vor Bundesrecht

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Rz. 131

[Autor/Stand] § 1 Satz 1 NGrStG stellt klar, dass für das Land Niedersachsen grds. vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer gelten. Die abweichenden Regelungen gelten ab dem Kalenderjahr 2025 und folgen damit dem bis zum 31.12.2024 geltenden (verfassungswidrigen) Recht auf Basis der Einheitsbewertung.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Das Niedersächsische Grundsteuergesetz wird auf die neue Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gestützt. Von dieser wird für den Bereich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens weitreichend, und für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft punktuell, Gebrauch gemacht.

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Durch § 1 Satz 2 NGrStG wird klargestellt, dass ab dem Kalenderjahr 2025 die Regelungen des Bundesmodells zur Bewertung und Festsetzung der Grundsteuer (A, B und C) in Niedersachsen nur für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zur Anwendung gelangen können, soweit dies nicht durch das NGrStG eingeschränkt wird. Es gilt also stets der Vorrang des Landes- vor dem Bundesrecht.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Ferner stellt § 1 Satz 3 NGrStG klar, dass die den Grundsteuerwert betreffen Bestimmungen des Bundesmodells für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer B in Niedersachsen entsprechend auf die Äquivalenzbeträge nach § 2 Abs. 3 NGrStG (sog. Grundsteuerausgangsbeträge) anzuwenden sind, soweit sich aus dem NGrStG nichts anderes ergibt. Dies gilt beispielsweise für die Definition der wirtschaftlichen Einheit. Vgl. hierzu ausführlich Rz. 135–137.

 

Rz. 134.1

[Autor/Stand] Das Niedersächsische Finanzministerium hat in A 1.1 Abs. 2 Satz AENGrStG nachträglich mit Runderlass vom 5.8.2024[...

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