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Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunte ... / 1.5 Schenkungsteuer bei der vorweggenommenen Erbfolge

Martin Stahl
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Sollen Anteile an einer hochrentierlichen Kapitalgesellschaft auf Kinder übergehen, so ist der gemeine Wert der Anteile bei der Schenkungsteuer Bemessungsgrundlage. Der gemeine Wert ist z. B. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG oder nach dem IDW S 1 zu ermitteln, sofern nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen von Gesellschaftsanteilen möglich ist.

Begünstigt ist der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wenn der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt zu mehr als 25 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von nicht mehr als 25 % stellt kein begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13a ErbStG dar.[1] Im Übrigen sind die Behaltefristen des § 13a Abs. 5 ErbStG sowie die Schädlichkeit von Verwaltungsvermögen[2] zu beachten.

Auf Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen greift somit § 13a ErbStG nicht durch, soweit nicht eine Beteiligung von mehr als 25 % vorliegt. Deswegen müssen Minderheitsgesellschafter an einer Umwandlung in eine Personengesellschaft interessiert sein, weil ein Mitunternehmeranteil stets dem § 13a ErbStG unterfällt. Schließlich ist der grundlegende Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft in der Besteuerung bei der Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer, dass lediglich die Kapitalgesellschaft eine Mindestbeteiligung von mehr als 25 % für die Steuerbefreiung des § 13a ErbStG voraussetzt, nicht aber die Personengesellschaft.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

A, B, C und D sind jeweils zu 25 % an der A-GmbH beteiligt. Der gemeine Wert der A-GmbH beträgt 10 Mio. EUR. Die A-GmbH hat kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG. A, B, C und D m...

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