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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 74 Begriff

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Schrifttum:

Friebel, Bau in Bauabschnitten und Bauten in einem Zuge, StWa. 1988, 125; Kessler, Bewertung von im Umbau befindlichen Gebäuden, LSW Gruppe 3, 4442; Neufang, Bau in einem Zuge bzw. Bau in Bauabschnitten aus bewertungsrechtlicher und einkommensteuerlicher Sicht, DB 1985, 1501 und DB 1989, 1056.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Der Begriff "bebautes Grundstück" wurde zwar schon im BewG 1934 verwendet (vgl. § 52), war jedoch im Gesetz selbst nicht näher bestimmt. Aus den §§ 33a und 45 BewDV a.F. ergab sich aber, dass nach früherem Bewertungsrecht als bebaute Grundstücke solche Grundstücke anzusehen waren, auf denen sich am Bewertungsstichtag "bezugsfertige Gebäude" befanden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Mit dem Bewertungsänderungsgesetz 1975 wurde in § 74 Satz 1 eine Legaldefinition des Begriffs "Bebaute Grundstücke" in das BewG übernommen, die bis zum Außerkrafttreten der Einheitsbewertung zum 31.12.2024 unverändert geblieben ist. Die einzelnen zu unterscheidenden Grundstücksarten sind seitdem in § 75 Abs. 2 BewG genannt und dort in den Absätzen 2 bis 7 definiert. Vgl. dazu die Kommentierung zu § 75 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Krause
[Autor/Stand] Autor: Krause

II. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Im Hinblick auf die Benutzbarkeit eines Gebäudes wird zwar grds. darauf abgestellt, dass das gesamte Gebäude benutzbar ist, jedoch enthält § 74 Satz 2 BewG eine Einschränkung. Danach führt die Errichtung eines Gebäudes "in Bauabschnitten" dazu, dass bereits mit der Fertigstellung des ersten Abschnitts insoweit ein bebautes Grundstück entsteht und eine dieser Einordnung entsprechende Bewertung stattfindet. Die Nichterfassung der fertig gestellten und selbständig nutzbaren Teilgebäude bzw. ein bewusstes Herauszögern der Fertigstellung des gesamten Gebäudes wäre andernfalls nicht vertretbar gewesen.[2] Vgl. dazu Rz. 16.

 

Rz. 4

...

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