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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 14

[Autor/Stand] § 160 Abs. 1 BewG definiert allgemein den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und orientiert sich dabei an den Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist dabei tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich.[2] Die Vorschrift stellt zudem klar, dass neben dem Wirtschaftsteil auch die Betriebswohnungen und der Wohnteil Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Generell orientiert sich der Gesetzgeber dabei an den Vorschriften der §§ 34 und 141 BewG, in denen die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für den Bereich der Einheitsbewertung und für den Bereich der bis zum 31.12.2008 nur noch für Zwecke der Grunderwerbsteuer festzustellenden Grundbesitzwerte (Bedarfswerte) geregelt sind.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Hervorzuheben ist hier lediglich die weiterhin bestehende Zuordnung des Wohnteils zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. In der Gesetzesbegründung[5] wird dazu ausgeführt, dass sich trotz geänderter Rahmenbedingungen bei der Bewirtschaftung von Betrieben die Wohngebäude eines Landwirtes regelmäßig im Außenbereich befinden oder eng mit den Wirtschaftsgebäuden verzahnt sind. Daher sei es geboten, die Bewertung des Wohnteils im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorzunehmen. Mit der Zuordnung des Wohnteils zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist allerdings noch keine Aussage zur Wertermittlung für den Wohnteil getroffen. Diese orientiert sich an den Vorschriften für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§ 164 BewG i.V.m. §§ 182 bis 196 BewG).

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Nach R B 160.1 Abs. 7 ErbStR 201...

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