1 Allgemeines

 

Rz. 1

Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist im reformierten Bewertungsrecht eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vorgesehen, die weitgehend automationsgestützt durchgeführt werden kann. Infolge der erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik kann auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitgehend verzichtet werden kann.[1]

§ 236 BewG enthält die Grundsätze für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.

Unter der Prämisse, dass die Grundsteuer als Sollertragsteuer ausgestaltet ist, erfolgt die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe folgerichtig durch ein Ertragswertverfahrens, das die objektive nachhaltige Ertragsfähigkeit berücksichtigt (s. Konzeption zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens: § 232 BewG Rz. 2 f.).

§ 236 gibt den – objektiviert-realen – Ertragswert als Bewertungsmaßstab vor und konkretisiert die ihm zugrunde liegenden Prämissen und Datengrundlagen.

Die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt nach § 236 Abs. 1 BewG mit dem Ertragswert, der auf der Grundlage der nachhaltigen Ertragsfähigkeit i. S. d. § 236 Abs. 2 BewG ermittelt wird. Die nachhaltige Ertragsfähigkeit stellt nicht auf den tatsächlich erzielten Reinertrag des jeweiligen Betriebes ab, sondern sie bestimmt sich nach dem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reinertrag eines selbstbewirtschafteten, pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften. Zur Abbildung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit wird bei der Bewertung auf durchschnittliche Reinerträge, die gem. § 236 Abs. 3 BewG aus den Erhebungen des Testbetriebsnetzes des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung ermittelt werden, zurückgegriffen. Für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG wird aus diesen Erhebungen ein durchschnittlicher Reinertrag je Flächeneinheit abgeleitet, den die jeweiligen Bewertungsfaktoren in den Anlagen 27-32 zum BewG widerspiegeln. Durch Multiplikation des einschlägigen Bewertungsfaktors mit der Größe der jeweiligen gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche i. S. d. § 234 Abs. 2 BewG ergibt sich gem. § 237 BewG der Reinertrag für die jeweilige land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder Nutzungsart (einschließlich Nebenbetrieb). Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) ist anschließend gem. §§ 236 Abs. 4, 239 BewG zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt – nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG – den Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Mit dem so ermittelten Ertragswert sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 232 Absatz 3 BewG abgegolten.[2]

Da die durchschnittlichen Reinerträge je Flächeneinheit für die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich Nebenbetriebe) durch die Bewertungsfaktoren in den Anlagen 27-32 zum BewG verbindlich und die Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in den §§ 237-239 BewG konkret vorgegeben werden, ergibt sich aus den in § 236 BewG fixierten Bewertungsgrundsätzen in der Regel keine unmittelbare Bedeutung für die Bewertungspraxis bzw. die Rechtsanwendung. § 236 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BewG enthält allerdings die zentrale Maßstabsnorm für die Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, die regelmäßig zu aktualisieren sind.[3] Eine weitere Bedeutung kommt der Regelung auch beim Erlass wegen Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 33 GrStG zu (s. § 33 GrStG Rz. 15).

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, Begründung Allgemeiner Teil, IV.3. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 85.
[3] Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, § 236 Rz. 8, 9.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

In Abs. 1 der Vorschrift wird für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert zum Bewertungsmaßstab bestimmt.

In Abs. 2 der Vorschrift wird konkretisiert, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen ist, die von einem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten Arbeitskräften repräsentiert wird. Ausgehend von dieser Richtschnur wird des Weiteren die Reinertragsermittlung unter Berücksichtigung einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs präzisiert.

Abs. 3 der Vorschrift regelt die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum B...

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