Rz. 2
In Absatz 1 der Vorschrift werden das Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)[1] im Wege einer Fiktion als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft qualifiziert.
Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Kleingartenland und Dauerkleingartenland – abweichend vom Regelbewertungsverfahren in § 237 BewG – vereinfachend wie der gärtnerische Nutzungsteil Gemüsebau bewertet werden. Dabei ist stets der Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gem. Anlage 30 zum BewG anzusetzen.
Absatz 3 der Vorschrift fingiert, dass Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude anzusehen sind, die durch den Verweis auf § 237 Abs. 8 BewG als Hofstelle mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gem. Anlage 32 zum BewG zu bewerten sind.
In Absatz 4 der Vorschrift wird analog zu § 239 Abs. 1 BewG bestimmt, dass die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts mit einem Faktor 18,6 zu kapitalisieren ist.
Rz. 3
Einstweilen frei
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