1 Allgemeines

 

Rz. 1

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

In Absatz 1 der Vorschrift werden das Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)[1] im Wege einer Fiktion als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft qualifiziert.

Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Kleingartenland und Dauerkleingartenland – abweichend vom Regelbewertungsverfahren in § 237 BewG – vereinfachend wie der gärtnerische Nutzungsteil Gemüsebau bewertet werden. Dabei ist stets der Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gem. Anlage 30 zum BewG anzusetzen.

Absatz 3 der Vorschrift fingiert, dass Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude anzusehen sind, die durch den Verweis auf § 237 Abs. 8 BewG als Hofstelle mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gem. Anlage 32 zum BewG zu bewerten sind.

In Absatz 4 der Vorschrift wird analog zu § 239 Abs. 1 BewG bestimmt, dass die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts mit einem Faktor 18,6 zu kapitalisieren ist.

 

Rz. 3

Einstweilen frei

[1] Bundeskleingartengesetz (BKleingG) v. 28.2.1983, BGBl I 1983, 210, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 19.9.2006, BGBl I 2006, 2146.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

§ 240 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.

 

Rz. 5

§ 240 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

Einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 7

Durch die Fiktion in § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind.

Die Bewertung von Kleingarten- oder Dauerkleingartenland erfolgt mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau der gärtnerischen Nutzung (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d – Doppelbuchst. aa BewG). Maßgeblich ist hierbei der Reinertrag für Flächen im Freiland nach Anlage 30 BewG.

Soweit Gartenlauben von mehr als 30  m² Bruttogrundfläche vorhanden sind, gelten diese gem. § 240 Abs. 3 BewG als Wirtschaftsgebäude und sind als Hofstelle i. S. d. § 237 Abs. 8 BewG mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gem. Anlage 32 zum BewG zu bewerten.

Analog zu § 239 Abs. 1 BewG ist die Summe der Reinerträge nach § 240 Abs. 2 und 3 BewG zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts i. S. d. § 236 Abs 4 BewG mit einem Faktor 18,6 zu kapitalisieren ist.

Folgerichtig gehören das Kleingartenland und das Dauerkleingartenland als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrStG zum Steuergegenstand der Grundsteuer.

 

Rz. 8

Einstweilen frei

2 Kleingartenland und Dauerkleingartenland als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

 

Rz. 9

Nach § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)[1] als eigenständig zu bewertende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht durch eine Bebauung zweckentfremdet und damit als Grundvermögen zu erfassen sind (Rz. 11).[2]

Mit dieser Fiktion wird die bisherige Verwaltungs- und Rechtspraxis bei der Einheitsbewertung abgesichert (Rz. 1). Da Kleingärten und Dauerkleingärten i. S. d. BKleingG regelmäßig sowohl einer nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung (Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf) als auch der Erholung dienen, könnte ohne diese Fiktion bezweifelt werden, ob solche Kleingartenflächen die in § 232 Abs. 1 BewG für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft geforderte planmäßige und ständige Bewirtschaftung und die Absicht einen Rohertrag zu erzielen, erfüllen.[3]

 

Rz. 10

Die Anwendung des 240 BewG setzt in erster Linie voraus, dass es sich um einen Kleingarten oder einen Dauerkleingarten i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) handelt.

 
Hinweis

Auszug aus den Regelungen im Bundeskleingartengesetzes (BKleingG):

Nach § 1 Abs 1 BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Kein Kleingarten ist gem. § 1 Abs. 2 BKleingG hingegen

1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKleingG erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen i. S. d. § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);

2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);

3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);

4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;

5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

Ein Da...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge