Rz. 7

§ 236 BewG enthält die Grundsätze für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.

Zwecks standardisierter Bewertung der Flächen und der Hofstellen mit einem objektiviert-realen Ertragswert ist für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG jeweils gesondert ein durchschnittlicher Reinertrag zu ermitteln.

Unter der Prämisse der nachhaltigen Ertragsfähigkeit werden in § 236 Abs. i. V. m. Abs. 3 BewG insbesondere die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge geregelt, wie sie sich aus den Bewertungsfaktoren in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG ergeben.

Die Bewertungsfaktoren und Zuschläge in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG werden für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich Nebenbetriebe) des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach den §§ 237, 238 BewG benötigt.

Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) ist gem. §§ 236 Abs. 4, 239 BewG zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt – nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG – den Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Landwirtschaft. Mit dem so ermittelten Ertragswert sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 232 Abs. 3 BewG abgegolten.

Eine weitere Bedeutung kommt der Regelung auch beim Erlass wegen Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 33 GrStG zu (s. § 33 GrStG Rz. 15).

 

Rz. 8

Einstweilen frei

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