1. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 29
[Autor/Stand] Der persönliche Anwendungsbereich des § 103 BewG erstreckt sich auf die Inhaber und Mitinhaber gewerblicher Unternehmen i.S.v. §§ 95 und 97 BewG sowie – bewirkt durch die Gleichstellungsklausel in § 96 BewG – auch auf die Inhaber und Mitinhaber freiberuflicher Unternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und auf die Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die letztgenannte unternehmerische Betätigung nicht ohnehin schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Rz. 30– 35
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 36
[Autor/Stand] Der sachliche Anwendungsbereich der Norm erfasst die passiven (negativen) Wirtschaftsgüter des inländischen Betriebsvermögens, also die (gewissen und ungewissen) Verbindlichkeiten, Rückstellungen, sonstigen Abzüge, wie etwa passive Rechnungsabgrenzungsposten, Schuldposten i.S.v. § 103 Abs. 2 BewG und Rücklagen, soweit letztere ausnahmsweise gem. § 103 Abs. 3 BewG den Wert des Betriebsvermögens mindern.
Rz. 37
[Autor/Stand] Der sachliche Anwendungsbereich des § 103 Abs. 2 BewG beschränkt sich auf "beherrschte (Kapital-)Gesellschaften" (näher dazu in Rz. 996 ff.).
Rz. 38
[Autor/Stand] Zum Bedeutungswandel und zur Bedeutungseinbuße des § 103 BewG seit dem Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008[4] für Bewertungsstichtage (Besteuerungszeitpunkte) ab 1.1.2009 vgl. oben Rz. 11 ff.
Rz. 39– 45
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 46
[Autor/Stand] Zum zeitlichen Anwendungsbereich der unterschiedlichen Fassungen der Vorschrift vgl. Rz. 53 ff.
Rz. 47– 52
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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