Rz. 46

[Autor/Stand] Wie bei der Ermittlung des Gebäudewerts müssen auch bei der Ermittlung des Werts der Außenanlagen von dem auf der Basis der durchschnittlichen Herstellungskosten im Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelten Wert ausgegangen werden. Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter der einzelnen Außenanlage im Hauptfeststellungszeitpunkt und ihrer gewöhnlichen Lebensdauer. Eine Minderung kommt nur in Betracht, wenn die Außenanlage vor dem 1.1.1964 hergestellt worden ist. Die Wertminderung wird in einem Hundertsatz des Normalherstellungswerts der Außenanlage ausgedrückt. Dabei kann gem. § 86 Abs. 1 BewG nur von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung, d.h. linearer Abschreibung, ausgegangen werden.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Die gewöhnliche Lebensdauer ist nur aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze zu bemessen. Die Finanzverwaltung hat Erfahrungssätze über die gewöhnliche Lebensdauer von Außenanlagen und den sich daraus ergebenden jährlichen Wertminderungen aufgestellt.[3] Hiernach sind die folgenden Sätze anzuwenden[4]:

 

Rz. 48

 
    Lebensdauer in Jahren jährliche Wertminderung in %
1. Einfriedungen    
  Holz- und Drahtzäune 10–20 10–5
  Plattenwände und Einfriedungsmauern 20–50 5–2
2. Wege- und Platzbefestigungen    
  Leichte Decken und Plattenwege 10–20 10–5
  Sonstige Bodenbefestigungen 20–50 5–2
3. Rampen und Stützmauern 20–50 5–2
4. Schwimmbecken 10–20 10–5
5. Entwässerungs- und Versorgungsleitungen 20–50 5–2
6. Aufwendige Gartengestaltung 10 10
7. Tennisplätze mittlerer Ausführung 10 10
8. Brückenbauten auf bebauten Grundstücken für mittlere Spannweiten 50–100 2–1
 

Rz. 49– 60

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[4] Hinsichtlich der Bewertung unbebauter Grundstücke vgl. OFD Düsseldorf v. 6.12.1994, DB 1995, 71.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024

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