Rz. 76

[Autor/Stand] Laut Finanzverwaltung ist es auch zulässig, bei der Bewertung der Außenanlagen von Geschäftsgrundstücken von detaillierten Ermittlungen abzusehen.[2] In diesem Fall wird der Wert der Außenanlage pauschal mit 2 bis 8 % des Gebäudewerts angesetzt.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] In den Fällen, in denen ein Gebäudesachwert wegen nachhaltiger Nutzung für Reklamezwecke nach § 88 Abs. 3 BewG durch einen Zuschlag erhöht worden ist, ist der Prozentsatz von 2–8 % für eine pauschale Bewertung der Außenanlagen auf den um den Zuschlag für Reklamezwecke gekürzten Gebäudewert anzuwenden. Bei Großobjekten ist entsprechend zu beachten, dass der pauschale Zuschlag für Außenanlagen auf den Gebäudewert anzuwenden ist, der um einen etwaigen Abschlag für Großobjekte gekürzt ist.[4]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Ist der Wert der Außenanlagen pauschal angesetzt worden, so muss bei einer Wertfortschreibung des Einheitswerts der anzusetzende Prozentsatz für eine pauschale Bewertung der Außenanlagen neu ermittelt werden. Ein solcher Fall kann z.B dann gegeben sein, wenn sich der Einheitswert wegen Änderung des Gebäudebestandes erhöht hat, der Bestand an Außenanlagen jedoch unverändert geblieben ist.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Bestehen jedoch zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung Meinungsunterschiede über die Höhe des Wertes der Außenanlagen, ist eine gesonderte Ermittlung des Wertes durchzuführen.[7] Eine pauschale Berücksichtigung des Wertes der Außenanlage kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Gleichwohl sollte aber nachträglich dem Steuerpflichtigen die rechtliche Möglichkeit auf eine pauschale Festsetzung eingeräumt sein.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[4] FinMin. NW v. 27.10.1978 – S-3211 - 1 - V a 4, DStZ/E 1978, 355.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[7] Bay. Staatsmin. der Finanzen v. 7.9.1967 – S 3211 - 2 - 49489 II, DStZ/E 1967, 396.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge