Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Kürzung des Freibetrags um nicht steuerbare Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 [Autor/Stand] Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insb. nach R E 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019:[2] 1. Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten, 2. Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 3 [Autor/Stand] § 229 BewG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die § 228 BewG zu den Erklärungs- und Anzeigepflichten ergänzt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Finanzverwaltung möglichst umfassend Besteuerungsgrundlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, um eine weitgehend automatisierte Neubewertung aller 36 Millionen wirtschaftlichen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Immobilienrichtwerte

Rz. 98 [Autor/Stand] Die seitens der Gutachterausschüsse angebotenen Leistungen umfassen auch die Veröffentlichung von Immobilienrichtwerten. Dabei handelt es sich um georeferenzierte, auf einer Kartengrundlage abzubildende durchschnittliche Lagewerte für Immobilien bezogen auf ein für diese Lage typisches "Normobjekt". Die Immobilienrichtwerte werden sachverständig aus der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Erklärungspflicht für die Hauptfeststellung wurde zum 1.1.2025 aufgehoben. Im neuen Recht besteht eine – für Zwecke der Grundsteuer – entsprechende Regelung in § 228 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung der Vorschrift

Rz. 504 [Autor/Stand] § 7 Abs. 5 Satz 1 ErbStG erlaubt eine der Höhe nach nicht gerechtfertigte Steuererhebung. Satz 2 stellt es den Steuerpflichtigen anheim, dem Schenkungsteuerfinanzamt die Beute später wieder wegzunehmen, per Antrag auf Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung (§ 5 Abs. 2 BewG). Bislang wurden, ebenso wie zu § 7 Abs. 6 ErbStG (s. Rz. 537), keine ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Gleichstellung mit Steuererklärungen (Abs. 5)

Rz. 45 [Autor/Stand] § 228 Abs. 5 BewG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift und hat den Zweck, Erklärungen nach Abs. 1 und Anzeigen nach Abs. 2 den Steuererklärungen gleich zu stellen. Damit finden auf diese beiden Willenserklärungen des Steuerpflichtigen insb. die §§ 149–153 AO Anwendung. Letzteres bedeutet insb. auch die Möglichkeit der Erhebung eines Verspätungszuschl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Aufforderung durch Finanzbehörde (Abs. 1 Sätze 1 und 3)

Rz. 9 [Autor/Stand] § 228 Abs. 1 BewG sieht vor, dass der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte erst nach Aufforderung durch die Finanzbehörde verpflichtet ist. Dabei kann die Aufforderung durch Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (§ 118 Satz 1 AO) oder einer Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) erfolgen. Eine individuelle Aufforderu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Maßgeblichkeit des gemeinen Werts

Rz. 533 [Autor/Stand] Inzwischen wurde der gemeine Wert zum Regelmaßstab der Bewertung. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 ErbStG (s.o. Rz. 504) befürchtet man allerdings keine Renaissance des § 7 Abs. 6 ErbStG, sondern fordert die Abschaffung der Vorschrift "bei nächster Gelegenheit".[2] Vielleicht ist dies aber auch unnötig; sie könnte durch die mit dem ErbStRG 2009 geänderten Reg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Besteuerung des Anwachsungserwerbs

Rz. 563 [Autor/Stand] Die mit dem gesetzlichen Anteilserwerb nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB einhergehende Bereicherung der "übrigen" Gesellschafter führt zwar zu einer Werterhöhung ihrer Beteiligungen (s. Rz. 557), ist jedoch nicht als solche in Höhe des Unterschiedsbetrags ihrer Beteiligungswerte vor und nach der Anwachsung zu erfassen.[2] Stattdessen gibt § 7 Abs. 7 Satz 1 E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Zuwendung gegen Gegenleistung/gemischte Schenkung

Rz. 64 [Autor/Stand] Ist die Leistung des Gebers rechtlich mit einer Gegenleistung(sverpflichtung) – und/oder übernommenen Leistungs- Nutzungs- und Duldungsauflagen (s. auch Rz. 224)[2] – des Empfängers verknüpft und entsprechen die beiderseitigen Leistung(spflicht)en wertmäßig einander, handelt es sich um ein nicht der Schenkungsteuer unterliegendes entgeltliches Geschäft. ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Bewertungsmethoden

Rz. 162 Für die erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung sind die §§ 176 ff. des (steuerlichen) Bewertungsgesetzes maßgebend. Diese Vorschriften gehen von denselben Grundgedanken aus, die auch dem BauGB zugrunde liegen. Sie ermöglichen jedoch eine vereinfachte Bewertung, ohne das Objekt vor Ort besichtigen zu müssen. Rz. 163 Zum Grundvermögen gehören der Grund und Boden, die ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / Literaturtipps

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Vorrang von Erfahrungssätzen

Rz. 8 [Autor/Stand] § 187 Abs. 2 BewG geht davon aus, dass Bewirtschaftungskosten grundsätzlich nach Erfahrungssätzen angesetzt werden können. Der Ansatz von tatsächlichen Bewirtschaftungskosten ist somit nicht vorgesehen. Ferner unterstellt § 187 Abs. 2 Satz 2 BewG, dass Erfahrungssätze von den Gutachterausschüssen ermittelt und den Finanzämtern zur Verfügung gestellt werde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung der Vorschrift

Rz. 555 [Autor/Stand] Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG findet man zu § 7 Abs. 7 ErbStG (und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) eine Reihe von Präzedenzfällen, die relativ rasch zum BFH gelangten.[2] Er markierte im Sommer 1992 mit fünf wichtigen Urteilen[3] die Eckpunkte, an denen sich die Praxis fortan orientierte.[4] Ob das "Problemfeld" tatsächlich durch die An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Literatur

Brüggemann, Update: Bewertung bebauter Grundstücke im Vergleichs- oder Sachwertverfahren, ErbBstg 2019, 175; Cavin, Immobilienbewertung in der notariellen Praxis – insbesondere aus Perspektive des GNotKG und des BewG, RNotZ 2023, 485; Dickhöfer, Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren bei mittelbarer Grundstücksschenkung, EFG 2020, 1198; Figatowski, Geri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Betriebskosten

Rz. 42 [Autor/Stand] Betriebskosten sind nach der Definition in § 19 Abs. 3 WertV [2] solche Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen. Eine vergleichbare Definition enthält die ImmoWertV 2010[3] zwar nicht. Dennoch bestehen keine inhaltlichen Unterschi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde zum 1.1.2025 aufgehoben. Im neuen Recht besteht eine entsprechende Regelung – für Zwecke der Grundsteuer – in § 227 BewG. Rz. 2 [Autor/Stand] § 27 BewG beabsichtigt die Ermöglichung eine gleichmäßige Bewertung von Grundbesitz. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine unterschiedliche Behandlung der Wertverhältnisse bei Grundvermögen einerse...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Inhalt der Feststellungserklärung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln ist (siehe Rz. 47). Der Steuerpflichtige kann keine Erklärung für seinen Grundbesitz nach eigenem Ermessen abgeben. Die Finanzbehörde fragt die persönlichen Daten des Steuerpflichtigen als Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids sowie ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Frist zur Anzeige (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Frist zur Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 beträgt im Gegensatz zu der Mindestfrist von einem Monat nach § 228 Abs. 1 BewG drei Monate.[2] Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen anzeigepflichtigen Verhältnisse geändert haben und endet somit regelmäßig mit Ablauf des 31.1. des Folgejahres, es sei denn die Frist verläng...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fortschreibungen und Nachfeststellungen

Rz. 3 [Autor/Stand] Für Fortschreibungen bzw. Nachfeststellungen besteht eine Erklärungspflicht nur nach besonderer Aufforderung durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung ist im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BewG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO in jeden Einzelfall berechtigt, zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern, wenn sich die Möglichkeit einer Fortschreib...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Hauptfeststellung

Rz. 2 [Autor/Stand] Eine allgemeine Erklärungspflicht besteht nach § 28 Abs. 1 BewG lediglich auf einen sog. Hauptfeststellungszeitpunkt. Die Erklärungspflicht zur Hauptfeststellung der Einheitswerte beschränkt sich seit dem Wegfall der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte (Wegfall zum 1.1.1993) und des Betriebsvermögens (Wegfall zum 1.1.1998) auf den Grundbesitz (v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erklärungsfrist (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 10 [Autor/Stand] Nach § 228 Abs. 1 Satz 2 BewG muss die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen zur Abgabe der Feststellungserklärung mindestens eine Frist von einem Monat einräumen. Damit regelt die Vorschrift nur eine Mindestfrist, nicht aber eine generelle Abgabefrist.[2] Es gilt die allgemeine verfahrensrechtliche Vorschrift des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach eine Ste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Bereicherung durch Aufwandsersparnis

Rz. 41 [Autor/Stand] Die (sonstige) freigebige Zuwendung ist begrifflich weiter als die Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB.[2] Daher sind auch die mit dem Gebrauch oder der Nutzung vermögenswerter Gegenstände verbundenen geldwerten Vorteile grundsätzlich steuerbar (vgl. § 29 Abs. 2 ErbStG).[3] Die Bereicherung des Begünstigten folgt hier regelmäßig aus der Tatsache eines fehl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Örtliche Erhebungen (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Neben der Auskunftspflicht nach Abs. 1 können die Finanzbehörden (Rz. 11) nach Abs. 2 zur Vorbereitung der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) oder von Fortschreibungs- und Nachfeststellungen (§§ 222–224 BewG) örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Die Vorschrift ist somit Ermächtigungsgrundlage für umfangreiche Ermittlungsrechte der Fin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Bestimmung des Erwerbsgegenstands

Rz. 124 [Autor/Stand] Grundsätzlich bestimmen zwar die Beteiligten den Gegenstand der Schenkung. Sie müssen ihren Willen aber auch in die Tat umsetzen.[2] Die Verwirklichung einer mittelbaren Grundstücksschenkung verlangt daher die tatsächliche Verwendung des zweckgebunden gegebenen Geldes:[3] in Anschaffungsfällen zum Erwerb des Grundstücks, in Herstellungsfällen zur Errichtu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Ertragswertverfahren

Rz. 8 [Autor/Stand] Bei mit dem Ertragswertverfahren zu bewertenden bebauten Grundstücken gehört zu den steuerlich unbeachtlichen Wertverhältnissen das im Hauptfeststellungszeitpunkt geltende Mietwertniveau. Das Mietwertniveau ist damit während eines ganzen Hauptfeststellungszeitraums für Steuerzecke beizubehalten. Änderungen in der Miethöhe ohne Rücksicht darauf, ob sie auf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Mitteilungspflichten von Behörden (Abs. 3)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden alle Umstände mitzuteilen, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten (§ 138, 157 BewG) oder für die Grundsteuern von Bedeutung sein können (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BewG). Diese Vorschrift verpflichtet die zuständigen Behörden, be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anforderung von Angaben (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Vorschrift sieht vor, dass die Eigentümer von Grundbesitz den Finanzbehörden auf Anforderung alle Angaben zu machen haben, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise benötigen. Daraus können die entsprechenden Kauf- und Mietpreissammlungen entwickelt werden, die z.B. für die Anlage 39 zu § 254 BewG oder die Anlage 42 zu § 259 BewG erfo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Belastung des Erwerbers

Rz. 407 [Autor/Stand] Gegenleistung(sverpflichtung)en sind nur dann beachtlich, wenn und soweit sie den Erwerber tatsächlich belastet. Dies entspricht konsequent dem Bereicherungsprinzip, wonach nur reale Vermögensmehrungen und grundsätzlich nicht schon hierauf gerichtete Ansprüche schenkungsteuerlich erfasst werden (s. Anm. 11). Rz. 408 [Autor/Stand] Bei bedingten Gegenleist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Kenntnis der Unentgeltlichkeit

Rz. 113 [Autor/Stand] Spricht die objektiv unentgeltliche Bereicherung des Erwerbers prima facie für die Freigebigkeit des Schenkers,[2] geht es nur noch darum, ob und wie der Steuerpflichtige diesen Anscheinsbeweis erschüttern und damit die Nachweislast für den tatsächlichen Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit wieder dem Schenkungsteuerfinanzamt auferlegen kann.[3] H...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Wertverhältnisse

I. Allgemeine Grundsätze Rz. 4 [Autor/Stand] Das Tatbestandsmerkmal Wertverhältnisse umfasst beim Grundvermögen in erster Linie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse.[2] Dazu gehören die Grundstücks- und Baupreise sowie das allgemeinen Wertniveau für Grundbesitz. In Abgrenzung dazu gehören zu den tatsächlichen Verhältnissen durch Einzelmaßnahmen oder Einzelumstände bewirkte Än...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzungen der Zusammenrechnung

I. Personengleichheit Rz. 31 [Autor/Stand] Die Zusammenrechnung setzt voraus, dass derselbe Erwerber von demselben Zuwender (Erblasser oder Schenker) bereits vorher innerhalb des Zehnjahreszeitraums Vermögen unentgeltlich erworben hat. Für die Frage, wer die zuwendende Person und wer die erwerbende Person ist, gelten die zu den jeweiligen Erwerbstatbeständen – insb. zur Schen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / R. Fiktive Erwerbe i.S.d. Abs. 8

Verwaltungsanweisung R/H E 7.5 ErbStR/H 2019. Schrifttum: Breier, Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage, Bonner Bp-Nachrichten 4/2012, 25; Crezelius, Noch einmal: Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen, Ubg 2012, 190; Dorn, Verdeckte Einlage und verdeckte Gewinnausschüttung – Doppelbelastung aufgrund einer Schenkungsteuerpflich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Verwaltungsanweisung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundvermögen

1. Allgemeines Rz. 5 [Autor/Stand] Beim Grundvermögen erfordert der Begriff Wertverhältnisse solche Umstände, die nicht nur für das einzelne Grundstück oder für eine abgrenzbare Gruppe von Grundstücken von Bedeutung sind, sondern für eine zahlenmäßig und örtlich nicht näher bestimmbare Vielzahl von Grundstücken. Daher gehören z.B. die Grundstücks- und Baupreise, das Mietnivea...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 [Autor/Stand] Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe – Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen[2] – sind bei der Besteuerung des letzten jeweiligen Erwerbs im Zehnjahreszeitraum zusammenzurechnen. Damit soll verhindert werden, dass bei aufeinanderfolgenden Übertragungsvorgängen gesetzlich vorgesehene Freibeträge innerhalb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anwendung der Vorschrift bei Genossenschaften (Abs. 8 Satz 3)

Rz. 676 [Autor/Stand] Kraft gesetzlicher Anordnung gelten "die Sätze 1 und 2 ... auch für Genossenschaften". Gemeint ist die Erstreckung der "Regelung auf Genossenschaf ten, weil auch bei diesen Gesellschaften (§ 1 Abs. 1 GenG) die beschriebenen Wertverschiebungen durch Einlagen möglich sind."[2] Eine weitere Begründung liefert der Gesetzgeber nicht. Rz. 677 [Autor/Stand] Es ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Personengesellschaften

Rz. 205 [Autor/Stand] Soweit BGB-Gesellschaft, OHG und KG – Personenvereinigungen im Sinne dieser Vorschrift[2] – an Vermögensverschiebungen beteiligt sind, vervielfacht sich nach derzeit herrschender Praxis die Zahl der Zuwendungen entsprechend der Zahl ihrer Gesellschafter, die – so der II. BFH-Senat auf dem Boden der traditionellen Gesamthandslehre [3] – anstelle der Gesel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Austritt aus einer Kapitalgesellschaft (Satz 1 Alt. 2)

Rz. 571 [Autor/Stand] Nur Anteile an Gesamthandsgesellschaften können per Anwachsung auf die übrigen Gesellschafter übergehen, Anteile an Kapitalgesellschaften hingegen nicht;[2] eine § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Regelung gibt es nicht. Als Geschäftsanteile an einer GmbH oder Aktien an einer AG verkörpern sie gegenständlich die Beteiligungen der einzelnen Gesellscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. II. Berechnungsverordnung

Rz. 20 [Autor/Stand] Teilweise haben die Gutachterausschüsse die Bewirtschaftungskosten der II. Berechnungsverordnung (II. BV) als regional üblich angesehen und sie in ihrem Ableitungsmodell verwendet. Dabei stellt sich die Frage, ob insoweit "geeignete" Erfahrungssätze des Gutachterausschusses vorliegen. Zudem ist zu beachten, dass die Umschreibung der umlagefähigen Betrieb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Überflüssige Regelung in Abs. 9 Satz 2

Rz. 714 [Autor/Stand] § 7 Abs. 9 Satz 2 ErbStG erschöpft sich in der bloßen Anordnung, Abs. 8 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft. Sie ist überflüssig, denn Abs. 8 Satz 2 ist unmittelbar anwendbar. Erfasst werden Zuwendungsvorgänge zwischen Kapitalgesellschaften, damit auch solche, an denen eine KGaA, unstreitig als Kapitalgesellschaft qual...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 4 [Autor/Stand] Das Tatbestandsmerkmal Wertverhältnisse umfasst beim Grundvermögen in erster Linie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse.[2] Dazu gehören die Grundstücks- und Baupreise sowie das allgemeinen Wertniveau für Grundbesitz. In Abgrenzung dazu gehören zu den tatsächlichen Verhältnissen durch Einzelmaßnahmen oder Einzelumstände bewirkte Änderungen am Grundstück. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erklärungspflichtige Personen (Abs. 3)

Rz. 7 [Autor/Stand] Erklärungspflichtig ist derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes zuzurechnen ist (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BewG; vgl. auch § 181 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies kann sowohl der rechtliche als auch wirtschaftliche Eigentümer i.S.d. § 39 AO sein. Für die erklärungspflichtige Person haben ggf. die gesetzlichen Vertreter oder Verfügungsberechtigten zu h...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Unterrichtungspflicht (Abs. 5)

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Vorschrift stellt die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO sicher und verschafft den betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch gegenüber den nach den Absätzen 3 und 4 mitteilungspflichtigen Stellen. Betroffene Personen sind diejenigen Personen, deren Daten an die Finanzbehörden weitergeleitet wurden. Rz. 51 [Autor/Sta...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Form, Frist und Verfahren der elektronischen Übermittlung (Abs. 6)

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Vorschrift normiert die Verpflichtung der nach Abs. 3 und 4 mitteilungspflichtigen Stellen zur elektronischen Datenübermittlung an die Finanzbehörden. Die Form der Übermittlung ergibt sich aus § 87b AO.[2] Die Übermittlung erfolgt anlassbezogen. Eine bestimmte Frist sieht der Gesetzgeber nicht vor, so dass eine Sammlung von Daten über einen bestimmte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Daten der Gutachterausschüsse

Rz. 9 [Autor/Stand] Der BFH hat sich mit Urteil vom 18.9.2019[2] mit der Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen beschäftigt. Danach sind durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer – neben weiteren Voraussetzungen – geeignet, wenn der Gutachte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beschränkung auf steuerbare Vorerwerbe

Rz. 47 [Autor/Stand] Wenn § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG von "früheren Erwerben" spricht, sind hiermit nach dem Sinn und Zweck der Regelung (s.o. Rz. 1) nur in Deutschland steuerbare Erwerbe gemeint. Vorerwerbe, die weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen, können nicht hinzugerechnet werden.[2] Aus demselben Grund können auch Erwerbe, die nicht Inl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zuständigkeit (Abs. 4)

Rz. 41 [Autor/Stand] Zuständig für die Entgegennahme der Feststellungserklärung nach Abs. 1 bzw. der Anzeige nach Abs. 2 ist nach § 228 Abs. 4 BewG das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt. Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet, sog. Lagefinanzamt. Erstreckt sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Form von Erklärung und Anzeige (Abs. 6)

Rz. 50 [Autor/Stand] Erklärungen (Abs. 1) und Anzeigen (Abs. 2) sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Das entsprechende Verfahren ist in § 87a AO geregelt.[2] In der Praxis erfolgt die Übermittlung im Rahmen des ELSTER-Verfahrens. Übermittelt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung im authentifizierten Verfahren elektronisch, entfällt die Verpflichtung zur eigen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 16 [Autor/Stand] Beantwortet der Steuerpflichtige die Anforderung durch die Finanzbehörde nicht, kann ein Zwangsgeld nach § 328 ff. AO gegen ihn festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO ist nicht zulässig, weil nach § 229 Abs. 1 BewG keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, sondern nur zur Mitteilung von Informationen best...mehr