Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Absoluter Grenzwert für Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG)

Rz. 471 § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG statuiert eine absolute Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Macht der Wert des Verwaltungsvermögens,[678] das nicht mittels Treuhandverhältnissen der Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens[679] aus, kommt eine Anwendung der Verschonungsregelungen nicht in Betracht.[680]...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Rz. 566 Für begünstigt übergegangene Anteile an Kapitalgesellschaften regelt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG Folgendes: Wie bei Betriebsvermögen ist jedenfalls die Veräußerung begünstigungsschädlich; als Veräußerung gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG auch die verdeckte Einlage der Anteile in eine (andere Kapitalgesellschaft).[942] Rz. 567 Die Definition des Veräußer...mehr

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§ 27 Immobilienbewertung / IV. Bewertungsgegenstand

Rz. 37 Wie eingangs angedeutet (siehe Rdn 4), sind zuvörderst das zu bewertende dingliche Recht, das Grundstück, an dem dieses Recht besteht, und der Umfang des für die Wertermittlung relevanten Grundvermögens (Bestandteile, Zubehör) festzustellen. Denn strenggenommen ist das Wertermittlungsobjekt gerade kein physisches Objekt – (Grundstück(steil), Bestandteil oder Zubehör – ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / ee) Gesellschaftsrechtlich motivierte Gewinnbeeinflussungen

Rz. 235 Gem. § 202 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag zu korrigieren;[331] das gilt insbesondere auch für entsprechende gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge. Gemeint sind hier vor allem willkürliche "Gewinnabsaugungen", z.B. in ...mehr

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§ 27 Immobilienbewertung / III. Bewertungsstichtag

Rz. 31 Beides ist im Zeitablauf Veränderungen unterworfen: die Immobilie (Zustand und Nutzung) und ihr Umfeld (Lage und Markt). Deshalb ist der Verkehrswert eines Grundstücks begriffsnotwendigerweise eine zeitabhängige Größe. Während der Wertermittlungsstichtag die maßgeblichen allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt als Grundlage der Wertermittlung definiert, b...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Erbschaftsteuerrecht

Rz. 41 Erbschaftsteuerlich wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wie eine gemischte Schenkung behandelt.[80] Die steuerliche Bereicherung wird dabei seit dem 1.1.2009 von der Finanzverwaltung[81] durch Abzug des Steuerwerts der Gegenleistung vom Steuerwert des Leistungsgegenstandes ermittelt, sog. Saldierungsmethode.[82] In seinem Urt. v. 5.7.2018 betonte de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.7 Gemeiner Wert einer mittelbar erworbenen Beteiligung

Tz. 277 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Äußerst schwierig zu praktizieren dürfte § 8c Abs 1 S 6 KStG in Fällen des mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs sein, weil der Erwerbspreis für die Anteile an einer der Verlust-Kö eine oder mehrere Stufen übergeordneten Gesellschaft nicht nur die in der erworbenen Gesellschaft vorhandenen gW repräsentiert, sondern die der gesamten na...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Bewertungsobjekt

Rz. 208 Anders als bei Einzelunternehmen und mitunternehmerischen[289] Personengesellschaften ist im Bereich der Kapitalgesellschaften die Frage, welchen Umfang die zu bewertende wirtschaftliche Einheit (das Betriebsvermögen i.S.v. § 18 Nr. 3 BewG) hat, leicht zu beantworten. Denn für Kapitalgesellschaften gilt, dass sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter auc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Anteilsveräußerung (§ 8b Abs 2 S 1 KStG)

Tz. 161 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Der Grundfall des § 8b Abs 2 KStG ist die Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kö oder Pers-Vereinigung, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nrn 1, 2, 9 oder 10 Buchst a EStG gehören. In Tz 32ff ist erläutert, welche Leistungen bei den Empfängern zu Kap-Erträgen der genannten Art führen (s Tz 32ff). We...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Befristungen und Betagungen

Rz. 170 Die vorstehenden Grundsätze gelten nach § 8 BewG auch dann, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last nicht bedingt aber befristet ist, also hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung bzw. des Wegfalls eine Ungewissheit besteht. Unter Befristung ist dabei der Aufschub des der Befristung unterliegenden Ereignisses auf unbest...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Mitarbeiterzahl

Rz. 509 Die Lohnsumme spielt nur dann eine Rolle, wenn der Betrieb im Besteuerungszeitpunkt mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähigen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG stehen.[784] Soweit die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt, ist die Lohnsumme von ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Anteile an Kapitalgesellschaften von nicht mehr als 25 v.H.

Rz. 483 Als Verwaltungsvermögen gelten auch im Unternehmensvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 v.H. oder weniger beträgt[710] und sie nicht zum Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts i.S.d. KWG, eines Wertpapierinstituts i.S.d. WPIG oder eines...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Gegenstände des Verwaltungsvermögens

Rz. 473 Das Verwaltungsvermögen ist in § 13b Abs. 4 ErbStG durch eine enumerative (abschließende) Aufzählung definiert.[684] a) An Dritte vermieteter Grundbesitz aa) Grundsatz Rz. 474 Als Verwaltungsvermögen gelten "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten" (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Von einer Nutzungsüberlassung an D...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel

Rz. 495 Ebenso wie die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) ist auch das junge Verwaltungsvermögen von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen.[746] Zum junge Verwaltungsvermögen gehören diejenigen Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG).[747] E...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Begriffsbestimmung Lohnsumme

Rz. 519 Der Begriff "Lohnsumme" ist in § 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG definiert. Sie umfasst gem. § 13a Abs. 3 S. 8 ErbStG grds. alle Vergütungen, die an die in der Lohnbuchhaltung erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Bei mehrstufigen Beteiligungen erfolgt eine anteilige[816] Zurechnung der Lohnsummen nachgeordneter Unternehmen. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG gilt sowohl fü...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / IV. Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG

Rz. 410 Auf den nicht dem Verschonungsabschlag unterliegenden Teil des begünstigten Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Soweit der verbliebene Vermögensteil 150.000 EUR nicht übersteigt, soll er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz bleiben. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist erwerberbezogen ausgestaltet,[538] er wir...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Abschmelzung der Kürzung des Verschonungsabschlags

Rz. 602 Neben den angesprochenen gegenständlichen Beschränkungen der Nachversteuerung gilt bei Behaltensfristverstößen (nicht für Überentnahmen)[1024] außerdem eine zeitanteilige Abschmelzung.[1025] Der Wegfall des Verschonungsabschlags reduziert sich mit jedem vollen[1026] seit dem Beginn der Behaltensfrist abgelaufenen Jahr (im Fall der Regelverschonung)[1027] um 1/5 (entsp...mehr

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§ 27 Immobilienbewertung / I. Standards und Rechtsgrundlagen

Rz. 8 Immobilienmarktwertermittlungen sind also vor allem ein ökonomisches und weniger ein juristisches Problem, zumal überhaupt viele Praxisfälle allenfalls mittelbar in den Anwendungsbereich einschlägiger Normen fallen – von der Legaldefinition bestimmter Bewertungsgrundlagen abgesehen – und der Einhaltung von einschlägigen Qualitätsstandards in der Wertermittlungspraxis e...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Prüfungsschema für begünstigtes Betriebsvermögen

Rz. 431 Für die Gewährung der Begünstigungen sind grundsätzlich drei Bedingungen zu beachten: Die Begünstigungsvoraussetzungen werden für jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens gewährt. Deshalb sind die vorgenannt...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Nicht als Verwaltungsvermögen geltender, an Dritte vermieteter Grundbesitz

Rz. 475 § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG regelt diverse Ausnahmen für verschiedene Sachverhaltsgestaltungen, in denen trotz Nutzungsüberlassung an einen Dritten kein Verwaltungsvermögen vorliegt. So ist eine schädliche Nutzungsüberlassung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch i...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Begrenzung des Schuldenabzugs

Rz. 149 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 ErbStG grundsätzlich nur abgezogen werden, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Vermögenserwerben/-gegenständen stehen.[178] Zu nicht der deutschen Steuer unterliegendem Vermögen zählt insbesondere solches, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[179] darüber hina...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Vermögensverschiebung

Rz. 71 Als Schenkung unter Lebenden ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich jede freigebige Zuwendung steuerpflichtig, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Rz. 72 Schenkung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne ist jede substantielle Vermögensbewegung, bei der eine Person (Zuwendender) zugunsten einer anderen Person (Bedachter) einen ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / I. Grundsätzliches – Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 und Folgeänderungen

Rz. 5 Mit Beschl. v. 7.11.2006 hatte das BVerfG das bis zum 31.12.2008 geltende Erbschaftsteuerrecht, vornehmlich aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsansätze von Betriebs-, Grund- und Kapitalvermögen, für verfassungswidrig erklärt, da es nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei. Daraufhin trat am 1.1.2009 das Gesetz zur Reform d...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 9 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Inländereigenschaft des Erblassers, des Schenkers oder des Erwerbers. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, der sich nach § 9 ErbStG richtet. Inländer ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhn...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / III. Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG)

Rz. 404 Auf das begünstigte Vermögen kommt im Rahmen der Regelverschonung der 85 v.H.-Abschlag zur Anwendung, so dass 15 v.H. des begünstigten Vermögens im Übertragungszeitpunkt zu besteuern ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Wird die Optionsverschonung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewählt, ist das gesamte begünstigte Unternehmensvermögen im Übertragungszeitpunkt...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Rückwirkende Umqualifizierung von Verwaltungsvermögen – Investitionsklausel

Rz. 497 Nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist es – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[753] – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Gegenstände des Verwaltungsvermögens rückwirkend in begünstigtes Vermögen umzuqualifizieren.[754] Im Einzelnen gilt Folgendes: Das jeweilige Verwaltungsvermögen (i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG) muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Verwaltungsvermögen bei mehrstufigen Beteiligungen – Verbundvermögensaufstellung

Rz. 503 Für den Fall, dass zum begünstigungsfähigen Vermögen (unmittelbar oder mittelbar gehaltene Beteiligungen an (in- oder ausländischen) Personen- und/oder Kapitalgesellschaften gehören, ist das Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG nicht für jede Gesellschaft einzeln zu ermitteln. Vielmehr sind zur Anwendung der Vorgaben von § 13b Abs. 2–8 ErbStG auf Ebene ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / gg) Geschlossene Fonds

Rz. 188 Bei geschlossenen Fonds handelt es sich regelmäßig um Beteiligungen an Personengesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften. Soweit diese vermögensverwaltenden Charakter haben, richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem anteiligen Wert der von ihnen gehaltenen Wirtschaftsgüter. Bei Mitunternehmerschaften gelten die Grundsätze der Bewertung des Betriebsver...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 2. Belastungen mit einer Hypothek (§ 2166 BGB)

Rz. 29 Die Vorschrift des § 2166 BGB bestimmt die Verpflichtung zur Schuldübernahme des Bedachten gegenüber dem Beschwerten bei einem Grundstücksvermächtnis. Sie schützt davor, dass der Vermächtnisnehmer den § 2165 BGB umgeht, indem er z.B. den Hypothekengläubiger direkt befriedigt und somit gem. § 1143 BGB die Forderung gegen den Erben erwirbt. Zu beachten ist, dass die Haf...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben

Rz. 130 Stirbt der Vorerbe, wird der Nacherbe Erbe (des ursprünglichen Erblassers). Er erhält aber seinen Erwerb nicht unmittelbar vom Erblasser sondern vom Vorerben. Dies vollzieht § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG auch steuerlich nach. Steuerbefreiungen, Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz folgen daher grundsätzlich dem Verhältnis des Nacherben zum Vorerben. Nur auf Antrag wird d...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Vor- und Nacherbschaften gleichgestellte Gestaltungen

Rz. 135 Vermächtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, sind vergleichsweise häufig anzutreffen. Z.B. könnte ein Ehemann seine Frau als Alleinerbin einsetzen, den elterlichen Familienstammsitz aber seinem einzigen Bruder vermachen. Die Ehefrau braucht das Vermächtnis aber zu Lebzeiten nicht zu erfüllen, es soll erst mit ihrem dem Tod fällig werden. Nach § ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Grundsatz

Rz. 474 Als Verwaltungsvermögen gelten "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten" (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Von einer Nutzungsüberlassung an Dritte ist immer auszugehen, wenn der Nutzende nicht der Betriebsinhaber selbst ist.[685] Ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist ohne Belang,[...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / II. Übersicht über die Begünstigungen für Unternehmensvermögen

Rz. 394 Für die Übertragung von begünstigten Unternehmensvermögen sind folgende Begünstigungen vorgesehen:mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Schätzung des Verkehrswerts

Rz. 219 Lässt sich der Wert der Kapitalgesellschaft aus zurückliegenden Verkäufen nicht ableiten, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu schätzen, § 11 Abs. 2 S. 1 BewG. Dabei kann – soweit verfügbar – auch eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethode zur Anwendung kommen. Naheliegend ist insoweit neben dem Rück...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Bewertungsgrundsätze

Rz. 126 Die vom Gesetzgeber in den §§ 2311, 2312, 2313 BGB niedergelegten Vorgaben sind in weiten Teilen unvollständig.[388] Ziel der Bewertung ist es aber nach h.M., den vollen, wirklichen Wert der einzelnen Nachlassgegenstände und somit des Nachlasses insgesamt zu ermitteln.[389] Problematisch ist dies bereits deswegen, weil das BGB den vollen, wirklichen Wert nicht ausdrü...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Errichtung einer Stiftung

Rz. 112 Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt auch die lebzeitige Errichtung bzw. Ausstattung einer Stiftung oder einer ausländischen Vermögensmasse (insbesondere Trusts nach anglo-amerikanischem Recht) und die Übertragung von Vermögen auf dieselbe als Schenkung. Die Vorschrift gilt allerdings nur für die sog. Erstausstattung.[137] Zustiftungen in eine bereits errichtete Stiftu...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Schenkung der Bezugsberechtigung als steuerlich ungünstigere Variante

Rz. 76 Um in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Vorteile zu kommen, ist es wichtig, dass nicht bloß die Bezugsberechtigung, sondern der gesamte Lebensversicherungsvertrag geschenkt wird. Setzt der Versicherungsnehmer eine Person lediglich als Bezugsberechtigten seiner Kapitallebensversicherung ein, ist diese Einsetzung zunächst schenkungsteuerlich unbeachtlich. Es handelt ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Rz. 108 Im Falle der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) kommt es zu einer Vergemeinschaftung der beiderseitigen Vermögen zum Gesamtgut (§ 1416 BGB). Hierbei kommt es zur Bereicherung des bei Beginn der Gütergemeinschaft weniger vermögenden Ehegatten.[135] Diese Bereicherung ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Schenkung unter Lebenden steuerpflichtig.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / h) Abfindung für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Erwerbe

Rz. 115 Schließlich gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG auch das als Schenkung unter Lebenden, was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden vor dem Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird. Die Abfindung ist allerdings nur steuerbar, wenn der Erwerb aufgrund des abgefundenen Anspr...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 506 Bei Mitunternehmerschaften gilt für die Bestimmung des begünstigungsfähigen und auch des tatsächlich begünstigten Vermögens eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.[779] Demzufolge sind sowohl das Gesamthandsvermögen (anteilig) als auch das (mitübertragene) Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers zu untersuchen.[780]mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Betriebsvermögen

Rz. 345 Befindet sich Betriebsvermögen[645] im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bzgl. der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Auseinandersetzung lassen sich negative steuerliche Folgen noch...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / hh) REITs

Rz. 189 Bei einer Beteiligung an REITs, bei denen es sich um börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften handelt, sind Gegenstand einer Übertragung (unter Lebenden oder von Todes wegen) grundsätzlich Aktien mit einer stichtagsbezogenen Börsennotierung. Die Bewertung richtet sich daher nach § 11 Abs. 1 BewG. Besonderheiten gegenüber anderen Kapitalgesellschaften bestehen g...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 8. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Rz. 542 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 1. Kosten üblicher Grabpflege

Rz. 241 Auch wenn die Grabpflegekosten nicht zu der Kostentragungspflicht des Erben gem. § 1968 BGB gehören, gewährt § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ihm und den sonstigen Erwerbern einen Abzug für die Kosten der üblichen Grabpflege. Im Hinblick auf die Ermittlung der üblichen Kosten ist von einer Fremdvergabe der Grabpflegeleistungen und den durchschnittlichen ortsüblichen Preisen ...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 2. Erblasser hat Kosten noch nicht bezahlt

Rz. 244 Hat der Erblasser seine Bestattung bereits zu Lebzeiten verbindlich geregelt, aber noch nicht bezahlt, dann ist die Vergütungsforderung des Beerdigungsunternehmens Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Es fallen bei den Erben dann Grabpflegekosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG an. Die Erben können daher über den Pauschbetrag von 10.300 EUR lie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.3 Größe II: Auf dieses EK entfallender gW der erworbenen Beteiligung

Tz. 262 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Für den Fall, dass zB 60 % der Anteile an der Verlust-Kö zum fremdüblichen Preis (= gW) erworben werden (Fall des § 8c Abs 1 S 1 KStG), fingiert dieser Satzteil des § 8c Abs 1 S 6 KStG, dass der gW des gesamten BV der Verlust-Kö 100/60 des für die Anteile gezahlten Betrags beträgt. Diesem Betrag sind zwecks Ermittlung der stillen Reserven 1...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Besteuerung des Vorerben

Rz. 127 Der Vorerbe wird gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe besteuert. Die erbrechtlichen Beschränkungen, die ihn treffen, werden dabei nicht berücksichtigt. Nach § 20 Abs. 4 ErbStG hat er die Steuer aus den Mitteln der Erbschaft zu entrichten.[158] Das versteht sich als Ergänzung zu § 2326 BGB. Hat der Vorerbe die Steuer bis zu seinem Tod nicht gezahlt, geht sie als Nachlassv...mehr

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ZErb 12/2023, Steuerliche F... / 2. Kauf von Ferienwohnungen

Für Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ist der Kauf von Ferienwohnungen nur in den sog. Touristenkantonen und innerhalb dieser Touristenkantonen nur in den darin vorgesehenen sog. Fremdenverkehrsorten zulässig. Dabei beschränkt Art. 11 Abs. 2 BewG das gesamtschweizerisch zulässige Bewilligungskontingent auf 1.500, wobei dieses Kontingent auf die einzelnen K...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Nacherbfolge in anderen Fällen

Rz. 134 Tritt die Nacherbfolge durch ein anderes Ereignis ein, z.B. aufgrund einer Wiederverheiratungsklausel, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall (§ 6 Abs. 3 ErbStG). Die Erbschaftsteuer, die der Vorerbe entrichtet hat, wird angerechnet – abzüglich des Steuerbetrags, der der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / b) Zeitliche Nähe zum Erbfall

Rz. 131 Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine zeitnahe Veräußerung noch angenommen werden kann, liegt eine abschließende und allgemeingültige Entscheidung durch die Rechtsprechung nicht vor. Für Grundstücks- und Betriebsveräußerungen hat der BGH aber selbst bei Veräußerungen bis zu fünf Jahre,[407] in einem Einzelfall sogar sechseinhalb Jahre[408] nach dem St...mehr