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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Anwendung der Vorschrift

Winfried Hartmann
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Rz. 555

[Autor/Stand] Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG findet man zu § 7 Abs. 7 ErbStG (und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) eine Reihe von Präzedenzfällen, die relativ rasch zum BFH gelangten.[2] Er markierte im Sommer 1992 mit fünf wichtigen Urteilen[3] die Eckpunkte, an denen sich die Praxis fortan orientierte.[4] Ob das "Problemfeld" tatsächlich durch die Anhebung des Bewertungsniveaus seit 2009 "dramatisch" verändert wurde,[5] muss sich noch zeigen; derzeit liegt dem BFH wohl ein erster Sachverhalt zur Entscheidung vor.[6] Man sollte allerdings auch wissen, dass und wie die Wertfindung beeinflussbar ist.[7] Die Anteilsbewertung geschieht mittlerweile im Rahmen eines besonderen Verfahrens, der sog. Bedarfsbewertung. Sie ist grundsätzlich nicht mehr Sache der Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen.[8] Die Besteuerung einschlägiger Erwerbsvorgänge wurde dadurch nicht vereinfacht (s. Rz. 516, 590 ff.).

 

Rz. 556

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Hartmann
[2] 1 S. BFH v. 24.1.1990 – II B 132/89, BFH/NV 1990, 675 (nachfolgend FG Düsseldorf v. 24.7.1996 – 4 K 1556/94 Erb, n.v.).
[3] 2 BFH v. 1.7.1992 – II R 70/88, BStBl. II 1992, 921; BFH v. 1.7.1992 – II R 108/88, BStBl. II 1992, 923; BFH v. 1.7.1992 – II R 12/90. BStBl. II 1992, 925; BFH v. 1.7.1992 – II R 20/90. BStBl. II 1992, 912; BFH v. 1.7.1992 – II R 103/90, BFH/NV 1993, 101.
[4] 3 S. z.B. H E 3.4 (1), (2), 7 (10) ErbStH 2019; s. auch BFH v. 31.1.1996 – II R 76/93, BFH/NV 1996, 609.
[5] 4 So Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 396; s. auch Weinmann in Moench/Weinmann, § 7 ErbStG Rz. 255.
[6] 5 Rev. Az. II R 2/19 zu FG Münster v. 8.11.2018 – 3 K 1118/16 Erb = ErbStB 2019, 37 (E. Böing).
[7] 6 BFH v. 17.6.2020 – II R 38/17, BFH/NV 2021, 108 (Rz. 30) = ErbStB 2021, 2 (Marfels); BFH v. 17.6.2020 – II R 43/17, BFH/NV 2021, 226 (Rz. 23) = ErbStB 2021, 1 (Halaczinsky).
[8] 7 Ausgenommen sind Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 1 BewG; Umkehrschluss aus § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann

1. Austritt aus einer Personengesellschaft (Satz 1 Alt. 1): Anwachsung

 

Rz. 557

[Autor/Stand] Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personenhandelsgesellschaft oder einer fortbestehenden GbR aus, wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen stets den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB – s. Rz. 552). Dadurch erhöht sich der Wert ihrer quotenmäßig veränderten Beteiligungen (s. auch Rz. 27),[2] weil sich das – ggf. um eine Abfindungsverbindlichkeit der Gesellschaft[3] reduzierte – Gesellschaftsvermögen nunmehr nur noch auf sie verteilt.[4]

Beispiel:

A, B und C sind zu je 1/3 gleichberechtigte Gesellschafter der ABC-OHG, die über ein Gesellschaftsvermögen von 3.000.000 EUR verfügt. A verlässt die Gesellschaft (gegen eine Abfindung von 500.000 EUR). Der Wert der nunmehr hälftigen Gesellschaftsbeteiligungen von B und C steigt folglich auf je 1.500.000 EUR (1.250.000 EUR).

[Autor/Stand] Autor: Hartmann
[2] 8 Beachten Sie: Bei Personengesellschaften hält jeder Gesellschafter grundsätzlich nur einen Gesellschaftsanteil; BFH v. 6.8.2019 – VIII R 12/16, BStBl. II 2020, 378. S. auch Sachverhalt des FG Münster v. 8.11.2018 – 3 K 1118/16 Erb, n.v.
[3] 1 BGH v. 12.7.2016 – II ZR 74/14, DB 2016, 1985.
[4] 2 S. auch BFH v. 31.1.1996 – II R 76/93, BFH/NV 1996, 609 (unter II.2.).

a) Steuerbarkeit des Anwachsungserwerbs

 

Rz. 558

[Autor/Stand] Dieser sog. Anwachsungserwerb ist tatbestandsmäßig i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft zu Lebzeiten verlässt – bei Todesfall bedingtem Ausscheiden greift § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG (s. § 3 ErbStG Rz. 180 ff.).[2] Ein subjektives Merkmal in Gestalt der Kenntnis bzw. des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit auf Seiten des ausscheidenden Gesellschafters wird gesetzlich nicht verlangt;[3] dass es auf einen Bereicherungswillen nicht ankommt,[4] sollte, da selbst für freigebige Zuwendungen nicht erforderlich,[5] selbstverständlich sein. Es ist daher auch unerheblich, ob solche Erwerbsvorgänge zivilrechtlich als Schenkungen zu qualifizieren sind oder nicht.[6] Je nach Zahl bzw. quotenmäßiger Beteiligung der verbleibenden Gesellschafter geht der Anteil des Ausgeschiedenen – dies ist wohl mit der Formulierung: Teil eines Anteils gemeint[7] – anteilig auf sie über.[8] Miterwerber des Gesellschaftsanteils eines aus einer GmbH & Co. KG ausgeschiedenen Kommanditisten ist daher auch die Kpl-GmbH.[9] Gesellschafter sind die zivilrechtlichen Anteilsinhaber, bei treuhänderischer Beteiligung daher regelmäßig der/die Treuhänder.[10] Die Personengesellschaft selbst kann nach derzeitiger Zivilrechtslage nicht Erwerberin eigener Anteile sein.[11] Ihr Vermögen wird auch weder gegenständlich noch wertmäßig durch den Austritt eines Gesellschafters vermehrt; insoweit geht Satz 1 daher ins Leere.[12]

 

Rz. 559

[Autor/Stand] Der BFH entschied sich auch für die Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG bei zweigliedrigen Gesellschaften, wenn der letzte Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen aufgrund einer entsprechenden Übernahmeklausel nach Ausscheiden des vorletz...

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