Rz. 9
[Autor/Stand] Verfahrensregelungen zum Grundsteuererlass fanden sich ursprünglich in §§ 2–6 Grundsteuererlassverordnung vom 26.3.1952.[2] Das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973.[3] fasste diese verfahrensrechtlichen Regelungen in § 34 GrStG zusammen.[4] Verzichtet wurde auf eine besondere Regelungen zur Stundung (§ 4 GrStErlVO), zu Kleinbeträgen (§ 5 GrStErlVO) sowie zur Zwangsversteigerung (§ 6 GrStErlVO).[5] Art. 38 des Gesetzes v. 19.12.2008 (JStG 2009)[6] hat § 34 GrStG nicht geändert.
§ 35 a.F. wurde durch Art. 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Bereinigung steuerlicher Vorschriften v. 22.12.1999 aufgehoben.[7]
Rz. 10
[Autor/Stand] § 35 entspricht der Regelung des § 34 GrStG in der bisher gültigen Fassung v. 7.8.1973.[9] Die neue Verortung durch das Grundsteuer-Reformgesetz war notwendig, da der Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung nach § 33 GrStG a.F. nunmehr in § 33 GrStG n.F. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und in § 34 GrStG n.F. für bebaute Grundstücke geregelt ist.[10]
Rz. 11
[Autor/Stand] Von den gesetzlichen Regelungen deutlich zu trennen sind die ergangenen Anweisungen der Finanzverwaltung, die die Auffassung der Verwaltung wiedergeben. Die Grundsteuer-Richtlinien 1978[12] sind letztmalig für Zwecke der Einheitsbewertung zum Stichtag 1.1.2024 anzuwenden, soweit dem nicht die Rechtsprechung des BFH und des BVerfG entgegenstehen.[13] Die koordinierten Ländererlasse v. 22.6.2022[14] gelten für die Anwendung des GrStG ab dem Kalenderjahr 2025.[15] Verwaltungsanweisungen, die mit diesen koordinierten Ländererlassen in Widerspruch stehen, sind ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr anzuwenden.
Rz. 12– 13
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen