Rz. 15

[Autor/Stand] Die Vorschrift geht zurück auf das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973.[2] § 33 Abs. 1 GrStG 1973 sah den Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung vor und erfasste sowohl Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch bebaute Grundstücke. War der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert und hatte der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten, wurde die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünftel des Prozentsatzes der Minderung entsprach. Die maximale Entlastung von der Grundsteuer betrug daher 80 %.[3]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] § 33 Abs. 1 GrStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009[5] mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gestaltet und dabei die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung[6] berücksichtigt, die einen Grundsteuererlass auch in den Fällen des strukturellen Leerstands vorsah.[7] Um den befürchteten erheblichen Grundsteuerausfällen entgegenzuwirken, wurde die Erlassregelung strenger gefasst, indem bei Erfüllen der jeweiligen Schwellenwerte keine weitere Wertermittlung notwendig ist und ein Erlass in Höhe eines Viertels oder der Hälfte der Grundsteuer in Betracht kommt.[8] Die Minderung des normalen Rohertrags wurde von 20 auf 50 % heraufgesetzt.[9] Mit Urteil v. 18.4.2012[10] hat der BFH entschieden, dass die Neuregelung nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze und deren Rückwirkung verstößt. Es handelt sich um einen Fall unechter Rückwirkung. Zwar entsteht die Grundsteuer nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Der Anspruch auf Teilerlass nach § 33 GrStG entsteht aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres.[11] Der BFH gesteht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der gesetzlichen Ausgestaltung, der nach Auffassung des Gerichts mit § 33 GrStG sachgerecht ausgeschöpft wurde.[12]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die besonderen Vorschriften für den Erlass der Grundsteuer sind auch nach der GrSt-Reform erhalten geblieben.[14] Die Regelung des § 33 GrStG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz, GrStRefG) v. 26.11.2019[15] allerdings geändert worden und umfasst ab dem 1.1.2025 nur noch den Erlass der Grundsteuer bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit den bisherigen Schwellenwerten und den beiden pauschalen Teilerlassregelungen. § 34 GrStG hat den Erlasstatbestand für bebaute Grundstücke aufgenommen. Die bisher geltenden Minderungs- und Schwellenwerte wurden übernommen. Die Neuregelung des § 34 GrStG wurde auch zu Klarstellungen und Konkretisierungen genutzt.[16] So ist der Begriff des normalen Rohertrags in Absatz 1 die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete, die in Anlehnung an die Miete zu ermitteln ist, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, wobei Betriebskosten nicht berücksichtigt werden.[17] Die bisher herangezogene Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.[18] In den Absätzen 3 und 4 wird der neue bewertungsrechtliche Begriff des Grundsteuerwerts verwendet. Gleichzeitig wurde die Norm an die geänderte Schreibweise angepasst. Spätere Änderungen des GrStG haben die Norm nicht betroffen.[19]

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Von den gesetzlichen Regelungen deutlich zu trennen sind die ergangenen Anweisungen der Finanzverwaltung, die die Auffassung der Verwaltung wiedergeben. Die Grundsteuer-Richtlinien 1978[21] sind letztmalig für Zwecke der Einheitsbewertung zum Stichtag 1.1.2024 anzuwenden, soweit dem nicht die Rechtsprechung des BFH und des BVerfG entgegenstehen.[22] Die koordinierten Ländererlasse v. 22.6.2022[23] gelten für die Anwendung des GrStG ab dem Kalenderjahr 2025.[24] Verwaltungsanweisungen, die mit diesen koordinierten Ländererlassen in Widerspruch stehen, sind ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr anzuwenden.

 

Rz. 19– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] BGBl. I 1973, 965.
[3] Vgl. Krumm/Paeßens, § 34 GrStG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[5] JStG 2009 v. 19.12.2008, BGBl. I 2008, 2794.
[6] Vgl. BFH v. 24.10.2007 – II R 5/05, BStBl. II 2008, 384, und BVerwG v. 24.4.2007 – BVerwG GmS-OGB 1.07; Hoffmann, StuB 2007, 274.
[7] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 4, 5.
[8] Vgl. Roscher, eKomm., § 33 GrStG Rz. 2.
[9] Kritisch Huschke/Hanisch/Wilms, DStR 2009, 2515.
[10] Vgl. BFH v. 16.4.2012 – II R 36/10, BStBl. II 2012, 867. Das BVerfG hat mit Beschluss v. 1.9.2014 – 1 BvR 1375/12, Beck RS 2014, 57429, die gegen das Urteil des BFH eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
[11] Vgl. Roscher, eKomm., § 33 GrStG Rz. 2; vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 7.
[12] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 8.
[Autor/Stand] Auto...

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