Rz. 14

[Autor/Stand] Die Vorschrift hat ihre Wurzeln in § 26a Ziff. 1 GrStG des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie §§ 7, 10 bis 19 der Grundsteuererlassverordnung (GrStErlVO) vom 26.3.1952[3] und wurde in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 aufgenommen.[4] Durch die Grundsteuerrechtsreform 1973 war bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vier Fünftel der Grundsteuer um den Hundertsatz der Minderung des normalen Rohertrags zu erlassen, wenn der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] § 33 Abs. 1 GrStG wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009[6] mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gestaltet und dabei die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung[7] berücksichtigt, die einen Grundsteuererlass auch in den Fällen des strukturellen Leerstands vorsah.[8] Um den befürchteten erheblichen Grundsteuerausfällen entgegenzuwirken, wurde die Erlassregelung auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft strenger gefasst, indem bei Erfüllen der jeweiligen Schwellenwerte keine weitere Wertermittlung notwendig ist und ein Erlass in Höhe eines Viertels oder der Hälfte der Grundsteuer in Betracht kommt.[9] Die Minderung des normalen Rohertrags wurde von 20 auf 50 % heraufgesetzt. Mit Urteil v. 18.4.2012[10] hat der BFH entschieden, dass die Neuregelung nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze und deren Rückwirkung verstößt. Es handelt sich um einen Fall unechter Rückwirkung. Zwar entsteht die Grundsteuer nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Der Anspruch auf Teilerlass nach § 33 GrStG entsteht aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres.[11] Der BFH gesteht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der gesetzlichen Ausgestaltung, der mit § 33 GrStG sachgerecht ausgeschöpft wurde.[12]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Die besonderen Vorschriften für den Erlass der Grundsteuer sind auch nach der GrSt-Reform erhalten geblieben.[14] Die Regelung des § 33 GrStG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019[15] allerdings geändert worden und umfasst ab dem 1.1.2025 nur noch den Erlass der Grundsteuer bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit den bisherigen Schwellenwerten und den beiden pauschalen Teilerlassregelungen. Eine vollständige Überarbeitung hat nicht stattgefunden.[16] Die bisherigen Minderungs- und Schadensprozentwerte wurden übernommen. § 34 GrStG hat den Erlasstatbestand für bebaute Grundstücke aufgenommen. Die besondere Regelung für rein forstwirtschaftliche Betriebe in § 33 Abs. 3 a.F. wurde nicht übernommen. Spätere Änderungen des GrStG haben die Norm nicht betroffen.[17] Die Neuregelung des § 33 GrStG wurde auch zu Klarstellungen und Konkretisierungen genutzt.[18] So ist der Begriff des Reinertrags nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG für ein Wirtschaftsjahr zu ermitteln. § 33 Abs. 1 Satz 4 GrStG fingiert die Zuordnung des ertragsteuerrechtlichen Wirtschaftsjahres zum Erlasszeitraum.[19] In Absatz 3 ist der Begriff des Grundsteuerwerts eingefügt worden.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Von den gesetzlichen Regelungen deutlich zu trennen sind die ergangenen Anweisungen der Finanzverwaltung, die die Auffassung der Verwaltung wiedergeben. Die Grundsteuer-Richtlinien 1978[21] sind letztmalig für Zwecke der Einheitsbewertung zum Stichtag 1.1.2024 anzuwenden, soweit dem nicht die Rechtsprechung des BFH und des BVerfG entgegenstehen.[22] Die koordinierten Ländererlasse v. 22.6.2022[23] gelten für die Anwendung des GrStG ab dem Kalenderjahr 2025.[24] Verwaltungsanweisungen, die mit diesen koordinierten Ländererlassen in Widerspruch stehen, sind ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr anzuwenden.

 

Rz. 18– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] BGBl. I 1951, 519.
[3] BGBl. I 1952, 209.
[4] BGBl. I 1973, 965.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[6] JStG 2009 v. 19.12.2008, BGBl. I 2008, 2794.
[7] Vgl. BFH v. 24.10.2007 – II R 5/05, BStBl. II 2008, 384 und BVerwG v. 24.4.2007, BVerwG GmS-OGB 1.07.
[8] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 4, 5.
[9] Vgl. Roscher, eKomm., § 33 GrStG Rz. 2.
[10] Vgl. BFH v. 16.4.2012 – II R 36/10, BStBl. II 2012, 867. Das BVerfG hat mit Beschluss v. 1.9.2014 – 1 BvR 1375/12, Beck RS 2014, 57429, die gegen das Urteil des BFH eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
[11] Vgl. Roscher, eKomm., § 33 GrStG Rz. 2; vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 7.
[12] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 8.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[14] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 32.
[15] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grun...

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