Rz. 107

[Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG-Saar regelt, welche vom Bundesmodell abweichenden Grundsteuermesszahlen für unbebauten und bebaute Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) im Saarland gelten. Dabei erfolgt bei den bebauten Grundstücken eine Differenzierung zwischen den sog. Wohngrundstücken, die im Ertragswertverfahren und den sog. Nichtwohngrundstücken, die im Sachwertverfahren bewertet werden. Durch die Erfassung aller Grundstücke des Grundvermögens wird eine Übersichtlichkeit und lückenlose Verständlichkeit in der Rechtsanwendung gesichert.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GrStG-Saar gilt für unbebaute Grundstücke und für Nichtwohngrundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG, also für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke einheitlich eine Grundsteuermesszahl von 0,64 Promille. Entsprechend dem Ziel des saarländischen Gesetzgebers, Wohngrundstücken gegenüber den Nichtwohngrundstücken zu entlasten, beträgt die Messzahl gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrStG-Saar für Wohngrundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG, d.h. für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum 0,34 Promille.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Der folgenden Übersicht kann in Abhängigkeit der Grundstücksart die im Saarland sowie die nach dem Bundesmodell geltende Grundsteuermesszahl entnommen werden:

 
Grundstücksart Steuermesszahl Saarland Steuermesszahl Bundesmodell[4] Differenz zum Bundesmodell
Unbebaute Grundstücke 0,64 Promille 0,34 Promille + 0,3 Promillepunkte bzw. + 88,24 %
Einfamilienhäuser 0,34 Promille (sog. Wohngrundstücke) 0,31 Promille (sog. Wohngrundstücke) + 0,03 Promillepunkte bzw. + 9,68 %
Zweifamilienhäuser
Mietwohngrundstücke
Wohnungseigentum
Teileigentum 0,64 Promille (sog. Nichtwohngrundstücke) 0,34 Promille (sog. Nichtwohngrundstücke) + 0,3 Promillepunkte bzw. + 88,24 %
Geschäftsgrundstücke
Gemischt genutzte Grundstücke
Sonstige bebaute Grundstücke
 

Rz. 110

[Autor/Stand] § 1 GrStG-Saar bildet nach Auffassung des saarländischen Gesetzgebers eine Grundlage, mit der flexibel auf die landesrechtlichen Besonderheiten reagiert werden kann. Mit der Festlegung landesspezifischer Steuermesszahlen sollen die lokalen strukturellen Besonderheiten im Saarland berücksichtigt werden.

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Im Ergebnis wird durch die unterschiedlichen Messzahlen die wohnliche Nutzung entlastet und bezahlbarer Wohnraum gegenüber der Nichtwohnnutzung aus sozialpolitischen Erwägungen heraus gefördert. Damit wird das Recht auf Wohnen auch steuerpolitisch unterstützt. Die Wohnraumförderung geht dabei über die Ermäßigungstatbestände in § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG hinaus.

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Menschenwürdiges Wohnen ist ein allgemeines Gut, das international verankert ist. Auch das Grundgesetz sichert mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein menschenwürdiges Wohnen. Das Wohnen, sei es in Eigentum oder zur Miete, ist im Verlauf der letzten Jahre in begehrten Gebieten wie Großstädten zu einem immer knapperen und teureren Gut geworden, während in weniger begehrten, meist ländlichen Gegenden vermehrt Leerstände oder Preisverfall zu verzeichnen sind. In beiden Situationen dürfte der saarländische Gesetzgeber mit der Entlastung bei der Grundsteuer einen Beitrag zur Förderung des Gemeinwohls sehen.

 

Rz. 113

[Autor/Stand] In Folge der vorstehenden Ausführungen fällt die Grundsteuermesszahl für die sog. Wohngrundstücke deutlich geringer als die für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke geltende Messzahl aus. Um dem grundlegenden Bedürfnis am Gut Wohnen angemessen Rechnung zu tragen, hat sich der saarländische Gesetzgeber entschlossen, die ansonsten geltende Messzahl von 0,64 Promille für Wohngrundstücke mit einem Abschlag von 46,87 % zu versehen. Damit beträgt die Messzahl für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentume nur 0,34 Promille.

 

Rz. 114– 121

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[4] Vgl. § 15 Abs. 1 GrStG sowie die dazugehörige Kommentierung.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024

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