Rz. 46

[Autor/Stand] Hat die Behörde über einen Antrag auf Grundsteuererlass noch nicht entschieden, so ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung allein des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des gestellten Erlassantrages nicht möglich. Vielmehr kann eine einstweilige Anordnung in einem solchen Fall nur zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Grundsteuererlass getroffen werden, sofern die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs glaubhaft gemacht sind.[2]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Lehnt die Gemeinde einen Antrag auf Erlass ganz oder teilweise ab, dann hat sie dem Steuerschuldner einen entsprechenden Bescheid zu erteilen, der die Gründe der Ablehnung darlegt.[4] Für den Steuerschuldner kommt die Erhebung einer Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht in Betracht.[5] Aus dem jeweiligen Landesrecht ergibt sich, ob zuvor ein Widerspruchsverfahren geführt werden muss oder kann.[6] In Berlin und Hamburg und der Stadtgemeinde Bremen steht nach obligatorischem Einspruchsverfahren der Finanzrechtsweg offen.[7] Aus ökonomischer Perspektive ist die Frage, ob ein Gerichtsverfahren angestrengt werden soll, eine Entscheidung des Steuerpflichtigen (und seines Beraters) unter Unsicherheit, da der Verfahrensausgang nicht eindeutig beurteilt werden kann. Die Situation verlangt die kompetente und intelligente Einschätzung von Risiken, mithin eine Risikokompetenz.[8] Die nicht zur Grundsteuer herangezogenen Miteigentümer eines Grundstücks besitzen für eine auf Grundsteuererlaß gerichtete Klage keine Klagebefugnis.[9]

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Bei erfolgreich erstrittener Erlassentscheidung hat der Steuerschuldner keinen Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO, da die Entscheidung nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern im Steuererhebungsverfahren ergangen ist.[11]

 

Rz. 49– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] OVG Münster v. 25.6.1976 - II B 267/76, VerwRspr 1977, 457.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[4] Vgl. Geiger, § 34 GrStG Rz. 5; Troll/Eisele12, § 34 GrStG Rz. 4.
[5] Vgl. Roscher, eKomm., § 35 GrStG Rz. 10; Krumm/Paeßens, § 35 GrStG Rz. 16.
[6] Vgl. Krumm/Paeßens, § 35 GrStG Rz. 16.
[7] Vgl. Geiger, § 34 GrStG Rz. 5; Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 6.
[8] Vgl. Marx in FS Gosch unter Hinweis auf Gigerenzer, Risiko, 2013, 12 ff.
[9] Vgl. OVG Münster v. 9.4.1990 – 22 A 1630/87, NVwZ-RR 1991, 205.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[11] Vgl. BFH v. 20.4.2020 – III B 22/19, BFH/NV 2020, 857.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024

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