Rz. 162

[Autor/Stand] Die Untergrenze des Teilwerts bildet der gemeine Wert bzw. Einzelveräußerungspreis des betreffenden Wirtschaftsguts.[2] Einzelveräußerungspreis ist das Entgelt, das "der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte."[3] Er ist maßgebend bei entbehrlichen Wirtschaftsgütern,[4] bei denen von einer Wiederbeschaffungsabsicht des gedachten Unternehmenserwerbers nicht ausgegangen werden kann.[5] Bis zum Verkauf noch anfallende Kosten sowie der durchschnittliche Unternehmergewinn sind zur Ermittlung des Teilwerts vom Einzelveräußerungspreis abzuziehen.[6]

 

Rz. 163– 165

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. z.B. BFH v. 19.5.1998 – I R 54/97, BStBl. II 1999, 277 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH.
[5] Kulosa in Schmidt42, § 6 EStG Rz. 252; Gabert-Pipersberg in HHR, § 6 EStG Rz. 445, m.w.N.
[6] Gabert-Pipersberg in HHR, § 6 EStG Rz. 445.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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