Rz. 26
[Autor/Stand] Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG als Jahressteuer für das Kalenderjahr. Darüber hinaus kann die Grundsteuer nach § 27 Abs. 1 Satz 2 GrStG aber auch für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt werden, wenn die Gemeinde den Grundsteuerhebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt hat. Die Steuerfestsetzung ist dabei auf den Zeitraum beschränkt, für den der festgesetzte Hebesatz gültig ist (§ 27 GrStG Rz. 2). Der Erlasszeitraum ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GrStG das Kalenderjahr, für das die Grundsteuer festgesetzt worden ist. Maßgebend für die Erlassentscheidung sind nicht die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, sondern die Verhältnisse während des Erlasszeitraums, sodass stets eine eigenständige Betrachtung erfolgt und die Voraussetzungen vollumfänglich geprüft werden müssen.[2]
Rz. 27
[Autor/Stand] In den Fällen der §§ 33, 34 GrStG, in denen ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer aller Voraussicht nach zu erwarten ist, kann die Gemeinde die Grundsteuer nach § 222 AO bereits für den laufenden Erlasszeitraum stunden, um zu vermeiden, dass die Steuer zunächst entrichtet werden muss und nach Ablauf des Erlasszeitraums wieder erstattet wird.[4] Mit dem Erlassantrag sollte gleichzeitig auch ein Stundungsantrag verbunden werden oder, wenn der Erlassantrag erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, die Stundung bereits bei Fälligkeit der ersten Vorauszahlung nach § 28 Abs. 1 GrStG beantragt werden.[5] Bezieht sich der Erlassantrag auf § 32 GrStG, bietet es sich an, die Grundsteuer zunächst für drei Jahre zinslos zu stunden und später die Voraussetzungen für den Erlass im Einzelnen zu prüfen (§ 32 Rz. 27).
Rz. 28– 29
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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