Rz. 32

[Autor/Stand] Der Antrag auf Erlass ist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen. Die kurz bemessene Frist ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Die zeitliche Befristung des Erlassantrags dient dem Interesse des Steuergläubigers, ihm alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er die Grundsteuer in der Regel bereits vereinnahmt hat, aus haushaltsrechtlichen Gründen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er die vereinnahmte Grundsteuer auch endgültig behalten darf.[2] Ist nicht sicher, ob die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass vorliegen oder können die erforderlichen Nachweise vor Fristablauf nicht erbracht werden, sollte fristwahrend ein Antrag gestellt und die Begründung nachgeholt werden.[3] Die Darlegung der Antragsgründe innerhalb der Antragsfrist lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 35 Abs. 2 GrStG herleiten.[4] Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, sollte der Antrag zurückgenommen werden.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Versäumt der Steuerschuldner die Frist ohne Verschulden, ist jedoch auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren.[6]

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Geht der Grundsteuerbescheid für den Erlasszeitraum dem Grundstückseigentümer nicht rechtzeitig zu oder wird die Jahressteuer durch Änderungsbescheid heraufgesetzt, so endet die Antragsfrist erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Grundsteuerbescheid.[8] Ergeht nach Ablauf des 31.3. ein Änderungsbescheid, durch den die Grundsteuer erhöht wird, ist ein Antrag auf Erlass des die bisherige Steuerschuld übersteigenden Betrages innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides möglich.[9]

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Ein Grundsteueränderungsbescheid, der erst nach dem in § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG genannten Zeitpunkt ergeht und die zuvor für den Erlasszeitraum festgesetzte Grundsteuer heraufsetzt, eröffnet nur für einen durch diese Grundsteuererhöhung veranlassten Erlassantrag eine neue dreimonatige Ausschlussfrist i.S.d. § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG. Die Rechtsprechung hat die insofern bestehende – planwidrige – Regelungslücke im Wege der Gesetzesanalogie sinnvoll geschlossen.[11]

 

Rz. 36

 

Ausschlussfrist bei Grundsteueränderungsbescheid 8

Für das Jahr 01 ist am 30.6.2002 ein geänderter Grundsteuerbescheid ergangen. Danach hat sich die Grundsteuer 01 um 2.000 EUR erhöht. Soweit die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer nach den §§ 3234 GrStG vorliegen, kann der Steuerschuldner einen Erlassantrag innerhalb von 3 Monaten nach wirksamer Bekanntgabe des Änderungsbescheides – hier also bis zum 30.9.2002 – für die Erhöhung der Grundsteuer von 2.000 EUR bei der Gemeinde stellen.

 

Rz. 37– 38

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] So VGH Mannheim v. 14.11.2005 – 2 S 1884/03, BeckRS 2005, 30917.
[3] Vgl. Lehmann in Grootens, § 35 GrStG Rz. 36 mit Antragsmuster.
[4] Vgl. VGH Mannheim v. 14.11.2005 – 2 S 1884/03, BeckRS 2005, 30917.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[6] Vgl. Roscher, eKomm., § 35 GrStG Rz. 9 mit Hinweis auf FG Hamburg v. 28.9.1992 – III 30/92, EFG 1993, 356.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[8] Vgl. OVG Saarland v. 28.12.1989 – 1 R 84/87, KStZ 1991, 40.
[9] Vgl. Lehmann in Grootens, § 35 GrStG Rz. 34; Troll/Eisele12, § 34 GrStG Rz. 3 mit Hinweis auf BFH v. 23.8.1995 – II R 97/92, BFH/NV 1996, 358; Differenzierend für verschiedene Fallkonstellationen Krumm/Paeßens, § 35 GrStG Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[11] Vgl. BVerwG v. 21.9.1984 – 8 C 62/82, BStBl. II 1984, 870; BFH v. 23.8.1995 – II R 97/92, BFH/NV 1996, 358.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024

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