Rz. 154

[Autor/Stand] Da das Saarländische Grundsteuergesetz eng an das Bundesmodell angelehnt ist, gelten neben den dortigen Erklärungspflichten auch die allgemeinen Anzeigepflichten des § 228 Abs. 26 BewG, denen die Steuerpflichtigen ohne Aufforderung des zuständigen Finanzamtes nachkommen müssen.

 

Rz. 154.1

[Autor/Stand] Danach ist bspw. eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken kann, gegenüber dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Ebenfalls anzeigepflichtig ist es, wenn das Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

 

Rz. 154.2

[Autor/Stand] Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt z.B. vor, wenn

  • eine Änderung der Vermögensart eintritt;
  • der Entwicklungszustand sich ändert;
  • ein unbebautes Grundstück bebaut wird;
  • für ein Gebäude erstmals eine Abrissverpflichtung besteht;
  • ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen wird oder zerstört ist,
  • eine Erweiterung oder Aufstockung des bestehenden Gebäudes erfolgt oder
  • eine Nutzungsänderung von Wohnnutzung zu gewerblicher Nutzung oder umgekehrt erfolgt.
 

Rz. 154.3

[Autor/Stand] Anzuzeigen sind auch Änderungen, die zu einer erstmaligen Festsetzung der Grundsteuer führen können, wie z.B. der Wegfall einer Steuerbefreiung (vgl. dazu auch Rz. 154.4) oder die Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit durch eine Grundstücksparzellierung oder die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum.

 

Rz. 154.4

[Autor/Stand] Die nachfolgende Liste zeigt die Steuerbefreiungen, die auch für die Grundsteuer im Saarland in Betracht kommen bzw. deren Wegfall anzeigepflichtig ist:

 
Gesetzliche Regelung Inhalt der Steuerbefreiung
Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Grundsteuer befreit (§ 3 GrStG):
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Das gilt nicht für Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrStG

Grundbesitz, der von einer inländischen

  • juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • Körperschaft oder
  • Personenvereinigung oder
  • Vermögensmasse

für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird.

Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG

Grundbesitz, der von

  • einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder

    • einem ihrer Orden oder
    • einer ihrer religiösen Genossenschaften oder
    • einem ihrer Verbände oder
  • einer jüdischen Kultusgemeinde
  • für Zwecke der
  • religiösen Unterweisung,
  • Wissenschaft,
  • Unterricht,
  • Erziehung oder
  • eigenen Verwaltung
benutzt wird.
 
Gesetzliche Regelung Inhalt der Steuerbefreiung
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG

Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der

  • Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder
  • jüdischen Kultusgemeinden.
Die Regelung des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG

Grundbesitz der

  • Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder
  • jüdischen Kultusgemeinden

gehört. Der Grundbesitz muss am 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds, gehören. Die Erträge aus dem gesonderten Vermögen dürfen ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sein.

Die Regelungen des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, bzw. des § 6 GrStG zu land- und forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz sind insoweit nicht anzuwenden.
Darüber hinaus ist sonstiger Grundbesitz von der Grundsteuer befreit (§ 4 GrStG):
§ 4 Nr. 1 GrStG

Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer

  • Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder
  • jüdischen Kultusgemeinde
gewidmet ist.
§ 4 Nr. 2 GrStG Bestattungsplätze
§ 4 Nr. 3 Buchstabe a GrStG

Dem öffentlichen Verkehr dienende

  • Straßen,
  • Wege,
  • Plätze,
  • Wasserstraßen,
  • Häfen und
  • Schienenwege.
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, z.B. Brücken, Stellwerke, etc.
 
Gesetzliche Regelung Inhalt der Steuerbefreiung
§ 4 Nr. 3 Buchstabe b GrStG

Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müs...

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