Rz. 45

[Autor/Stand] Neben dem oben beschriebenen Grund sind Grundsteuerwerte aufzuheben, wenn der Grundsteuerwert einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit aufgrund von Steuerbefreiungen nicht mehr der Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz zugrunde gelegt wird. Hintergrund der Aufhebung ist, dass der Wert nicht mehr für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 219 Abs. 3 BewG). Treten bei einer wirtschaftlichen Einheit folglich die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachträglich ein, führt dies regelmäßig zur Aufhebung des Grundsteuerwerts.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Der Grundsteuerwert einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit wird z.B. dann nicht mehr der zur Grundsteuer herangezogen, wenn aufgrund einer Nutzungsänderung erstmals eine vollständige Steuerbefreiung nach dem Grundsteuergesetz greift. Denkbar ist auch, dass die Bedeutung des Grundsteuerwerts für die Besteuerung aufgrund einer neu eingeführten Steuerbefreiungsvorschrift entfällt und der Grundsteuerwert folglich ebenfalls aufzuheben ist, A 224 Abs. 1 Satz 8 AEBewGrSt.

 

Rz. 46.1

[Autor/Stand] Die nachfolgende Liste zeigt die Steuerbefreiungen, die für Grundstücke, die nach dem Bundesmodell bewertet werden, in Betracht kommen:

 
Gesetzliche Regelung Inhalt der Steuerbefreiung
Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Grundsteuer befreit (§ 3 GrStG):
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Das gilt nicht für Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrStG

Grundbesitz, der von einer inländischen

  • juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • Körperschaft oder
  • Personenvereinigung oder
  • Vermögensmasse

genutzt wird.

Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.

Der Grundbesitz darf nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG

Grundbesitz, der von

  • einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder

    • einem ihrer Orden oder
    • einer ihrer religiösen Genossenschaften oder
    • einem ihrer Verbände oder
  • einer jüdischen Kultusgemeinde

für einen der folgenden Zwecke verwendet wird:

  • religiöse Unterweisung,
  • Wissenschaft,
  • Unterricht,
  • Erziehung oder
  • eigene Verwaltung.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG

Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener

  • der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder
  • der jüdischen Kultusgemeinden.
Die Regelung des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden.
 
Gesetzliche Regelung Inhalt der Steuerbefreiung
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG

Grundbesitz

  • der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder
  • der jüdischen Kultusgemeinden.

Der Grundbesitz muss am 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insb. einem Stellenfonds, gehören. In den "neuen Bundesländern" reicht es aus, wenn der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu diesem gesonderten Vermögen gehört. Die Erträge aus dem gesonderten Vermögen dürfen ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sein.

Die Regelungen des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist nicht anzuwenden. Der Grundbesitz darf auch land- und forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz werden, ohne dass die Auswirkungen auf die Steuerbefreiung hätte.
Sonstiger Grundbesitz, der von der Grundsteuer befreit ist:
§ 4 Nr. 1 GrStG

Grundbesitz, der dem Gottesdienst

  • der Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder
  • der jüdischen Kultusgemeinde
gewidmet ist.
§ 4 Nr. 2 GrStG Bestattungsplätze.
§ 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG

Dem öffentlichen Verkehr dienende

  • Straßen,
  • Wege,
  • Plätze,
  • Wasserstraßen,
  • Häfen und
  • Schienenwege.
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, z.B. Brücken, Stellwerke, etc.
 
Gesetzliche Regelung Inhalt der Steuerbefreiung
§ 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG

Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.

Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen.

Grundflächen ortsfester ...

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