Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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zfs 9/2014, Sonderrechte im... / III. Haftungsrechtliche Konsequenzen

Die unter § 35 Abs. 1, 1a bzw. 5a StVO fallenden Hoheitsträger sind von den Verkehrsvorschriften unter Beachtung des Abs. 8 und der dargelegten Voraussetzungen von den Verkehrsvorschriften befreit. Dies führt jedoch nach einem Verkehrsunfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht zwangsläufig dazu, dass der andere Verkehrsteilnehmer und sein Kfz-Haftpflichtversicherer vo...mehr

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zfs 9/2014, Reichweite der ... / 2 Aus den Gründen:

" … Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haftet die Bekl. dem wegen der fahrlässigen Verletzung einer Schutzpflichtverletzung, § 823 Abs. 1 BGB." I. Diese Haftung rechtfertigt sich dort, wo jemand eine besondere Gefahrenlage schafft und erforderliche und zumutbare Maßnahmen zum Schutz Dritter vor Schädigungen vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt (Palandt/Sprau, BGB, 68. Auf...mehr

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FF 9/2014, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Während auf dem Messegelände in Köln die FIBO (Intern. Leitmesse für Fitness, Wellness und Gesundheit) die Besucher anzog, fand auf der anderen Rheinseite am 4. und 5. April 2014 die 17. Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI statt: mit einem Rekord von fast 340 Teilnehmern, denen es um familienrechtliche Fitness ging. Nach der Eröffnung durch den Leiter des Fachinstituts,...mehr

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zfs 9/2014, Fälligkeit von ... / 1 Aus den Gründen:

" … 1. Für allen materiellen und immateriellen Schaden, der der Berufungsführerin durch den Unfall entstanden ist oder noch entstehen wird, muss die Rechtsmittelgegnerin schon deshalb nicht aufkommen, weil sie das schädigende Ereignis weder durch Tun noch durch Unterlassen herbeigeführt hat. Bereits dies steht dem Erfolg des Feststellungsbegehrens insgesamt entgegen, weil da...mehr

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zfs 9/2014, Reichweite der ... / 3 Anmerkung:

Dass die Bekl. im Vorprozess, in dem ihr der Streit verkündet worden war, nicht dem Rechtsstreit beigetreten war, war dann eine verfehlte Entscheidung, wenn sie Chancen zur Ausräumung der gegen sie erhobenen Vorwürfe (ungesicherte Lagerung der Bauzäune in der Nähe eines Kindergartens) sah. Zu einem Beitritt war ihr zu raten, wenn sie sowohl befürchten musste, dass sie bei ei...mehr

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zfs 9/2014, Abhandenkommen ... / III. Haftung bei Verlust eines Vereinsschlüssels/Ehrenamt

Vereine sind auf die ehrenamtliche Hilfe von Organen und Mitgliedern angewiesen; ohne diese wären sie in aller Regel nicht in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Müssten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder alle Risiken der ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich alleine tragen, hätte dies zur Folge, dass ein erheblicher Teil von ihnen nicht mehr zur Mitarbeit bereit wäre....mehr

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zfs 9/2014, Unwirksamkeit v... / 2 Aus den Gründen:

" … Die zulässige Berufung des Kl. ist unbegründet." Dem Kl. steht kein Schadensersatzanspruch i.H.v. 25.000 EUR und materieller Schadensersatz von 20.000 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. 1. Die Bekl. trifft als Krankenversicherer mit einer Komponente zur Auslandskrankenrücktransportversicherung die Pflic...mehr

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zfs 9/2014, Vorsatzfeststel... / 2 Aus den Gründen:

" … II. Die Rechtsbeschwerde erweist sich mit den erhobenen Verfahrensrügen als unzulässig, da entgegen § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen nicht hinreichend angegeben sind." Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzuleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2 Formell ordnungsmäßige Buchführung

Rz. 8 Entsprechen die Buchführung und sonstige Aufzeichnungen den formellen Vorschriften der §§ 140ff. AO, besteht nach § 158 AO die Vermutung, dass die Buchführung und Aufzeichnungen auch sachlich richtig sind. Die Verweisung auf §§ 140ff. AO erfasst über § 140 AO auch Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen als der AO, und zwar sowohl nach steuerrech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Systematische Stellung und Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 Die AO enthält keine allgemeine Bestimmung darüber, dass den Stpfl. eine Beweislast trifft und er bei Unbeweisbarkeit die steuerlich ungünstigen Folgen zu tragen hat. Das Gesetz geht davon aus, dass der Stpfl. und die Finanzbehörde bei der Ermittlung des Sachverhalts zusammenzuwirken haben, der Stpfl. aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gem. § 90 AO, die Finanzbehörde d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3 Vertreter, Pfandgläubiger, Besitzer

Rz. 13 Entsprechendes gilt für Vertreter und Pfandgläubiger. Bei den Vertretern werden sowohl die offene als auch die verdeckte Stellvertretung einschließlich des Kommissionsgeschäfts erfasst. Die offene Stellvertretung unterscheidet sich von der Treuhand dadurch, dass der Vertreter in fremden Namen auf fremde Rechnung handelt. Bei der verdeckten Stellvertretung (Kommissions...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3 Formell nicht ordnungsmäßige Buchführung

Rz. 23 Verstoßen Buchführung und Aufzeichnungen gegen die formellen Vorschriften der §§ 140ff. AO, besteht keine Vermutung für die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses. Liegen nur einzelne Verstöße gegen die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vor, ist ihre Gewichtigkeit im Verhältnis zu der Rechtsfolge (Wegfall der Vermutung) zu bewerten (Grundsatz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 18 Hinsichtlich der Rechtsfolgen gilt § 159 AO für alle Steuerarten, für die eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern bzw. Vermögensgegenständen steuerlich von Bedeutung ist, insbesondere also für ESt, KSt und GewSt. Dem Wortlaut nach bezieht sich die Vorschrift zwar nur auf die Zurechnung von Vermögensgegenständen, nicht auf die Zuordnung von Einkünften. Soweit es aber ertr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Inhalt und Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 § 158 AO enthält eine sonst in der AO nicht übliche Beweisregelung. Sie besagt, dass eine Buchführung und sonstige Aufzeichnungen, die den steuerlichen Vorschriften entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Die Regelung enthält eine sonst im Steuerecht nicht übliche Zuordnung einer subjektiven Beweislast, die im Fall des § 158 AO die Finanzverwaltung trifft....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3 Ermessensausübung im Bereich der Rechtsfolge

Rz. 80 Benennt der Stpfl. den Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger aufgrund eines ermessensfehlerfreien Verlangens der Finanzbehörde nicht, greift die Rechtsfolge der Nichtabzugsfähigkeit ein. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift tritt die Rechtsfolge nur bei der Nichtbenennung (bzw. nicht ausreichenden Benennung) ein. Hat der Stpfl. den Empfänger vollständig und richtig...mehr

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zfs 08/2014, Die Räum- und ... / D. Beweislast

I. Sturzörtlichkeit Der Geschädigte muss zunächst nachweisen, dass er gerade an dem von ihm behaupteten Ort zu Sturz gekommen war. Die Sturzörtlichkeit ist entscheidend, um gegen den richtigen Verkehrssicherungspflichtigen vorgehen zu können. Es ist daher relevant, vor welchem Anwesen der Geschädigte zu Sturz kam, ob auf dem Gehweg, auf der Fahrbahn oder einem Fußgängerüberwe...mehr

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zfs 08/2014, Die Räum- und ... / IV. Sekundäre Darlegungslast

1. Delegierung des Winterdienstes Wie oben bereits ausgeführt (siehe A. I.), kann der Winterdienst delegiert werden. Der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige, wie beispielsweise ein Hauseigentümer, kann den Winterdienst etwa auf den Mieter übertragen. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich in diesem Fall auf Kontroll- und Überwa...mehr

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zfs 08/2014, Die Räum- und ... / 2. Keine Beweislastumkehr

Der Geschädigte kann sowohl gegen denjenigen vorgehen, welchem die ursprüngliche Verkehrssicherungspflicht oblag, als auch gegen denjenigen, auf welchen diese delegiert wurde. Nachdem für den Geschädigten nicht einfach erkennbar ist, in welcher Weise der Winterdienst delegiert wurde, kommt dem Geschädigten die sekundäre Darlegungslast des ursprünglichen Verkehrssicherungspfli...mehr

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zfs 08/2014, Die Räum- und ... / I. Sturzörtlichkeit

Der Geschädigte muss zunächst nachweisen, dass er gerade an dem von ihm behaupteten Ort zu Sturz gekommen war. Die Sturzörtlichkeit ist entscheidend, um gegen den richtigen Verkehrssicherungspflichtigen vorgehen zu können. Es ist daher relevant, vor welchem Anwesen der Geschädigte zu Sturz kam, ob auf dem Gehweg, auf der Fahrbahn oder einem Fußgängerüberweg. Bei einem Sturzu...mehr

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zfs 08/2014, Die Räum- und ... / II. Verstoß gegen die Räum- und Streupflichten

Der Anspruchsteller trägt auch die Beweislast für den Zustand der Sturzstelle, also die besondere Gefahrenquelle (Glatteis, Schneematsch etc.). Der Verletzte ist dafür beweispflichtig, dass eine allgemeine Glättebildung herrschte, zeitlich eine allgemeine Räum- und Streupflicht bestand und der Anspruchsgegner die ihm obliegenden Räum- und Streupflichten verletzt hat.[73] Der...mehr

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zfs 08/2014, Die Räum- und ... / 1. Delegierung des Winterdienstes

Wie oben bereits ausgeführt (siehe A. I.), kann der Winterdienst delegiert werden. Der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige, wie beispielsweise ein Hauseigentümer, kann den Winterdienst etwa auf den Mieter übertragen. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich in diesem Fall auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Der ursprünglich...mehr

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zfs 08/2014, Die Räum- und ... / 1

Der vorliegende Beitrag widmet sich der Räum- und Streupflicht im Winter und berücksichtigt im Besonderen die in den letzten beiden Jahren ergangene Rechtsprechung hierzu. Ausgangspunkt ist die rechtliche Rolle der Gemeinde. Anschließend wird die Rechtspflicht zur Verkehrssicherung bei Schnee- und Eisglätte dargestellt; Zeit, Frequenz und Gegenstand des Winterdienstes werden...mehr

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zfs 08/2014, Die Räum- und ... / III. Kausalität

Kann der Geschädigte nachweisen, dass ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflichten gegeben war, kommt dem Geschädigten eine Beweiserleichterung zugute.[76] In diesem Fall greift ein Anscheinsbeweis für den Kausalitätsnachweis ein, d.h. es ist davon auszugehen, dass die Verletzung der Streupflicht für den Glätteunfall ursächlich war.[77] Der Anscheinsbeweis ist nur dann ers...mehr

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zfs 08/2014, Hoheitliche Tä... / 2 Aus den Gründen:

[4] "… 1. Das BG hat zu Recht angenommen, dass deliktische Ansprüche des Kl. gegen den Bekl. wegen der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs gem. Art. 34 S. 1 GG ausgeschlossen sind. Der Bekl. handelte bei der Durchführung des ihm von der Stadt M erteilten Abschleppauftrages in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, so dass di...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / 1. Vermutungswirkungen

Art. 69 Abs. 2 S. 1 statuiert die Vermutung, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Die Erteilung von falschen Nachlasszeugnissen ist nicht ausgeschlossen. Das Zeugnis erwächst nicht in Rechtskraft, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2002,... / 3.2.1 Begriff des "neuen Betriebsvermögens"

Rz. 72 Im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung muss der Kapitalgesellschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Begriff der "Zuführung" ist im Gesetz nicht ausdrücklich enthalten, jedoch kann er als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal angesehen werden. Das Betriebsvermögen muss überwiegend "neu", darf also vorher nicht vorhanden gewesen sein.[1] Ein be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2002,... / 3.1 Übertragung von Anteilen

Rz. 41 Als erstes Tatbestandsmerkmal setzt der Verlust der wirtschaftlichen Identität voraus, dass Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen werden, und zwar für den Verlustabzug bis zum Vz 1996 sowie für den Vz 1997, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 6.8.1997 eingetreten ist: Übertragung von mehr als 75 % der Anteile; ab Vz 1998 sowie für den Vz 1997...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2002,... / 1 Rechtsentwicklung und Charakter der Vorschrift

Rz. 1 Die höchstrichterliche Rspr. hat den Verlustabzug jahrzehntelang in der "Mantelrechtsprechung" nicht nur von der rechtlichen, sondern auch von der wirtschaftlichen Identität zwischen dem den Verlust erzielenden und dem den Verlustabzug beanspruchenden Rechtsgebilde abhängig gemacht und ihn in Fällen des Mantelkaufs mit der Begründung abgelehnt, die wirtschaftliche Iden...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2002,... / 3.2.2 Ausnahme für Sanierungen

Rz. 132 Die ab Vz 1998 sowie für den Fall des Verlusts der wirtschaftlichen Identität nach dem 5.8.1997 geltende Regelung enthält eine Ausnahme für Sanierungen. Danach führt die Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Identität, wenn es sich um eine Sanierung handelt. Diese Ausnahme war...mehr

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Kein Abzug von Schuldzinsen für ein unbebautes Grundstück bei unkonkreter Bebauungsabsicht

Leitsatz Sind nach einem Erwerb eines unbebauten Grundstücks keine ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen, die Rückschlüsse auf einen ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes zulassen, sondern allenfalls der Willensbildung dienende Sondierungsunternehmungen erkennbar, ist der Abz...mehr

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Teilwertabschreibung bzw. Wertaufholung: Voraussetzungen

Kommentar Das BMF hat in seinem Schreiben vom 16.7.2014 die bisher in verschiedenen Schreiben enthaltenen Grundsätze zusammengefasst und in Teilbereichen auch geändert. Schwerpunkt ist die voraussichtlich dauernde Wertminderung als Grundvoraussetzungen für eine Teilwertabschreibung. Enthalten sind auch Ausführungen zum Wertaufholungsgebot. Schnellüberblick Kern des neuen BMF-S...mehr

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zfs 7/2014, Erhöhung der Nu... / 2 Aus den Gründen:

" … Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch Erfolg. Der Kl. steht ein Anspruch auf Ersatz weiteren Nutzungsausfalls gegen die gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG eintrittspflichtige Bekl. zu." 1. Nach der st. Rspr. des BGH stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz einen ersatzfähig...mehr

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zerb 7/2014, Die lebzeitige... / Sachverhalt

Die Erblasserin, die am 15.1.2011 verstorbene K. I., geborene B., verwitwete P., hatte 4 Töchter. Aus ihrer ersten Ehe stammt die Tochter I.G., geborene P., aus der Ehe mit dem vorverstorbenen H. I. stammen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites sowie Frau A. P. In einem Erbvertrag vom 23.10.1980 (UR.-Nr. X des Notars H. S.in K.) hatten die Eheleute K. und H. I. u. a. F...mehr

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zfs 7/2014, Zur Bestimmung ... / C. Ausblick für die Praxis

Nach einer jahrelangen Begleitung vieler Prozesse im Zusammenhang mit der verstärkten Überprüfung von Abschleppkosten lässt sich aus Sicht des Verfassers festhalten, dass ein erheblicher Anteil dieser Verfahren bei einer genauen Darstellung der Einsatzzeit, des eingesetzten Fahrzeugs und der vorgenommenen Arbeitsschritte durchaus hätte vermieden werden können. Bestehen berec...mehr

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zfs 7/2014, Rechtsschutzdec... / 2 Aus den Gründen:

[13] "… I. Das BG stützt die Abweisung der Klage auf eine Leistungsfreiheit der Bekl. nach § 28 Abs. 2 VVG infolge einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit aus § 17 (3) ARB-RU 2000. Die Kl. habe der Bekl. die mit der X getroffenen Vereinbarungen, insb. die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, verschwiegen. Zudem habe sie mit d...mehr

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zerb 7/2014, Zur Auslegung ... / Aus den Gründen

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers hinsichtlich des auf die Beklagte übergegangenen Wohnungseigentums zu Recht abgewiesen. Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum gemäß § 2287 Abs. 1 iVm § 818...mehr

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FF 7+8/2014, Verwirkung des... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beteiligten sind seit 2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der 1980 geschlossenen Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder (K, T, K1, B) hervorgegangen. Nach wie vor zahlt der Antragsteller für seine Kinder B und K Unterhalt in Höhe von 488 EUR bzw. 480 EUR monatlich. Der Antragsteller arbeitet als Ingenieur bei der Firma I in P. Die Antragsgegnerin ist ge...mehr

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zfs 7/2014, Erstattungsfähi... / 2 Aus den Gründen:

[5] "I. Das BG hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pau...mehr

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§ 6 Verfahrensrechtliche Be... / b) Beweislast

aa) Objektive Beweislast Rz. 38 Die objektive Beweislast (auch Feststellungslast) gibt es unabhängig davon, ob in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, die eingeschränkte Untersuchungsmaxime oder der Verhandlungsgrundsatz gilt. Die Erkenntnis der materiellen Rechtslage setzt eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts voraus, unabhängig davon, wer für die Einführung der ...mehr

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§ 6 Verfahrensrechtliche Be... / aa) Objektive Beweislast

Rz. 38 Die objektive Beweislast (auch Feststellungslast) gibt es unabhängig davon, ob in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, die eingeschränkte Untersuchungsmaxime oder der Verhandlungsgrundsatz gilt. Die Erkenntnis der materiellen Rechtslage setzt eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts voraus, unabhängig davon, wer für die Einführung der entscheidungserheblichen...mehr

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§ 6 Verfahrensrechtliche Be... / bb) Subjektive Beweislast

Rz. 39 Eine subjektive Beweislast oder Beweisführungslast existiert auch in privatrechtlichen Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht. Diese Last gibt es nur in Verfahren mit Verhandlungsmaxime. Da auch in privatrechtlichen Streitigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Untersuchungsgrundsatz – wenn auch in zum Teil nicht unerheblich eingeschrä...mehr

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§ 6 Verfahrensrechtliche Be... / 4. Darlegungs- und Beweislast

a) Darlegungslast Rz. 37 Der in privatrechtlichen Streitigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 1, 27 FamFG nur eingeschränkt geltende Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG erfährt in §§ 203 Abs. 1, Abs. 2, 206 Abs. 1 FamFG in Haushaltssachen weitere Einschränkungen (allerdings in Wohnungsüberlassungsverfahren eine Erweiterung). Die Aufklär...mehr

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§ 6 Verfahrensrechtliche Be... / a) Darlegungslast

Rz. 37 Der in privatrechtlichen Streitigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 1, 27 FamFG nur eingeschränkt geltende Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG erfährt in §§ 203 Abs. 1, Abs. 2, 206 Abs. 1 FamFG in Haushaltssachen weitere Einschränkungen (allerdings in Wohnungsüberlassungsverfahren eine Erweiterung). Die Aufklärungspflicht des G...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / (a) Funktion des § 1361b Abs. 2 BGB

Rz. 50 § 1361b Abs. 2 S. 1 BGB enthält – dem Vorbild des GewSchG folgend, insbesondere entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 GewSchG – zwei grundlegende Rechtsgedanken, die sachliche Wertungen enthalten und Maßstäbe für die Auslegung vorgeben: zunächst explizit, dass bei Anwendung körperlicher Gewalt gegen einen Ehegatten oder Drohung damit in der Regel die Ehewohnung...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / a) Billigkeit als Anspruchsvoraussetzung

Rz. 102 Nicht nur die Höhe, sondern bereits das Bestehen des Vergütungsanspruchs selbst hängen nach dem Wortlaut des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ("soweit") von der Billigkeit ab.[304] Die Darlegungslast und die objektive Beweislast (auch Feststellungslast) obliegen dem Ehegatten, der den Vergütungsanspruch geltend macht.[305] Rz. 103 Bei der Billigkeitsentscheidung kann, als weni...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / bb) Die spezielle Regelung des § 1361b Abs. 2 BGB

Rz. 68 § 1361b Abs. 2 BGB enthält eine besondere Regelung für Gewalttaten. Abs. 2 S. 1 enthält die eigenartige Kombination einer Tatsachenvermutung (nämlich, dass bei einer der genannten Gewalttaten eine unbillige Härte im Sinne von Abs. 1 S. 1 der Vorschrift vorliegt) und der Vermutung einer rein materiellen Rechtsfolge (nämlich derjenigen, dass bei Gewalttaten in der Regel ...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / cc) Die Vermutung des § 1361b Abs. 4 BGB

Rz. 70 Nach § 1361b Abs. 4 BGB wird im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB unwiderleglich vermutet, dass der ausgezogene Ehegatte dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht an der gesamten Ehewohnung überlassen hat, wenn der ausgezogene Ehegatte nicht binnen sechs Monaten nach seinem Auszug die ernstliche Rückke...mehr

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§ 4 Gewaltschutzsachen / a) Keine Wiederholungsgefahr, § 2 Abs. 3 Nr. 1 GewSchG

Rz. 41 Der präventive Charakter der Vorschrift verbietet es, den Anspruch zu gewähren, wenn keine weiteren Gewalttaten zu erwarten sind. Diesbezüglich obliegt dem Täter die Darlegungs- und Beweislast.[58] Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, sondern bleibt bestehen, wenn dem Opfer das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zugemutet werden kann.mehr

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§ 3 Haushaltssachen / (3) Anschaffung für den gemeinsamen Haushalt

Rz. 57 Die Haushaltsgegenstände müssen für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sein. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung, so lange die Ehegatten zusammenleben.[122] Ein entgegenstehender Wille kann sich aus den Umständen ergeben und ist etwa dann anzunehmen, wenn der von einem Ehegatten aus seinen Ersparnissen erworbene Haushaltsgegenstand einverständlich übe...mehr

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§ 6 Verfahrensrechtliche Be... / I. Einordnung

Rz. 13 Die Einordnung der Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie der Gewaltschutzsachen als der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallende Familiensachen oder "reine FamFG-Familiensachen"[11] ist sachlich zutreffend. Deshalb ist grundsätzlich der Allgemeine Teil des FamFG sowohl in Ehewohnungs- und Haushaltssachen als auch in Gewaltschutzsachen anzuwenden, die Sondervorschri...mehr