Rz. 37
Der in privatrechtlichen Streitigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 1, 27 FamFG nur eingeschränkt geltende Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG erfährt in §§ 203 Abs. 1, Abs. 2, 206 Abs. 1 FamFG in Haushaltssachen weitere Einschränkungen (allerdings in Wohnungsüberlassungsverfahren eine Erweiterung). Die Aufklärungspflicht des Gerichts endet und die Mitwirkungspflicht der Ehegatten beginnt allgemein, wenn die Ehegatten allein über die wesentlichen Kenntnisse verfügen.[54] In diesem Sinne obliegt den Beteiligten in Ehewohnungs- und Haushaltssachen jedenfalls eine Darlegungslast.[55]
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