(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.

 

(2) 1Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. 2Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.

 

(3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

[1] § 203 Abs. 2 und 3 vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts.

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