Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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§ 4 Erwerbstätige Personen / (b) Arbeitsunfall

Rz. 927 Bei Arbeitsunfällen ist (abweichend vom Wegeunfall) eine Abwägung zu treffen. Tritt neben die Aufmerksamkeitsstörung (z.B. durch Rauschmittel[556] oder Übermüdung) ein betrieblicher Umstand als weitere wesentliche Ursache, so steht der Einfluss der Bewusstseinstrübung dem Versicherungsschutz nicht entgegen.[557] Es ist vergleichend zu werten, welcher Umstand gegenübe...mehr

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§ 5 Selbstständige / bb) Wegfall der Fortzahlungsverpflichtung

Rz. 234 Der Wegfall kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:mehr

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§ 13 Prozessuales, Beweisfr... / II. Nachweisanforderungen

Rz. 71 Zitat Manche bestreiten alles, nur nicht ihren Lebensunterhalt.[73] (Ignaz Walter) Der Richter muss im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes überhaupt alles tun, um eine in der Sache richtige Entscheidung herbeizuführen; die Parteien wünschen und brauchen eine schnelle Entscheidung, aber mehr noch eine richtige Entscheidung. Eine überstürzte Entscheidung verletzt § 139 ZPO...mehr

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§ 12 Reha-Management / B. Reha-Management

Rz. 3 Zum Thema Budel/Buschbell "Neue Wege bei der Rehabilitation Schwerverletzter" VersR 1999, 158 (160 unter Hinweis auf die Angaben des VDR für das Jahr 1996); Budel/Rischar/Tille "Rehabilitationsmanagement der Haftpflichtversicherer – Ein Instrument zur Regulierung von Personenschäden" in: Himmelreich, Jahrbuch Verkehrsrecht 2000, 332; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 2...mehr

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§ 14 Verjährung / (2) Organisation

Rz. 63 Beim Drittleistungsregress (z.B. SVT, SHT, beamtenrechtlicher Dienstherr) wird insbesondere auch ein Organisationsverschulden beachtet werden müssen,[59] wenn beispielsweise keine generelle Vorsorge dafür getroffen wird, dass die Leistungsabteilungen die mit der Durchführung von Regressen beauftragten Personen nicht oder nicht rechtzeitig über Rückgriffsmöglichkeiten ...mehr

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zfs 1/2015, Erstattung von ... / A. Einleitung

In Ermangelung eigener fachlicher und technischer Kenntnisse wird der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung des Fahrzeugschadens beauftragen, wobei zwischen beiden ein Werkvertrag nach § 631 BGB zu Stande kommt, der gegenseitige Rechte und Pflichten nach sich zieht. Die dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall in Rechnung gestellten Sachverständigenkoste...mehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / 1. Aspekte

Rz. 24 Besondere Schwierigkeiten bereitet die Feststellung von Erwerbsschäden bei schwer verletzten Kindern und Jugendlichen, da über deren berufliche Zukunft im Zeitpunkt des Schadeneintritts noch nichts, jedenfalls aber nicht viel, gesagt werden kann. Man kann aber nicht ohne konkrete Anhaltspunkte[21] unterstellen, dass ein verletztes Kind oder Jugendlicher auf Dauer die ...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs- und Beweislast im gesetzlichen Güterstand

Einleitung Beim gesetzlichen Güterstand waren nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage (nur) drei Zeitpunkte für die Bewertung entscheidend. Dabei musste der Vermögensstatus jeweils auf beiden Seiten der Eheleute ermittelt werden. Zu berücksichtigen waren: Durch die Güterrechtsnove...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / II. Besonderheiten nach der Güterrechtsnovelle

Mit Inkrafttreten der Güterrechtsnovelle zum 1.9.2009 sind zwei weitere Probleme der Beweislast im Zugewinn aufgetreten. Höchstrichterlich sind diese bislang noch nicht geklärt. 1. Negatives Anfangsvermögen Die bis 31.8.2009 geltende Rechtslage sah vor, dass Anfangsvermögen allenfalls bis 0 EUR angesetzt werden konnte, vgl. § 1374 Abs. 1, 2. Hs. BGB a.F. Erst durch die Güterre...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / 2. Endvermögen

a) Allgemeines Da der Anspruchsteller auch für das Endvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist, muss von ihm sogar das Fehlen von Verbindlichkeiten vorgetragen werden.[20] Der BGH[21] eröffnet der anderen Partei nun ein sehr weites juristisches Feld. Schlüssig ist nämlich der Vortrag, dass solche Verbindlichkeiten gegeben sind, schon dann, wenn die Partei Tatsachen behaup...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / Einleitung

Beim gesetzlichen Güterstand waren nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage (nur) drei Zeitpunkte für die Bewertung entscheidend. Dabei musste der Vermögensstatus jeweils auf beiden Seiten der Eheleute ermittelt werden. Zu berücksichtigen waren: Durch die Güterrechtsnovelle sind e...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / a) Allgemeines

aa) Ist streitig, ob überhaupt Vermögen vorhanden war, muss der Betreffende, der sich auf das Anfangsvermögen beruft, dieses nachweisen. Dies gilt sogar für die Frage, ob es sich bei der Zuwendung nicht um Einkünfte im Sinne des § 1374 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB handelt.[3] Im Gegensatz zu Vermögenszuwendungen sind ja solche Leistungen zu den laufenden Einkünften nicht priv...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / I. Ausgangslage

Derjenige, der Zugewinn verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Ausgleichsforderung. Dieser im Zivilprozess allgemein geltende Grundsatz ist auch auf Verfahren anzuwenden, die den gesetzlichen Güterstand auseinandersetzen. Damit muss der Anspruchsteller drei Positionen im Rahmen der wechselseitigen Bilanzen nachweisen.mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / 3. Sonderfälle

Wechselnder Sachvortrag im Rahmen der Auskunfts- und Vermögensbilanz ist zumindest immer verdächtig. Er wirkt sich im Zweifel zu Lasten des Betreffenden aus. Vor allem gilt dies dann, wenn Verbindlichkeiten bei der Auskunft "vergessen" wurden. Sofern im Nachhinein plötzlich dies in der Zahlungsstufe eingewendet wird, tritt nach überzeugender Ansicht eine Umkehr der Beweislas...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / 1. Anfangsvermögen

a) Allgemeines aa) Ist streitig, ob überhaupt Vermögen vorhanden war, muss der Betreffende, der sich auf das Anfangsvermögen beruft, dieses nachweisen. Dies gilt sogar für die Frage, ob es sich bei der Zuwendung nicht um Einkünfte im Sinne des § 1374 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB handelt.[3] Im Gegensatz zu Vermögenszuwendungen sind ja solche Leistungen zu den laufenden Einkünf...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / 1. Negatives Anfangsvermögen

Die bis 31.8.2009 geltende Rechtslage sah vor, dass Anfangsvermögen allenfalls bis 0 EUR angesetzt werden konnte, vgl. § 1374 Abs. 1, 2. Hs. BGB a.F. Erst durch die Güterrechtsnovelle gibt es seit dem 1.9.2009 negatives Anfangsvermögen. Nunmehr können Schulden sogar über das Vermögen hinaus abgezogen werden (§ 1374 Abs. 1, 3 BGB). Sofern der Anspruchsgegner sich darauf beruf...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / 2. Die Neuregelung der §§ 1379, 1375 Abs. 2 BGB

In letzter Minute ist – völlig unvorhergesehen und nie in Stellungnahmen der verschiedenen Verbände diskutiert – die Auskunft zum Trennungszeitpunkt normiert worden. Auf diese Weise soll der Berechtigte besonders geschützt werden. Der bei vielen Ehegatten unterschwellig vorhandenen Tendenz, das Vermögen bis zum eigentlichen Stichtag (Rechtshängigkeit der Scheidung) gem. § 13...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / a) Allgemeines

Da der Anspruchsteller auch für das Endvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist, muss von ihm sogar das Fehlen von Verbindlichkeiten vorgetragen werden.[20] Der BGH[21] eröffnet der anderen Partei nun ein sehr weites juristisches Feld. Schlüssig ist nämlich der Vortrag, dass solche Verbindlichkeiten gegeben sind, schon dann, wenn die Partei Tatsachen behauptet, die in Ve...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / b) Konto/Vermögenswert eines Ehegatten alleine?

Manchmal ist zwischen den Eheleuten unklar, wem unstreitig vorhandenes Vermögen gehörte: nur einem der Partner alleine oder den Eheleuten gemeinsam?[10] Dies kann zu Beginn der Ehe bei Kontenguthaben vorkommen, falls nach Jahr und Tag anhand von Unterlagen nicht mehr die Inhaberschaft über das Konto nachgewiesen werden kann. Ähnliches gilt für Vermögensanlagen inkl. des Pkw....mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / d) Sonderfall

Selbst in eindeutigen Fällen lohnt es sich allerdings zu hinterfragen, welche Motive für die Zuwendung z.B. eines Grundstücks bestanden. Viel zu schnell wird die juristische "Flinte" ins Korn geworfen, indem bei einer Zuwendung an beide Ehegatten sofort von einer Privilegierung gegenüber beiden ausgegangen wird. Hierbei werden nicht die Vorgaben beachtet, die der BGH in eine...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / b) Tatbestandsvoraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB

Derjenige, der sich auf eine illoyale Vermögensminderung beruft, ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.[23] Immer dann, wenn in zeitlicher Nähe zum Stichtag beim anderen Ehegatten ein größerer Vermögenswert vorhanden war und insoweit eine Minderung eines Vermögens behauptet wird, muss sich der Inhaber des nicht mehr vorhandenen Vermögenswertes über den Verbleib schlüss...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / c) Privilegierte Zuwendungen

aa) Bei den privilegierten Zuwendungen tauchen Beweisschwierigkeiten vor allem in Fällen auf, in denen eine Erbschaft längere Zeit zurückliegen. Oftmals sind die Aufbewahrungsfristen abgelaufen. In derartigen Verfahren sollte der Mandant versuchen, sich Unterlagen bei Behörden zu beschaffen. Hierbei ist vor allen Dingen an die Erbschaftssteuererklärung bzw. den Erbschaftsste...mehr

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FF 12/2014, Verteilung der ... / 2 Anmerkung

Es handelt sich um den "klassischen" Streit zwischen getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten über Restschulden aus der Ehezeit: Die Valuta war von der Bank an die Ehefrau ausgezahlt worden, die auch die Ratenzahlungen übernahm, bis deren Konto kein Guthaben mehr aufwies. Die Darlehensgeberin hielt sich – in Höhe eines Teilbetrages von 1.735,52 EUR erfolgreich – an den Ehemann...mehr

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zfs 12/2014, Erstattungsfäh... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung für das Kostenfestsetzungsverfahren und gibt Anlass zu weiteren Betrachtungen. Im Kostenfestsetzungsverfahren muss zwischen Anfall der Umsatzsteuer und deren Vorsteuerabzugsberechtigung unterschieden werden. I. Anfall der Umsatzsteuer Ob der geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag dem Erstattungsberechtigten über...mehr

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FF 12/2014, FF 12/2014 / Kosten

Eine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast im Verfahren zur Abänderung eines Unterhaltstitels kann dazu führen, dass infolge einer Beweisaufnahme entstandene Sachverständigenkosten nicht zu erheben sind (OLG Köln, Beschl. v. 3.2.2014 – 26 WF 168/13, FamRZ 2014, 1800). Leistungen nach dem ALG II sind bei der Bestimmung des Verfahrenswertes einer Ehesache nicht als Einkomme...mehr

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zfs 12/2014, Ärztliche Fest... / 2 Aus den Gründen:

"… 1. Entgegen der Auffassung des LG stehen dem Kl. Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsleistung nach 2.1 AUB und einer Unfallrente nach 2.2 AUB nicht zu. Beide Ansprüche setzen nach 2.1.1.1 Abs. 3 2. Spiegelstrich i.V.m. 2.2.1 Abs. 1 AUB und Nachtrag Nr. 13 Seite 17 Nr. 5 u.a. voraus, dass die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetretene Invalidität innerhalb von...mehr

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zfs 12/2014, Vorsatz des VN... / 2 Aus den Gründen:

[3] "… Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das BG." [4] I. Das BG hat ausgeführt, die Bekl. sei wegen einer vom Kl. vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Er habe durch das Abstellen des Schleppers ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert wü...mehr

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zfs 12/2014, Vorvertraglich... / 1 Aus den Gründen:

"… (1) Gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG stehen dem VR die Rechte aus einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Senat folgt der hierzu vertretenen Auffassung des LG nicht, wonach die Belehrung der Bekl. in dem Antragsf...mehr

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FF 12/2014, Verteilung der ... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin, seine geschiedene Ehefrau, Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich geltend. [2] Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am 9.7.2002. Am 3.3.2008 nahmen sie gemeinsam einen Kredit bei der X-Bank auf. Die Bruttokreditsumme betrug 36.181,11 EUR, ausgezahlt wurden 27.500 EUR. Der Kredit war in monatlichen Raten...mehr

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zfs 12/2014, Unfälle mit Fu... / III. Fußgänger im Straßenverkehr

a) In der Straßenverkehrsordnung gibt es nur wenige Vorschriften, die regeln, was Fußgänger im Straßenverkehr zu beachten haben. Die wichtigste Norm für Fußgänger ist wohl § 25 Abs. 1 StVO. Dort heißt es: "Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. …" § 25 Abs. 3 StVO...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / 8. Nachweis des Ausgleichs ehebedingter Versorgungsnachteile

Die Frage bleibt, wer die Behauptungs- und Beweislast für die Bewirkung des Ausgleichs eines ehebedingten Nachteils hinsichtlich von Versorgungsanwartschaften i.S.v. § 1578b BGB durch Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB trägt. Grundsätzlich hat der Verpflichtete die Beweislast für die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs.[13] Der Berechtigte trägt jedoch die sekundäre Dar...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / V. Das streitige Erbscheinsverfahren aus anwaltlicher Sicht

Nach einem Überblick über das Erbscheinsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erörterte Frau Dr. Stephanie Herzog [8] typische und praxisrelevante Einzelfragen zum streitigen Erbscheinsverfahren anhand aktueller Rechtsprechung. Kontrovers diskutiert wurde die Problematik der Testierunfähigkeit. Dass bei einem ordnungsgemäß errichteten öffentlichen Testament...mehr

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zfs 11/2014, Schwacke-Mietp... / 2 Aus den Gründen:

" … Es ist nicht zu beanstanden, dass das AG die Angemessenheit der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels von 2011 ermittelt hat." Die Kammer hält es ihrer Rspr. folgend weiter für sachgerecht, im Rahmen der Schadenermittlung nach § 287 ZPO zur Bestimmung der ortsüblichen Normaltarife für Mietwagen auf die im Mietpreisspiegel des Unternehmens Eurotax Schwacke ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Feststellungslast (objektive Beweislast)

Rz. 32 Hat das Gericht alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten[1] ausgeschöpft, ohne zu einer Überzeugung über das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen zu gelangen (sog. "non liquet"), muss es, wenn kein Fall der Schätzung nach § 162 AO vorliegt, als "ultima ratio"[2] nach den Regeln der Feststellungslast entscheiden. 2.3.1 Grundsatz Rz. 33 Eine gesetzl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3.1 Grundsatz

Rz. 33 Eine gesetzliche Regelung für die Beweislastverteilung fehlt. Nach heute ganz herrschender Auffassung ist im Finanzgerichtsverfahren eine nichtbehebbare Ungewissheit über das Vorliegen von Tatsachen wegen des Untersuchungsgrundsatzes nach den Regeln der objektiven Feststellungslast (objektive Beweislast) zu lösen.[1] Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Beteiligte f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3.2 Ausnahmen

Rz. 34 Die Rspr. des BFH betont unter Hinweis auf das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, dass es sich bei der objektiven Feststellungslast nach der Normentheorie nur um einen Grundsatz handle, der im Einzelfall je nach Inhalt und Zweck der betreffenden Norm Abwandlungen unterliege.[1] Die Feststellungslast wird dann nach Einflusssphäre bzw. Verantwortungsbereich oder Beweis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3.2.3 § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Rz. 21 § 162 AO ist sinngemäß anwendbar. Rz. 22 Die Vorschrift verpflichtet das FG, unter den genannten Voraussetzungen selbstständig zu schätzen, wobei es jedoch eine Schätzung des FA als eigene übernehmen kann. In diesen Fällen reicht es, wenn das FG substanziierten Einwendungen nachgeht.[1] Die Schätzung ist Tatsachenermittlung, nicht Rechtsanwendung. Der BFH kann die Schä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Rechtsanwendung besteht in der Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts unter bestimmten Rechtssätzen, aus denen sich dann die entsprechenden Rechtsfolgen ergeben. Das Gericht muss daher zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln [1], bevor es diesen unter die maßgeblichen Rechtssätze subsumieren kann. Ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten ...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / f) Beweisfragen

Rz. 26 Das AG Würzburg[25] weist hinsichtlich der Beweislast auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf[26] und auf die Entscheidung des OLGNürnberg[27] hin, wonach entsprechend dem Regel-Ausnahme-Prinzip dahin gehend entschieden wurde, dass es dem Anwalt obliegt, darzulegen und nachzuweisen, dass ihm ein unbedingtes Mandat erteilt worden ist, also unabhängig von der Deckungszu...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / III. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) - Stand Juli 2010

Rz. 3 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. - Auszug: Abdruck nu...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / I. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008/II) - Stand April 2008

Rz. 1 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / IV. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) - Stand September 2010

Rz. 4 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6 Darlegungs- und Beweislast

Rn 90 Die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen liegt bei demjenigen, der daraus Vorteile für sich herleiten möchte.[163]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beweislast

Rn 12 Falls die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung im Inland (§ 345) erfolgt, so wird vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war, § 350 Satz 2. Rn 13 Die Vermutung ist widerlegbar.[20] In diesem Fall muss der ausländische Verwalter darlegen und beweisen (§ 286 ZPO), dass der Drittschuldner im Zeitpunkt der Leistung die posi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.8 Darlegungs- und Beweislast

Rn 72 Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 trägt derjenige, der sich zu seinem Vorteil darauf beruft.[134] Die Vorverlagerung der Vornahme der Rechtshandlung wirkt sich regelmäßig zu Gunsten des Anfechtungsgegners aus.[135]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Beweislast (§ 131 Abs. 2 Satz 2)

Rn 35 Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Insolvenzverwalter. Lediglich bei Rechtshandlungen gegenüber nahestehenden Personen (§ 138) greift zugunsten des Insolvenzverwalters durch die Regelung § 131 Abs. 2 Satz 2 für die Fälle des § 131 Abs. 1 Nr. 3 eine Vermutung dafür ein, dass diese Personen die Gläubigerbenachteiligungsabsicht kannten. Rn 36 Für den Fall, dass der an...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Darlegungs- und Beweislast

Rn 50 Der Insolvenzverwalter muss darlegen und beweisen, dass die rechtlichen Wirkungen der entscheidenden Rechtshandlung innerhalb der Anfechtungsfrist eingetreten sind.[105]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung – Anforderungen, Zeitpunkt, Beweislast

Rn 9 Geschützt wird der Leistende bei Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung. Fahrlässige, selbst grob fahrlässige Unkenntnis schadet dem Leistenden nicht, ebenso wenig bloße Kenntnis von der Krise oder von einem anhängigen Eröffnungsantrag.[37] Die Berufung auf die Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung kann dem Leistenden auch nicht mit der Begründung versagt werden, er hä...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Verschulden des Schuldners und Beweislast

Rn 12 Liegt ein objektiver Verstoß gegen Obliegenheiten seitens des Schuldners vor, wird ein schuldhaftes, d. h. fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zunächst unterstellt. Dies folgt aus der Formulierung des Gesetzes, wonach die Restschuldbefreiung nicht versagt wird, wenn den Schuldner kein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft. Es ist demnach Sache des Sch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.4 Darlegungs- und Beweislast

Rn 113 Im Anfechtungsprozess gelten die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze.[400] Der Insolvenzverwalter hat somit alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen dazulegen und zu beweisen, insbesondere aufgrund der Beweislastumkehr in § 143 Abs. 2 die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners.[401] Dabei wird – in aller Regel – das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigu...mehr