Rz. 26

Das AG Würzburg[25] weist hinsichtlich der Beweislast auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf[26] und auf die Entscheidung des OLGNürnberg[27] hin, wonach entsprechend dem Regel-Ausnahme-Prinzip dahin gehend entschieden wurde, dass es dem Anwalt obliegt, darzulegen und nachzuweisen, dass ihm ein unbedingtes Mandat erteilt worden ist, also unabhängig von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung.

 

Rz. 27

Von der Pflichtverletzung bei der Klärung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist zu unterscheiden die mögliche Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag, also etwa bei schuldhaft verursachter Verjährung (vgl. Rn 29 ff.).

 

Rz. 28

Die Aufklärungspflicht des Anwaltes über Gebühren und speziell bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung wird durch die Rechtsprechung mehr und mehr ausgedehnt. So hat das OLG Düsseldorf[28] entschieden, dass der Rechtsanwalt (im entschiedenen Fall der Verkehrsanwalt) den Mandanten ausnahmsweise über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe aufklären muss, wenn ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten besteht, weil er Nehmer einer Rechtsschutzversicherung ist oder der Rechtsanwalt aus anderen Gründen ein Aufklärungsinteresse bezüglich des zu erwartenden Honorars erkennen kann. Die Versäumung der Aufklärung eines Mandanten über die Gebührenpflichtigkeit einer Tätigkeit kann eine Pflichtverletzung darstellen. Einschränkend ist jedoch festzustellen, dass den beauftragten Anwalt grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, den Mandanten ungefragt über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe aufzuklären. Das System der gesetzlichen Gebühren beruht gerade auf dem Gedanken, das Beratungsgespräch eingangs nicht gleich mit Fragen der Honorierung des beauftragten Anwaltes zu belasten.[29]

[25] R+s 1999, 104.
[26] VersR 1976, 895.
[27] NJW-RR 1989, 1370.
[28] NJW2000, 1650.
[29] OLG Düsseldorf VersR 1976, 895.

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