aa) Bei den privilegierten Zuwendungen tauchen Beweisschwierigkeiten vor allem in Fällen auf, in denen eine Erbschaft längere Zeit zurückliegen. Oftmals sind die Aufbewahrungsfristen abgelaufen. In derartigen Verfahren sollte der Mandant versuchen, sich Unterlagen bei Behörden zu beschaffen. Hierbei ist vor allen Dingen an die Erbschaftssteuererklärung bzw. den Erbschaftssteuerbescheid zu denken bzw. die Nachlassakte beizuziehen. In dieser sind ja Vermögenswerte im Einzelnen, z.B. für die Berechnung der Kosten des Erbscheins, anzugeben. Hierbei "rächt" es sich allerdings, wenn damals aus Ersparnisgründen (z.B. Erbschaftssteuer oder Kosten beim Nachlassgericht) das Vermögen zu gering angegeben wurde.

bb) Praxisrelevanter sind die Fälle, bei denen privilegiertes Anfangsvermögen in Form von Zuwendungen behauptet wird. War früher z.B. die Schwiegertochter die "Liebste und Netteste", die man sich denken konnte, wird nach erfolgter Trennung vom Ehemann und den Eltern nunmehr i.d.R. behauptet, dieser "Person wäre nie etwas zugewendet worden". Die Zuwendung habe natürlich nur dem eigenen "Fleisch und Blut" gegolten. Ist diese Frage streitig, ist derjenige beweispflichtig, der die Zurechnung für sich alleine beansprucht.[12] Dabei werden alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen sein. Für eine Zuwendung an das eigene Kind wird man z.B. den Umstand anführen können, dass zu bestimmten Anlässen Geschwisterkinder in gleicher Weise Geldbeträge und in ähnlicher Höhe erhalten haben. Sofern auf diese Weise vor allem aus erbrechtlicher Sicht die Gleichstellung aller Kinder bezweckt war, handelt es sich im Zweifel um eine Zuwendung (nur) an das eigene Kind.

Andererseits gilt: Ist den Eltern/Schwiegereltern z.B. bekannt, dass den Eheleuten z.B. ein Haus zu je ½ Miteigentum gehört und erbringen sie Zuwendungen in Form von Darlehenstilgungen, leisten sie beiden Eheleuten gegenüber. Seit der nach wie vor äußerst umstrittenen Änderung in der Rechtsprechung des BGH[13] ist dieses Problem umso folgenträchtiger geworden. Nach der "alten" Judikatur war ja (nur) die Zuwendung an das eigene Kind privilegiert, diejenige an das Schwiegerkind hingegen nicht. Auf diese Weise konnte das eigene Kind über den Zugewinnausgleich zumindest immer noch die Hälfte der Zuwendung an den anderen Ehegatten zurückholen.[14] Nach der Rechtsprechungsänderung ist dies nicht mehr möglich. Sowohl gegenüber dem eigenen Kind wie dem Schwiegerkind liegt eine echte Schenkung vor.[15]

[13] FamRZ 2010, 958; FamRZ 2012, 273; vgl. zum Streitstand Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 4. Aufl., FN 670 m. zahlr. Nachw.
[14] Vgl. insgesamt zum Problemkreis Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rn 571; Kogel, Rn 1152.

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