Nach einem Überblick über das Erbscheinsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erörterte Frau Dr. Stephanie Herzog[8] typische und praxisrelevante Einzelfragen zum streitigen Erbscheinsverfahren anhand aktueller Rechtsprechung. Kontrovers diskutiert wurde die Problematik der Testierunfähigkeit. Dass bei einem ordnungsgemäß errichteten öffentlichen Testament eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Testierfähigkeit spricht, sei nicht richtig; nur Sachverständige könnten Aussagen dazu machen, welche Umstände auf eine Testierunfähigkeit schließen lassen. Ausführlich behandelt wurden die Darlegungslast und Amtsermittlungspflicht bei Testier(un)fähigkeit und anschließend bei der Testamentsfälschung.

[8] Dr. Stephanie Herzog, Rechtsanwältin, Würselen.

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