Die Frage bleibt, wer die Behauptungs- und Beweislast für die Bewirkung des Ausgleichs eines ehebedingten Nachteils hinsichtlich von Versorgungsanwartschaften i.S.v. § 1578b BGB durch Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB trägt. Grundsätzlich hat der Verpflichtete die Beweislast für die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs.[13] Der Berechtigte trägt jedoch die sekundäre Darlegungslast, welche konkreten Nachteile ihm enstanden sind; hier: welche ehebedingten Nachteile hinsichtlich der Invaliditäts- und Altersversorgung bei ihm trotz des Versorgungsausgleichs vorliegen. Der Verpflichtete muss darauf erwidern und beweisen, dass verbleibende Nachteile durch Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB ausgeglichen werden konnten, und zwar gänzlich oder zu welchem Teil. Damit das Gericht ihm nicht vorschnell glaubt, ist der Berechtigte gehalten darzulegen, dass der Vorsorgeunterhalt für einen vollen Ausgleich nicht geeignet ist, weil etwa der bereits beantragte Elementarunterhalt wegen verminderter Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB gekürzt wurde oder weil der Verpflichtete nicht oder nicht voll gezahlt hat, und insbesondere, dass der bisherige Zahlungszeitraum im Hinblick auf die restliche Zeit bis zum Renteneintritt unter Berücksichtigung einer Erwerbsprognose nicht ausreicht, um das ehebedingte Versorgungsdefizit auszugleichen. Auf diese Grundsätze muss das Gericht die Beteiligten hinweisen und ihnen Gelegenheit zu geeignetem Sachvortrag geben.

[13] BGH FamRZ 2009, 1990, Rn 18.

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