Da der Anspruchsteller auch für das Endvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist, muss von ihm sogar das Fehlen von Verbindlichkeiten vorgetragen werden.[20] Der BGH[21] eröffnet der anderen Partei nun ein sehr weites juristisches Feld. Schlüssig ist nämlich der Vortrag, dass solche Verbindlichkeiten gegeben sind, schon dann, wenn die Partei Tatsachen behauptet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder die geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Bei einem Darlehen müssen damit noch nicht einmal nähere Angaben zum Zeitpunkt und zur Auszahlung gemacht werden. Die in der Praxis so beliebten Verwandten-"Darlehen" vorzugsweise von Personen, die sich im Ausland aufhalten, können also nicht etwa schon mangels Schlüssigkeit zurückgewiesen werden. Jemand, der solche Darlehen behauptet, muss sich aber über Folgendes im Klaren sein: Je vager die Art des Geldflusses, die Darlehensangabe als solche oder die Zweckvereinbarung sind, desto geringer fällt für die Gegenseite die Chance aus, bei Gericht mit einem "Darlehen" zu punkten. Im Zweifel wird ein Gericht selbst nach einer Beweisaufnahme und bei unklarem oder sogar widersprüchlichem Sachvortrag das Darlehen als widerlegt ansehen. Es wird dies bei der Endvermögensabrechnung nicht abziehen.

In diesem Zusammenhang schlägt Büte[22] Folgendes vor:

Sofern das Gericht vor Eintritt in die Beweisaufnahme keine Anhörung der Partei gem. § 141 ZPO vornimmt, sollte dies angeregt werden. Auf diese Weise kann die Partei befragt werden, wann, wie, wo und unter welchen Umständen z.B. ein Darlehnsvertrag geschlossen worden ist, welche Möglichkeit der Rückzahlung und welcher Zinssatz vereinbart worden ist. Ergeben sich bei der nachfolgenden Beweisaufnahme Widersprüche, sind diese Umstände jedenfalls bei der Beweiswürdigung zu beachten. Ohnehin tut sich ja mancher – zumeist juristisch unerfahrener – Beteiligter in einer Anhörung schwer, solche schriftsätzlich vorab wohlformulierten Details über angebliche Darlehen schlüssig und bei Gericht plausibel dazulegen. Nicht zum ersten Mal würde sich bereits bei der Anhörung herausstellen, dass das mühsam errichtete Konstrukt des Darlehens in Wahrheit – sofern überhaupt eine Zahlung erfolgt sein sollte – einen ganz anderen juristischen Hintergrund hat oder gar eine juristische Chimäre bei den Passiva darstellt.

[20] Vgl. BGH FamRZ 1986, 1197; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1885; Büte, Zugewinn, 4. Aufl., Rn 55.
[21] FamRZ 2003, 1546.
[22] Rn 55.

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