Rn 35

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Insolvenzverwalter. Lediglich bei Rechtshandlungen gegenüber nahestehenden Personen (§ 138) greift zugunsten des Insolvenzverwalters durch die Regelung § 131 Abs. 2 Satz 2 für die Fälle des § 131 Abs. 1 Nr. 3 eine Vermutung dafür ein, dass diese Personen die Gläubigerbenachteiligungsabsicht kannten.

 

Rn 36

Für den Fall, dass der anfechtende Insolvenzverwalter für einen bestimmten Stichtag den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Insolvenzschuldners geführt hat, muss der Anfechtungsgegner beweisen, dass diese Voraussetzung wieder entfallen ist – der Insolvenzschuldner also inzwischen wieder zahlungsfähig geworden ist.[37]

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