Rn 12

Liegt ein objektiver Verstoß gegen Obliegenheiten seitens des Schuldners vor, wird ein schuldhaftes, d. h. fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zunächst unterstellt. Dies folgt aus der Formulierung des Gesetzes, wonach die Restschuldbefreiung nicht versagt wird, wenn den Schuldner kein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft. Es ist demnach Sache des Schuldners darzulegen und ebenfalls glaubhaft zu machen, dass ihm kein Verschulden hinsichtlich der Nichterfüllung von Obliegenheiten zur Last gelegt werden kann. Kann nicht sicher festgestellt werden, ob den Schuldner ein Verschulden trifft, geht dies zu Lasten des Schuldners.[25] An den Entlastungsbeweis sollen allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.[26]

 

Rn 13

Wird gegen den Schuldner eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt und kann er aufgrund der Inhaftierung keine Erwerbstätigkeit ausüben, ist eine objektive Obliegenheitsverletzung zwar gegeben, es fehlt aber an einem Verschulden.[27]

[25] BGH NZI 2007, 534 [BGH 25.01.2007 - IX ZB 156/04]; RegE BT-Drs. 12/2443, Begr. zu § 245 (296).
[26] Braun-Lang, § 296 Rn. 6 unter Verweisung auf MünchKomm-Emmerich, § 282 BGB Rn. 17.
[27] Vallender/Elschenbroich, NZI 2002, 130.

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