Wechselnder Sachvortrag im Rahmen der Auskunfts- und Vermögensbilanz ist zumindest immer verdächtig. Er wirkt sich im Zweifel zu Lasten des Betreffenden aus. Vor allem gilt dies dann, wenn Verbindlichkeiten bei der Auskunft "vergessen" wurden. Sofern im Nachhinein plötzlich dies in der Zahlungsstufe eingewendet wird, tritt nach überzeugender Ansicht eine Umkehr der Beweislast ein.[32] Dies wird man lediglich dann anders beurteilen können, sofern der Betreffende plausible Gründe dafür angeben kann, weswegen er die Passivposition in der Auskunftsstufe zuvor "vergessen" hatte.

In ähnlicher Form hat das OLG Düsseldorf[33] in einem lesenswerten Urteil bei ständig wechselndem Sachvortrag entschieden. Der Betreffende hatte einen unstreitig ursprünglich vorhandenen siebenstelligen Wertpapierbetrag "verschwinden" lassen. Unter Vorlage von gefälschten Belegen und mit widersprüchlichen Angaben berief er sich u.a. darauf, das Geld sei nicht mehr vorhanden. Es sei ohnehin von ihm lediglich treuhänderisch verwaltet worden. Allgemein gilt insoweit: Derjenige, der sich darauf beruft, dass er Geld nur treuhänderisch für einen Dritten verwaltet, tatsächlich nach außen aber das Guthaben auf seinen Namen führt, ist darlegungs- und beweispflichtig für diese treuhänderische Inobhutnahme.[34]

[32] So OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 434; Bamberger/Roth/Meyer, 3. Aufl., § 1375 Rn 46; a.A. Büte, Rn 55; Haußleiter/Schulz, Kap. 1, Rn 102.
[33] FF 2008, 254 m. Anm. Reinken, FF 2008, 257.
[34] OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 434; Schwab/Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., VIII, Rn 61; vgl. auch BGH FamRZ 1981, 241 betr. ein Sparguthaben, welches der Ehemann angeblich für eine Lottogemeinschaft verwaltete.

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