In Ermangelung eigener fachlicher und technischer Kenntnisse wird der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung des Fahrzeugschadens beauftragen, wobei zwischen beiden ein Werkvertrag nach § 631 BGB zu Stande kommt, der gegenseitige Rechte und Pflichten nach sich zieht.

Die dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten gehören damit zu den nach § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen,[3] wobei der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten wird und der Schädiger das Risiko von Sach- und/oder Rechtsmängeln des Werkes nach §§ 634 ff BGB zu tragen hat.

Allerdings betont der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass nicht in jedem Fall die dem Geschädigten angefallenen Sachverständigenkosten zu erstatten sind. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen[4] und als übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB anzusehen sind.[5]

Mit Urteil vom 11.2.2014 hat der BGH diese Rechtsprechung erneut bestätigt und zudem dahingehend konkretisiert, dass der Geschädigte grundsätzlich seiner Darlegungslast durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadenermittlung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt und bei der Beauftragung eines Sachverständigen keine Marktforschung zur Auswahl des Sachverständigen betreiben muss,[6] wobei dem Geschädigten kein Freifahrtsschein einzuräumen ist, denn immerhin sollte er sich über die fachliche Kompetenz des Gutachtenerstellers informieren.[7]

Nur die tatsächlichen Kosten des Sachverständigen bilden die Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO als ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB[8] ab.

Insoweit führt der BGH weiter aus, dass der Schädiger nicht verpflichtet ist, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge des von diesen im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger bleibt die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen habe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte, wenn ein Dritter nicht einstandspflichtig wäre.

Mit seinem Urteil vom 22.7.2014 hat der BGH die grundlegenden Kriterien für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nochmals präzisiert. Der Entscheidung des BGH liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige selber aus abgetretenem Recht geklagt hat. Der BGH stellt hierzu klar, dass der Anspruch des Geschädigten aus § 249 BGB nur auf Erstattung des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich der von ihm bezahlten Rechnungsbeträge gerichtet ist. Zwar bedarf es eines konkreten Bestreitens des Schädigers, wenn der Geschädigte eine von ihm beglichene Rechnung vorlegt, gleichwohl ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nach den Ausführungen des BGH nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Betrag identisch.[9] Vielmehr kann eine Erstattung des in Rechnung gestellten Betrages gerade dann nicht verlangt werden, wenn die vereinbarten oder in Rechnung gestellten Preise erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Die Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann nach § 287 ZPO vorzunehmen, wobei bei den Nebenkosten zu berücksichtigen ist, dass die BVSK-Honorarbefragung diesbezüglich keine taugliche Schätzungsgrundlage darstellt.[10] Auch ist es nicht ausreichend einen pauschalen Betrag an Nebenkosten als erstattungsfähig zu erachten (so z.B. LG Saarbrücken – Nebenkosten sind bis 100 EUR ersatzfähig).[11]

[3] BGH NJW RR 1989, 953,956; BGH NZV 2007, 455.
[6] BGH zfs 2014, 73.
[7] KG KGR 2003, 204; OLG Hamm OLGR 1999, 218; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 107; LG Hamburg.
[8] BGH a.a.O.
[10] BGH a.a.O.
[11] LG Saarbrücken, Urt. v. 29.7.2013 – 13 S 41/13 = juris.

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