Manchmal ist zwischen den Eheleuten unklar, wem unstreitig vorhandenes Vermögen gehörte: nur einem der Partner alleine oder den Eheleuten gemeinsam?[10] Dies kann zu Beginn der Ehe bei Kontenguthaben vorkommen, falls nach Jahr und Tag anhand von Unterlagen nicht mehr die Inhaberschaft über das Konto nachgewiesen werden kann. Ähnliches gilt für Vermögensanlagen inkl. des Pkw.[11] Kann einer der Partner nicht sein Alleineigentum beweisen, gilt im Zweifel die Miteigentumsvermutung.

[11] Die sehr strittige Frage, ob das Kfz zum Zugewinn oder Hausrat gehört, soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, vgl. hierzu zuletzt Müller, NZFam 2014, 490 ff.

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