Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Geldzuwendungen naher Angehöriger zum Anfangsvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Geldzuwendungen naher Angehöriger sind nur dann nach § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung fördern sollten (wie z.B. Zuschüsse zum Hausbau). Davon zu unterscheiden sind Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen (wie z.B. Haushaltszuschüsse, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins); diese sind i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB "den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen" und erhöhen daher nicht das Anfangsvermögen.

Dienen die Zuwendungen dem Erwerb von Gegenständen des Hausrats, unterfallen sie ebenfalls nicht der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB, weil insoweit die HausratsVO eine spezielle Regelung bietet.

Soweit die Eltern/Schwiegereltern Zuwendungen leisten zur Finanzierung eines im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Wohnhausbaus, sind diese hälftig in das Anfangsvermögen des Kindes einzustellen; die dem Schwiegerkind zufließende Vermögensmehrung ist wie eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten zu behandeln und fällt demgemäß in den Zugewinn. Das gilt unabhängig davon, ob die dem Hausbau dienende Zuwendung an beide Eheleuten gemeinsam erfolgt oder an einen von ihnen - Kind oder Schwiegerkind - allein.

Darlegungs- und beweispflichtig für den Zuwendungszweck ist der Ehegatte, dem die Zuwendungen zugeflossen sind.

Bekämpft der Beklagte mit der Berufung seine Verurteilung in der Hauptsache und richtet sich die Berufung des Klägers lediglich auf Zuerkennung von Zinsen aus der Hauptsache, orientiert sich der Streitwert des Berufungsverfahrens allein am Wert der Berufung des Beklagten, weil es sich bei dem mit der Berufung des Klägers verfolgten Zinsanspruch um eine gem. §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 4 ZPO bei der Wertfestsetzung nicht zu beachtende Nebenforderung handelt.

 

Normenkette

BGB § 1374 Abs. 2; ZPO §§ 4, 286; GKG § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Westerburg (Urteil vom 02.12.2005; Aktenzeichen 41 F 186/00)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des AG - FamG - Westerburg vom 2.12.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.139,82 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2.7.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80 % dem Beklagten und zu 20 % der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien hatten am 19.11.1970 geheiratet und sind auf den am 9.9.1999 zugestellten Scheidungsantrag seit Dezember 1999 rechtskräftig geschieden. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Ausgleich des Zugewinns i.H.v. 29.941,38 EUR nebst Zinsen.

Das FamG hat mit Urteil vom 2.12.2005 der Klage in der Hauptsache stattgegeben und sie hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen abgewiesen. Wegen der näheren Sachdarstellung und der Begründung wird auf die Ausführungen dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin begehrt Zuerkennung von Zinsen und meint, der Beklagte sei durch Schreiben vom 14.1.2000, mit welchem sie Auskunft über dessen Endvermögen verlangt hat, in Verzug gesetzt worden.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, 29.941,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Er erhebt hinsichtlich der Zinsen die Einrede der Verjährung und macht zur eigenen Berufung geltend:

Das Endvermögen der Klägerin sei um den Wert des von dieser betriebenen Friseurgeschäfts und einer im Urteil des LG Koblenz vom 30.5.2003 - 10 O 101/01 - der Klägerin gegen ihn zugesprochenen Nutzungsentschädigung für die zeitweise Alleinnutzung der ihnen beiden gehörenden Eigentumswohnung zu erhöhen. Die vom FamG im Anfangsvermögen der Klägerin berücksichtigten angeblichen Zuwendungen der Mutter seien nicht bewiesen und jedenfalls in geringerer Höhe anzusetzen. Sein Endvermögen sei um die an die Klägerin zu zahlende Nutzungsentschädigung zu vermindern und in seinem Anfangsvermögen seien über den Ansatz des FamG hinaus ein Fiat 850 Coupé sowie verschiedene Zuwendungen seiner Mutter zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie bestreitet weitere Zuwendungen der Mutter des Beklagten und möchte ihr Anfangsvermögen um weitere 30.000 DM erhöhen, die sie von ihrem Bruder aufgrund eines von diesem mit der Mutter geschlossenen Grundstücksschenkungsvertrages erhalten habe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Be...

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