Rz. 63
Beim Drittleistungsregress (z.B. SVT, SHT, beamtenrechtlicher Dienstherr) wird insbesondere auch ein Organisationsverschulden beachtet werden müssen,[59] wenn beispielsweise keine generelle Vorsorge dafür getroffen wird, dass die Leistungsabteilungen die mit der Durchführung von Regressen beauftragten Personen nicht oder nicht rechtzeitig über Rückgriffsmöglichkeiten informieren.[60] Bei der Frage, ob eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im vorgenannten Sinn gegeben ist, sind die Grundsätze der sekundären Darlegungslast anwendbar.[61]
Rz. 64
Werden beispielsweise Sachbearbeiter von Leistungsabteilungen oder Behörden nicht dahingehend geschult oder nachhaltig unterrichtet, dass bei fremdverursachten Leistungen auch Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Verantwortlichen bestehen könnten (und bei Fehlen von Regresssachbearbeitern dann die Angelegenheit zur Prüfung an die Rechtsabteilung oder einen Rechtskundigen abzugeben ist), liegt in dieser mangelnden Vorsorge für Regressmöglichkeiten ein grob fahrlässiges Fehlverhalten. Drittleistungsträger (u.a. SVT) und deren Mitarbeiter können sich dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 BGB nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Mitarbeiter unzureichend ausbilden und überlasten.[62]
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