Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / e) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB

Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann der geschiedene Ehegatte, der nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570–1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag (Aufstockungsunterhalt) zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen, wenn seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt i.S.d. § 1578 BGB nicht ausreichen. Nach dieser Vorschrift wi...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / g) Unterhalt aus Billigkeitsgründen gemäß § 1576 BGB

Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1576 BGB Unterhalt von dem anderen Teil verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Die gegenüber anderen Unterhaltstatbeständen subsidiäre Vorschrift hat...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / II. Trennungsunterhalt

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte nach § 1361 BGB von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der Trennungsunterhalt ist ein einheitlicher Unterhalt, der anders als der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht in einzelne Unterhaltstatbestände aufgegliedert ist. Der ...mehr

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FF 7+8/2015, Darlegungs- un... / c) Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen gemäß § 1572 BGB

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Teil Unterhalt verlangen, soweit und solange ihm vom Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB an wegen Krankheit oder anderer Gebr...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / 6. Das Anfangs- und Endvermögen

Privilegierter Erwerb Zuwendungen unter Eheleuten sind nicht als privilegierter Erwerb i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB anzusehen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind. Denn die Vorschrift nimmt vom Grundsatz der hälftigen Teilhabe an jedem Vermögenszuwachs verschiedene Erwerbsvorgänge aus, zu denen der begünstigte Ehegatte nichts...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / 4. Auskunft

Die Auskunftsverpflichtung des § 1379 BGB ist seit dem 1.9.2009 deutlich erweitert. Sie erstreckt sich nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB auf alle Umstände, die für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens bedeutsam sein können. Auskunft ist auch zu erteilen über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs besteht ein Rechtsschutzbedürfnis b...mehr

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zfs 7/2015, Beweis des äuße... / 2 Aus den Gründen:

[13] "… 1. Dem VN einer Sachversicherung werden von der Rspr. aus dem Leistungsversprechen des VR abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt, von denen auch das BG im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeo...mehr

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FF 7+8/2015, In guten, aber... / d) Wegfall der Geschäftsgrundlage als Anspruchsvoraussetzung

Der BGH behandelt schwiegerelterliche Zuwendungen seit dem genannten Wechsel der Rechtsprechung als Schenkungen i.S.d. § 516 BGB. Denn ihnen fehle es nicht an einer mit der Zuwendung verbundenen dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden. Damit unterscheide sich die Situation von der durch ehebezogene Zuwendungen geschaffenen. Dort gehe der Zuwendende regelmäßig davon a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Gutachten

Rz. 29 [Autor/Stand] Der Steuerpflichtige trägt beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eine Nachweislast und nicht eine bloße Darlegungslast.[2] Dieser Nachweislast kommt der Steuerpflichtige in der Praxis regelmäßig durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nach, das vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder von einem Sachverständigen für die Bewertung von u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Fehlende Bindungswirkung des Finanzamts an ein Gutachten

Rz. 37 [Autor/Stand] Das Finanzamt ist grundsätzlich nicht an das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Sachverständigengutachten gebunden. Vielmehr unterliegt das Gutachten der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt.[2] Bei der Würdigung des Gutachtens wird das Finanzamt insbesondere prüfen, ob im Gutachten alle wertbeeinflussenden Umstände berücksichtigt worden sind. Dazu g...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 1. Beweislast

Rz. 219 Da es sich bei der groben Fahrlässigkeit um einen subjektiven Risikoausschluss handelt, trägt der Versicherer die Beweislast für die Schwere der Schuld und für den Umfang der Leistungskürzung.[293]mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 3. Beweislast

Rz. 132 Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit (§ 28 Abs. 2 VVG; E. 6.1 S. 2 AKB 2008).mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / IV. Beweislast

Rz. 333 Der Versicherungsnehmer ist für den Eintritt des Versicherungsfalles und die Schadenhöhe gemäß § 286 ZPO beweispflichtig. Wenn aufgrund des Beschädigungsbildes davon auszugehen ist, dass sich ein Unfall ereignet hat, verbleibt es bei der Leistung des Vollkaskoversicherers, selbst wenn der Versicherungsfall sich nicht so ereignet haben kann, wie der Kläger vorträgt.[4...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / VIII. Beweislast

Rz. 191 Der Versicherer hat die Beweislast für die Herbeiführung des Versicherungsfalles, das Verschulden des Versicherungsnehmers und die Kausalität des Fehlverhaltens für den Eintritt des Versicherungsfalles.[197] Rz. 192 Der Versicherer muss die grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht beweisen. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar. Der objektive ...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / II. Beweislast

Rz. 169 Der Versicherer muss Vorsatz und Rechtswidrigkeit[165] beweisen ("Vorsatztheorie"); für Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig.[166] Der Versicherer hat für den objektiven Tatbestand den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind fü...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 1. Beweislast

Rz. 136 Der Versicherer muss den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung beweisen. Objektiv falsche Angaben sind ein Indiz für Vorsatz. Es verbleibt dem Versicherungsnehmer dann die Möglichkeit, die Vermutung für ein vorsätzliches Handeln zu entkräften. Der Versicherungsnehmer muss daher beweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.[123] Rz. 137 Wenn der Versic...mehr

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§ 12 Lebensversicherung / III. Beweislast

Rz. 27 Der Versicherer muss die vorsätzliche Selbsttötung nach den Regeln des Strengbeweises beweisen. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar.[9] Der Beweis kann in der Regel nur durch Indizien geführt werden. Nach den Regeln des Indizienbeweises ist von einer Selbsttötung auszugehen,mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / d) Beweislast

Rz. 100 Der Versicherer muss Arglist beweisen.[69] Objektiv falsche Angaben sind jedoch ein Indiz für ein vorsätzliches und arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers; dieser muss daher gegebenenfalls die gegen ihn sprechende Vermutung entkräften.[70] Bei Arglist besteht keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers.[71]mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 5. Vollbeweis

Rz. 269 Im Rahmen einer Klage auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Versicherungsleistungen muss der Versicherer den Vollbeweis führen; ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.[355] Rz. 270 Der Versicherer ist für vorsätzliche Brandstiftung voll beweispflichtig; unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu Beweiserlei...mehr

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§ 15 Unfallversicherung / 6. Kausalität

Rz. 53 Das Unfallereignis muss die Gesundheitsbeschädigung adäquat verursacht haben, wobei Mitursächlichkeit ausreicht. Rz. 54 Die Beweislast für den Eintritt der Invalidität als Folge des Unfalles und auch deren unfallbedingten Anfall liegt beim Versicherungsnehmer. Rz. 55 Die adäquat kausale Verursachung der Invalidität durch den Unfall wird nicht dadurch ausgeschlossen, das...mehr

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§ 15 Unfallversicherung / IV. Bandscheibenschäden (5.2.1 AUB 2008/2010)

Rz. 69 5.2.1 AUB 2008/2010 enthält einen generellen Ausschluss von Bandscheibenschäden mit einem Wiedereinschluss bei überwiegender Unfallbedingtheit. Rz. 70 Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die überwiegende Verursachung durch den Unfall eingetreten ist.[51]mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / IV. Objektive Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 3 VVG)

Rz. 159 Eine objektive (nicht gewollte) Gefahrerhöhung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Fahrzeugschlüssel verliert und das Fahrzeug entwendet wird, weil der Versicherungsnehmer keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.[154] Rz. 160 Der Versicherungsnehmer muss eine ungewollte Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzeigen (§ 23 Abs. 3 VVG). Der Versicherer k...mehr

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§ 3 Versicherungsvertragsge... / II. Anfechtung

Rz. 19 Versicherungsverträge können wie alle anderen zivilrechtlichen Verträge wegen Irrtums (§ 119 BGB) und wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten werden. Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.[5] Rz. 20 Die Irrtumsanfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden (§ 121 BGB). Rz. 21 Versi...mehr

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§ 6 Hausratversicherung / I. Vorbemerkung

Rz. 29 Der Eintritt des Versicherungsfalles gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für die der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist.[24] Rz. 30 Der Versicherungsnehmer braucht lediglich den äußeren Sachverhalt ("äußeres Bild") zu beweisen, der auf einen Schadenfall schließen lässt; diese Beweiserleichterungen kommen dem Versicherungsnehmer jedoch da...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 6. Übermüdung am Steuer

Rz. 206 Das Einschlafen eines Kraftfahrers infolge Übermüdung ist in der Regel grob fahrlässig, insbesondere dann, wenn er nach den besonderen Umständen der Fahrt mit dem Eintritt der Übermüdung rechnen muss.[238] Die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit dieses Zustandes und deren Nichtbeachtung sind daher wesentliche Elemente des Verschuldensmaßstabes. Rz. 207 Der Versicherer ...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / III. Subjektive Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 1 VVG)

Rz. 155 Die Vornahme einer Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG kann nur durch aktives Tun, nicht jedoch durch ein Unterlassen des Versicherungsnehmers erfolgen.[150] Rz. 156 In der Fahrzeugversicherung wird die Benutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeuges als "vorgenommene" Gefahrerhöhung angesehen, obgleich eine Reparatur lediglich "unterlassen" worden ist.[151] Rz. 15...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 4. Wahrung von Regressansprüchen (§ 86 Abs. 2 VVG)

Rz. 59 Gemäß § 86 Abs. 1 VVG gehen alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Versicherungsnehmer muss alles tun, um diesen Anspruch gegen den Schädiger aufrecht zu erhalten, er darf insbesondere nicht auf diesen Anspruch verzichten. Rz. 60 Die Sanktion ergibt sich aus § 86 Abs. 2 S. 2 ...mehr

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§ 14 Berufsunfähigkeitsvers... / I. Vorbemerkung

Rz. 7 Die meisten Versicherungsverträge sehen eine Verweisungsmöglichkeit des Versicherers auf eine Vergleichstätigkeit vor, wenn diese der Ausbildung und der Fähigkeit des Versicherten und dessen bisherigen Lebensstellung entspricht. Rz. 8 Die Vergleichstätigkeit darf weder in der sozialen Wertschätzung noch in der Vergütung spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Be...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XXII. Vorsatztaten (§ 3 Abs. 5 ARB 2008/2010)

Rz. 71 Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer durch ein strafbares Verhalten seine Interessenwahrnehmung ausgelöst hat. Rz. 72 Der Kündigungsschutzprozess wegen Unterschlagung ist daher nicht versichert, wohl aber bei vorsätzlicher Vertragsverletzung wie beispielsweise Arbeitsverweigerung oder regelmäßigem Zuspätkommen. Rz. 73 Die Beweislast f...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 4. Kausalität

Rz. 133 Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung führt nur dann zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn diese für den Versicherungsfall, die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war (E. 6.2 AKB 2008). Etwas anderes gilt aus Gründen der Generalprävention nur bei Arglist. Die Kausalität der Obliegenheitsverletzung wird vermutet. Der...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 3. Brand

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / IV. Aufgabeverbot (§ 86 Abs. 3 VVG)

Rz. 360 Nach § 86 Abs. 3 VVG darf der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Schädiger nicht aufgeben, er hat vielmehr für die Aufrechterhaltung des Anspruchs zu sorgen, er muss für die Wahrung der Fristen sorgen und muss bei der Durchsetzung der Regressansprüche durch den Versicherer mitwirken (§ 86 Abs. 2 S. 1 VVG). Rz. 361 Es handelt sich hier um eine gesetzlich ger...mehr

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§ 3 Versicherungsvertragsge... / III. Subjektive Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 1 VVG)

Rz. 45 Wenn der Versicherungsnehmer selbst die Gefahrerhöhung vornimmt, spricht man von einer willkürlichen oder subjektiven Gefahrerhöhung. Beispiel Ein versichertes Gebäude steht längere Zeit leer, so dass die Gefahr von Brandstiftung oder Vandalismus vergrößert wird. Rz. 46 Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung treten nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder gr...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / VI. Rechtsprechung

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§ 8 Feuerversicherung / L. Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – gleitende Neuwertversicherung (AFB 2010 – gleitende Neuwertversicherung) – Version 1.4.2014

Rz. 35 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Absc...mehr

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§ 7 Wohngebäudeversicherung / P. Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2010 – Wert 1914) – Version 1.1.2013

Rz. 45 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Absc...mehr

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§ 6 Hausratversicherung / M. Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2010 – Quadratmetermodell) – Version 1.1.2013

Rz. 32 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Absc...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / R. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) – Stand: September 2010

Rz. 142 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. ...mehr

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§ 9 Einbruchdiebstahlversic... / C. Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2010) – Version 1.4.2014

Rz. 18 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Absc...mehr

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Vermietung: Einkunftserzielung und problematische Verluste

Kommentar Eine steuerlich relevante – und damit auch zu berücksichtigende Betätigung oder Vermögensnutzung – setzt auch bei den Überschusseinkünften die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen. Fehlt dem Steuerpflichtigen diese Einkunftserzielungsabsicht, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (sog. ...mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / b) Nebentätigkeit neben vollschichtiger Erwerbstätigkeit

Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt. Auch die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in seine Darlegungs- und Beweislast.[4]mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / 2. Nachweis der fehlenden realen Beschäftigungschance

An die Beweislast für die mangelnde Leistungsfähigkeit, die beim Unterhaltspflichtigen auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance liegt, sind bei einer nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht strenge Maßstäbe anzulegen. Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Lebensalter wird auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kein Erfahrungssatz gebildet werden kön...mehr

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrig... / 1 Gründe:

I. Die Antragsgegnerin (nachfolgend: Ehefrau) begehrt als Folgesache im Wege des Stufenantrags zum Zugewinnausgleich Auskunft sowie noch zu beziffernde Zahlung. Der Antragsteller (nachfolgend: Ehemann) beruft sich auf einen ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Die Ehefrau durchlief von 1987 bis 1989 eine Ausbildung als Büroassistentin und war anschließend bis 1...mehr

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AGS 6/2015, Verhandlungen ü... / 1 Sachverhalt

Der Kläger, der bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz unterhält, verlangt Kostenübernahme für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, dem er die Prüfung und Verhandlung eines Aufhebungsvertrags mit seinem früheren Arbeitgeber (im Folgenden: A) übertragen hatte. Der Versicherungsvertrag ist zum 7.12.2011 abgeschlossen, vereinbart ist eine zweimo...mehr

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zfs 6/2015, Ermittlung der ... / 2 Aus den Gründen:

[5] "… Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Beurteilung des BG hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand." [6] 1. Das BG geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Kl. aus eigenem Recht dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zustehen. [7] a) Aufgrund der Vers...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 1. Einheitslösung ("Berliner Testament")

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben und zu Schlusserben die gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen ein.[3] Eine Ersatzerbenregelung, eine Anordnung für den Katastrophenfall, eine Pflichtteilsklausel, ein Anfechtungsverzicht, eine Regelung zur Wechselbezüglichkeit bzw. Bindungswirkung sowie ggf. Schweigepflichten...mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / 3. Ehebedingter Nachteil durch Unterlassung von Bewerbungen

Bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil (einer früheren Kernkraftwerksingenieurin in der DDR) auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene und fortgeführte Rollenverteilung (Kindesbetreuung) zunächst nur in einem beschränkten Radi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 28f Aufzei... / 2.2 Verletzung der Aufzeichnungspflichten und Summenbescheid

Rz. 5 Bei einem Verstoß gegen die Pflichten nach Abs. 1 gilt Abs. 2, wonach der prüfende Träger der Rentenversicherung insbesondere einen Summenbescheid erlassen kann. Eine schuldhafte Verletzung der Aufzeichnungspflichten ist nicht erforderlich (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R). Voraussetzung ist, dass die Summe der gezahlten Arbeitsentgelte ermittelt werden kann, ...mehr

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FF 5/2015, Demnächst in FF

In den nächsten Ausgaben erscheinen u.a. folgende Aufsätze: Bömelburg, Darlegungs- und Beweislast beim Unterhalt Graba, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht im Jahr 2014 Helms, Reproduktionsmedizin und Abstammungsrecht: Hat Deutschland die internationale Entwicklung verpasst? Hoffmann, Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB Schürmann, Unterhalt und Exis...mehr

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ZFS 5/2015, Dronkovic (Hrsg.): Formularbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Luchterhand Verlag, 3. Auflage 2015, 564 Seiten, 129 EUR, ISBN 978-3-472-08903-2

Ein Autorenteam bestehend nur aus Anwälten hat das Verkehrsrecht in seiner gesamten Bandbreite zum dritten Mal in Formularform aufbereitet. Das Buch ist unter jurion auch online verfügbar, so dass man die Formulare in den eigenen Bestand übernehmen kann. Der Aufbau der Kapitel ist dabei stets gleich: Zum jeweiligen Unterthema wird zuerst ein Formular präsentiert, i.d.R. ein ...mehr