Rz. 19
Versicherungsverträge können wie alle anderen zivilrechtlichen Verträge wegen Irrtums (§ 119 BGB) und wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten werden.
Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.[5]
Rz. 20
Die Irrtumsanfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden (§ 121 BGB).
Rz. 21
Versicherer und Versicherungsnehmer können gleichermaßen einen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung (oder Drohung) gemäß § 123 BGB anfechten.
Rz. 22
Die Beweislast für das Vorliegen von Anfechtungsgründen hat der Anfechtende.[6]
Rz. 23
Der Versicherer kann erbrachte Leistungen gemäß § 812 BGB zurückfordern, darf aber die Prämien gemäß § 39 VVG behalten.[7]
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