Rz. 19

Versicherungsverträge können wie alle anderen zivilrechtlichen Verträge wegen Irrtums (§ 119 BGB) und wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten werden.

Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.[5]

 

Rz. 20

Die Irrtumsanfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden (§ 121 BGB).

 

Rz. 21

Versicherer und Versicherungsnehmer können gleichermaßen einen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung (oder Drohung) gemäß § 123 BGB anfechten.

 

Rz. 22

Die Beweislast für das Vorliegen von Anfechtungsgründen hat der Anfechtende.[6]

 

Rz. 23

Der Versicherer kann erbrachte Leistungen gemäß § 812 BGB zurückfordern, darf aber die Prämien gemäß § 39 VVG behalten.[7]

[6] BGH, VersR 2008, 809.
[7] OLG Saarbrücken, VersR 2001, 151; OLG Frankfurt, VersR 2001, 401.

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