Berufsunfähigkeitsversicherung Vorerkrankungen verschwiegen

Wer bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung bei den Gesundheitsfragen Krankheiten verharmlost oder verschweigt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Im Zweifel geht der vermeintlich gut Versicherte im Falle einer Berufsunfähigkeit komplett leer aus, weil die Versicherung vom Vertrag zurücktritt.

Eine Frau war berufsunfähig geworden und wollte deshalb ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen. Die BU-Versicherung war allerdings nicht leistungswillig: Sie trat wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurück, als bekannt wurde, dass die Frau die Gesundheitsfragen im Antrag teilweise falsch beantwortet hatte.

Versicherung hatte konkret Vorerkrankungen abgefragt

Konkret war im Antrag abgefragt worden:

„Sind Sie in den letzten fünf Jahren von Ärzten oder Behandlern beraten oder untersucht worden oder haben Sie während dieser Zeit stationäre oder ambulante Krankenhausrehabilitations-/Kuraufenthalte oder Operationen stattgefunden oder sind solche für die nächsten zwei Jahre ärztlich empfohlen oder beabsichtigt?“

Antragstellerin hatte diverse, teils chronische Krankheiten verschwiegen

Diese Frage hatte die Frau mit Nein beantwortet. Tatsächlich aber hatte sie sich in den fünf Jahren vor Antragstellung mehreren Behandlungen unterzogen. Sie war in ärztlicher Behandlung wegen eines chronischen Schmerzsyndroms. Zudem hatte sie eine mehrfache Gastritis, Oberbauchkoliken und einen Reizdarm.

Wegen der Schmerzen im Oberbauch wurde sie in dem relevanten Zeitraum auch einmal in die Notaufnahme eines Krankenhauses eingewiesen, mit anschließendem stationären Aufenthalt. Dazu kamen Allerweltskrankheiten wie eine Angina, eine Mandel- und eine Augenbindehautentzündung.

Gefahrenerhebliche Umstände wissentlich verschwiegen

Das OLG Dresden gab der Versicherung Recht. Die Versicherung hat die Möglichkeit der Anfechtung eines Vertrags, nach § 22 VVG i. V. m. §§ 123 ff. BGB, wenn der Versicherungsnehmer seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt. Voraussetzung dafür ist:

  • dass der Versicherungsnehmer gefahrenerhebliche Umstände kennt,
  • sie dem Versicherer wissentlich verschweigt
  • und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzureichende Vorstellung über das Risiko bildet
  • und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss eines Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann.

BGH: Versicherungsnehmer müssen Gesundheitsfragen erschöpfend beantworten

Das Gericht wies darauf hin, dass künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend beantworten müssen (BGH, Urteil v. 19.03.2003, IV ZR 67/02):

  • Sie dürfen sich bei der Beantwortung der Fragen weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitseinschränkungen verschweigen.
  • Potenzielle Versicherungsnehmer müssen auch solche Beeinträchtigungen angeben, die noch keinen Krankheitswert haben, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers.
  • Gesundheitsbeeinträchtigungen müssen nur dann nicht angegeben werden, wenn sie offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.

Was gilt als Arglist?

Zur Qualifizierung als Arglist führte das Gericht aus: Das starke Verharmlosen gewisser Umstände indiziere Arglist ebenso wie das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen. Die starke Verharmlosung ihrer über Jahre währenden chronischen Schmerzen und Erkrankungen spreche im vorliegenden Fall für die Annahme von Arglist.

Die durch die Behandlungsunterlagen belegte erhebliche und lang andauernde chronische Leidensgeschichte der Frau kombiniert mit der Tatsache, dass sie sich bei der Antragstellung als vollkommen gesund dargestellt habe, spricht nach Ansicht des Gerichts für einen Täuschungsvorsatz der Frau.

(OLG Dresden, Beschluss v. 29.04.2021, 4 U 2453/20).

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Hintergrund: Anfechtung

Die Versicherung kann in einem solchen Fall die auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam anfechten (§ 22 VVG, §§ 123, 142 Abs. 1 BGB) und entzieht so dem Anspruch auf Zahlung einer BU-Rente die vertragliche Grundlage.