Anfechtung der BU-Versicherung wegen verschwiegener Vorerkrankung

Werden Vorerkrankungen im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verschwiegen, ist dies eine Obliegenheitspflichtverletzung. Dies kann, wenn es arglistig geschieht, den Versicherungsschutz kosten. Oft ist in diesem Zusammenhang auch die Rolle des Versicherungsvertreters von Bedeutung.

Private Versicherer, für die es auf die Gesundheit des Versicherungsnehmers ankommt (Leben, Krankheit, Berufsunfähigkeit etc.), befragen Antragsteller rund um das Thema Gesundheit. Eine falsche Antwort kann hier fatale Folgen haben. Ein Versicherungszweig, bei dem das immer wieder eklatant zu Tage tritt, ist die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Versicherungsantrag nicht korrekt ausgefüllt

In einem vor dem Landgericht Coburg verhandelten Fall erfuhr dies der Kläger als aus seiner Sicht der der Versicherungsfall eingetreten war. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Grund war der nicht korrekt ausgefüllte Versicherungsantrag.

Vorerkrankungen verschwiegen

Der Mann hatte, als er den Versicherungsvertrag zusammen mit einem Versicherungsvermittler ausfüllte, eine ganze Reihe von früheren Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen nicht angegeben. Interessanterweise gab der Kläger das auch zu.

Dabei war einiges zusammengekommen: Verschwiegen hatte er unter anderem mehrere Besuche bei Fachärzten sowie Behandlungen im Krankenhaus, bei denen im mehrere Therapien verschrieben worden waren.

Fragen zum Gesundheitszustand nicht klar und deutlich vorgelesen?

Im Prozess bestritt der Mann diese Vorerkrankungen denn auch nicht. Warum er sie nicht im Antrag angegeben hatte, begründete er zuerst damit, dass der Versicherungsvertreter die Fragen zum Gesundheitszustand nicht ausreichende deutlich vorgelesen habe.

Das Gericht konnte der Mann damit aber nicht überzeugen. Zu widersprüchlich waren seine Aussagen zum Ablauf des Gesprächs:

  • Anfangs hatte er erklärt, der Versicherungsvertreter habe die Fragen nur sinngemäß erklärt, nicht aber Wort für Wort vorgelesen.
  • Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte er, der Vertreter habe die Fragen zu Vorerkrankungen zwar alle vorgelesen, aber eben sehr schnell.
  • Zudem widersprach der Mann sich noch bei weiteren Angaben in wesentlichen Punkten

Gericht: Vorerkrankungen wurden arglistig verschwiegen

Alles in allem erschienen dem Gericht die Ausführungen des Mannes wenig glaubwürdig und es zeigte sich überzeugt, dass der Kläger seine zahlreichen Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hatte. Hierfür sprach nach der Einschätzung des Landgerichts neben der Häufigkeit der verschwiegenen Behandlungen auch das Aufsuchen mehrerer Fachärzte sowie die bei diesen Arztbesuchen durchgeführten Untersuchungen.

Weiterhin kam das Gericht zu der Einschätzung, dass dem Kläger auch bewusst gewesen sei, dass die verschwiegenen Behandlungen so wichtig waren, dass die beklagte Versicherung den Vertrag bei Kenntnis der Vorerkrankungen nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätte.

Berechtigte Anfechtung des Vertrags durch Versicherung

Die Anfechtung des Vertrags durch die Versicherung war deshalb berechtigt. Der Versicherungsnehmer hat deshalb auch keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Vertrag.

(LG Coburg, Urteil v. 21.03.2017, 23 O 585/16).

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Hintergrund:

Die Versicherung kann in einem solchen Fall die auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam anfechten (§ 22 VVG, §§ 123, 142 Abs. 1 BGB). Daher hat der Anspruch auf Zahlung einer BU-Rente keine vertragliche Grundlage.