Versicherung darf ohne Anlass schnüffeln

Die korrekte Beantwortung von Gesundheitsfragen ist für den Versicherungsschutz existenziell. Selbst ohne konkreten Verdacht auf eine nicht erwähnte Vorerkrankung dürfen Versicherungen in der Krankheitsgeschichte ihrer Kunden wühlen. Wer das nicht zulässt und seine Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbindet, kann nicht erwarten, dass die Versicherung, z.B. im Falle einer Berufsunfähigkeit, zahlt.

Ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung auch wirklich zahlen muss, hängt häufig davon ab, ob der Versicherte bei Abschluss des Vertrags die Gesundheitsfragen richtig beantwortet hat. Diese vorvertragliche Anzeigepflicht wird leider von vielen Versicherten nicht so richtig ernst genommen. U.u. erweist sich das später als Riesenfehler. Denn nicht selten gibt es dann im Schadenfall kein Geld – was sich nur allzu oft als existenzbedrohendes Risiko herausstellt.

Berufsunfähig wegen Depressionen

Im vorliegenden Fall ging es um einen Mann, der wegen einer depressiven Erkrankung und eines Burn-Out-Syndroms seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte und deshalb seine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollte.

Doch die beklagte Versicherung weigerte sich zu zahlen. Begründung: Sie könne die Leistungsprüfung nicht abschließen. Denn der Versicherte lasse nicht zu, dass sie seine Gesundheitsdaten aus der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrags überprüfe.

Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt?

Das Ansinnen der Versicherung ist klar: Sie möchte klären, ob sich das versicherte Risiko – also die Depression – schon vorvertraglich verwirklicht hatte. Zudem geht es darum, ob ihr wegen einer möglichen Anzeigepflichtverletzung des Mannes das Recht zusteht, den Versicherungsvertrag anzufechten oder ganz von ihm zurückzutreten.

Konkreter Verdacht nicht nötig

Der Versicherte war der Ansicht, er sei auch nach den Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet, der Versicherung die Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zu ermöglichen. Zumal die Versicherung weder einen konkreten Verdacht noch einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine derartige Pflichtverletzung vorweisen konnte.

Zudem berief er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung und zur Regelung des § 213 VVG, wonach persönliche Gesundheitsdaten einen besonderen Schutz genießen.

Versicherung muss nicht zahlen

Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Versicherung könne die beabsichtigte Erhebung der Gesundheitsdaten aus vorvertraglicher Zeit und damit ihre Leistungsprüfung nicht abschließen, so das Gericht. Das Landgericht habe in der Vorinstanz deshalb die Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung als „derzeit unbegründet“ zu Recht abgewiesen.

Fazit des Gerichts: Ist dem Versicherer die Einholung von Informationen über Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers aus vorvertraglicher Zeit mangels Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung  nicht möglich, ist sein Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht fällig.

(KG Berlin, Urteil v. 8.07.2014, 6 U 134/13).

Vgl. zu dem Thema auch:

Wann darf die Unfallversicherung die Leistungen wegen Vorerkrankungen kürzen?

Verlorener Versicherungsschutz wegen verschwiegener Krankheiten