Verlorener Versicherungsschutz oder: Das Kreuz mit den verschwiegenen Krankheiten
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gilt gemein hin als eine der wichtigsten Versicherungen, in vielen Fällen auch zu Recht. Schließlich wird jeder fünfte Arbeitnehmer erwerbs- oder berufsunfähig. Doch längst nicht immer leisten BU-Versicherungen im Schadenfall. Falsch beantwortete Gesundheitsfragen bei Vertragsabschluss sind häufig der Grund, warum Versicherte leer ausgehen.
Verschwiegene Krankheiten
So auch in einem Fall, der vor dem OLG Karlsruhe verhandelt wurde. Ein körperlich arbeitender Bauschlosser und Lagerarbeiter beantragte bei seiner Versicherung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit wegen massiver Rückenprobleme. Die hatten dazu geführt, dass der Mann seit dem 10. September 2010 durchgehend krankgeschrieben war.
Arglistige Täuschung
Die Versicherung verweigerte die Leistung und focht den im Jahr 2001 geschlossenen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Grund waren unvollständige bzw. falsche Angaben, die der Mann bei Abschluss des Vertrags abgegeben hatte.
Auf die Gesundheitsfragen im Antragsformular, ob er in den letzten zehn Jahren an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden gelitten habe oder leide, hatte er mit „Nein“ geantwortet. Bei der Frage nach Arztbesuchen gab er lediglich einen Besuch wegen einer Angina an.
Die Wirklichkeit sah aber anders aus. Die Versicherung fand heraus, dass der Mann in den letzten zehn Jahren vor Abschluss des BU-Vertrags diverse Vorerkrankungen und Krankschreibungen hatte. Unter anderem vier Tage wegen Schulterbeschwerden und 34 Tage wegen einer Analthrombose.
Keine Nachsicht für medizinische Laien
Der klagende Mann vertrat die Auffassung, die Anfechtung des Vertrags durch die Versicherung sei nicht wirksam. Er habe sich nicht mehr an die zu Arbeitsunfähigkeit führenden Vorerkrankungen erinnert. Außerdem sei ihm nicht klar gewesen, dass er diese hätte angeben müssen. Zudem würden Rückenschmerzen von medizinischen Laien nicht als Krankheit angesehen.
Die Berufung des Mannes beim OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah in dem Verhalten des Mannes ein arglistiges Verhalten. Davon ist immer auszugehen, wenn der Täuschende weiß, damit rechnet oder billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht und dass dadurch beim Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht, die ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde.
Keine vertraglichen Grundlagen für BU-Rente
Der Mann hat deshalb keinen Anspruch auf eine BU-Rente von monatlich 916 Euro. Die Versicherung hat die auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten (§ 22 VVG, §§ 123, 142 Abs. 1 BGB). Daher hat der Anspruch des Mannes auf Zahlung einer BU-Rente keine vertragliche Grundlage. Die Frage, ob der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig ist oder nicht, spielt deshalb keine Rolle.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 5.2.2013, 12 U 140/12).
Vgl. zu dem Thema auch:
Wann darf die Unfallversicherung die Leistungen wegen Vorerkrankungen kürzen?
Versicherung darf Leistung an Durchleuchten der Krankengeschichte knüpfen
Verlorener Versicherungsschutz wegen verschwiegener Krankheiten
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