Rz. 29

[Autor/Stand] Der Steuerpflichtige trägt beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eine Nachweislast und nicht eine bloße Darlegungslast.[2] Dieser Nachweislast kommt der Steuerpflichtige in der Praxis regelmäßig durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nach, das vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder von einem Sachverständigen für die Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken erstellt worden ist.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Dabei kann der Nachweis für sämtliche wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens geführt werden. Dies war für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007 nur eingeschränkt möglich und teilweise problematisch, weil die Öffnungsklausel nach den gesetzlichen Vorgaben bei einzelnen wirtschaftlichen Einheiten nicht vorgesehen war.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Diese Schwierigkeiten sind durch § 198 BewG beseitigt worden, weil dort nunmehr auf sämtliche Bewertungsregelungen des Bewertungsgesetzes verwiesen wird, die für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer anzuwenden sind.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[2] BFH v. 10.11.2004 – II R 69/01, BStBl. II 2005, 259 und R B 198 Abs. 1 Satz 2 ErbStR.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

1. Einzelne wertmindernde Umstände unbeachtlich

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hält den gesonderten Nachweis von einzelnen Besteuerungsgrundlagen, die sich wertmindernd auswirken, für unzulässig.[2] Das bedeutet, der Steuerpflichtige kann innerhalb der steuerlichen Bewertungsregelungen nicht erfolgreich nachweisen, dass beispielsweise Baumängel oder -schäden zu einer Wertminderung führen. Vielmehr muss zur Berücksichtigung von derartigen Wertminderungen ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für die wirtschaftliche Einheit insgesamt geführt werden.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Von dieser Einschränkung gibt es eine Ausnahme. Bei der Ermittlung der üblichen Miete kann der Steuerpflichtige durch Vorlage eines Mietgutachtens die vom Finanzamt angesetzte übliche Miete beeinflussen. In der Bewertungspraxis hat die Vorlage eines Mietgutachtens jedoch nur eine nachrangige Bedeutung. Denn mit der Vorlage eines Mietgutachtens kann nicht nur der Ansatz eines niedrigeren Werts erreicht werden, sondern darüber hinaus auch die Maßgeblichkeit des jeweiligen Bewertungsverfahrens – Ertrags- oder Sachwertverfahren – beeinflusst werden. Das liegt daran, dass nach § 182 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 BewG nicht das Sachwert-, sondern das Ertragswertverfahren anzuwenden ist, wenn sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt. Das Vorhandensein einer üblichen Miete wird durch das Mietgutachen belegt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[2] R B 198 Abs. 3 Satz 7 ErbStR.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

2. Kosten des Gutachtens

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Die Kosten des Gutachtens trägt grundsätzlich der Steuerzahler, weil ihn die Nachweispflicht trifft.

Siehe im Einzelnen § 138 BewG Anm. 102 ff.

 

Rz. 35– 36

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

3. Fehlende Bindungswirkung des Finanzamts an ein Gutachten

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Das Finanzamt ist grundsätzlich nicht an das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Sachverständigengutachten gebunden. Vielmehr unterliegt das Gutachten der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt.[2] Bei der Würdigung des Gutachtens wird das Finanzamt insbesondere prüfen, ob im Gutachten alle wertbeeinflussenden Umstände berücksichtigt worden sind. Dazu gehören auch werterhöhende Umstände. Somit wird das Finanzamt das Gutachten auf Schlüssigkeit und Richtigkeit prüfen. Bei methodischen Mängeln oder unzutreffenden Wertansätzen wird das Finanzamt das Gutachten zurückweisen. Regelmäßig wird das Finanzamt kein Gegengutachten erstellen.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige den Nachweis so durch ein Sachverständigengutachten führen, dass ihm von Gerichten ohne Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann.[4] Mit dieser Rechtsprechung wird letztlich sichergestellt, dass der Steuerzahler seine Nachweislast nicht dadurch umgehen kann, dass er – von vornherein – ein mangelhaftes Gutachten vorlegt und innerhalb des finanzgerichtlichen Verfahrens die Kosten für ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten im Falles seines Obsiegens auf die Finanzverwaltung abwälzen kann.

 

Rz. 38.1

[Autor/Stand] Mit Urteil vom 11.9.2013[6] geht der BFH noch einen Schritt weiter. Er vertritt die Auffassung, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat. Damit hebt der BFH im Ergebnis auf eine formelle Qualifikation der nachweisenden Person ab.[7] Zwar betrifft das Urteil des BFH noch die Rechtslage des § 146 Abs. 7 BewG a.F. Allerdings hat die Entscheidung ebenso Bedeutung für die Vorschrift des § 198 BewG, weil inhaltlich keine...

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