Rz. 29

Der Eintritt des Versicherungsfalles gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für die der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist.[24]

 

Rz. 30

Der Versicherungsnehmer braucht lediglich den äußeren Sachverhalt ("äußeres Bild") zu beweisen, der auf einen Schadenfall schließen lässt; diese Beweiserleichterungen kommen dem Versicherungsnehmer jedoch dann nicht mehr zugute, wenn er zum Schadenhergang widersprüchliche oder unglaubhafte Angaben macht oder auch sonst unglaubwürdig ist.[25] Es tritt jedoch keine Umkehr der Beweislast ein, der Versicherer bleibt mit dem Vollbeweis belastet, wenn er einen vorgetäuschten Diebstahl behauptet. Dieser Beweis kann jedoch nach den Regeln des Indizienbeweises erbracht werden.[26]

[24] BGH, r+s 1992, 82/83; OLG Köln, r+s 1996, 38.
[25] BGH, VersR 1992, 1000; BGH, NJW-RR 1996, 275; BGH, r+s 1996, 410.
[26] BGH, r+s 1996, 410.

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