Rz. 71

Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer durch ein strafbares Verhalten seine Interessenwahrnehmung ausgelöst hat.

 

Rz. 72

Der Kündigungsschutzprozess wegen Unterschlagung ist daher nicht versichert, wohl aber bei vorsätzlicher Vertragsverletzung wie beispielsweise Arbeitsverweigerung oder regelmäßigem Zuspätkommen.

 

Rz. 73

Die Beweislast für den Risikoausschluss liegt beim Versicherer.[27]

Umstritten ist die Kostenquote bei Teildeckung.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer wird wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) und wegen Unfallflucht verurteilt. Für die – vorsätzliche – Unfallflucht besteht kein Versicherungsschutz, so dass der Versicherer lediglich für die Kosten der Verteidigung wegen Verkehrsgefährdung (§ 315c StGB) eintrittspflichtig ist.

Bei dieser anteiligen Deckung gehen Rechtsprechung und Kommentierung davon aus, dass die Kosten "nach Schwerpunkt zu verteilen sind".[28] Diese Überlegungen erscheinen jedoch ebenso wenig richtig wie die Überlegungen bei Teildeckung im Zivilprozess.[29] Für das Zivilverfahren hat das OLG Hamm[30] entschieden, dass zunächst fiktiv die Kosten zu berechnen sind, die ohne den nicht gedeckten Teil des Verfahrens entstanden wären.[31] Ebenso muss auch im Strafverfahren entschieden werden: Nur die durch den nicht gedeckten Teil entstehenden Mehrkosten sind auszugrenzen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Rechtsschutzversicherer für sämtliche Verfahrenskosten bei Verurteilung wegen § 315c StGB und § 142 StGB einzutreten hat, da durch die Verteidigung wegen Unfallflucht in der Regel keine nennenswerten zusätzlichen Kosten entstehen.[32]

[27] OLG Hamm, zfs 1996, 271 = NJW-RR 1996, 601.
[28] Harbauer/Stahl, § 2 ARB 2000 Rn 277.
[29] Van Bühren, MDR 2001, 1391.
[30] R+s 1992, 341.
[31] A.A. OLG München, VersR 2003, 705.
[32] Van Bühren, MDR 2001, 1393; LG Freiburg, 3 S 147/12, r+s 2014, 554.

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